Rücktritt vom Mietvertrag

Meine Freundin hat folgendes Problem: Sie hat bei einem Makler einen Mietertrag unterschrieben, der diesen dann an den Eigentümer weiterleiten wollte. Es wurde ein Wohnungsübergabetermin vereinbart, zu dem die erste Monatsmiete, eine Bürgschaftserklärung ihrer Eltern, die Mietsicherheit (3 Kaltmieten) und die Maklercourtage (2,32 Kaltmieten) fällig werden sollten.
Ihre Eltern verweigern ihr aber nun diese Bürgschaftserklärung und auch die anfangs zugesagte finanzielle Unterstützung für diese Wohnung.
So möchte meine Freundin von diesem Vertrag zurücktreten. Der Makler fordert jetzt jedoch von ihr die Maklercourtage und die erste Monatsmiete als Entschädigung.
Ist das rechtens? Ist der Vertrag überhaupt zustande gekommen, da sie zwar unterschrieben, aber weder Mietsicherheit noch Bürgschaftserklärung beigebracht hatte?

Spätestens durch Unterschrift Deiner Freundin ist ein Mietvertrag begründet worden. Der Makler kann zwar aus Kulanz auf seine Provision verzichten, muß dies jedoch nicht tun. Ebenso hat auch der Vermieter den Anspruch auf Zahlung der Miete.

Ein Rücktritt aus dem Vertrag ist leider nicht möglich es sei denn, der Vertrag wurde bei Deiner Freundin zu Hause abgeschlossen. ( Haustürgeschäft )

Ganz so einfach sehe ich das nicht,

  1. Der Makler hat den Vertrag nicht geschlssen, das sollte doch erst der Eigentümer machen.

  2. In dem Vertrag sollte eine mieterseitige Leitung vereinbart werden, deren Erbringung der einen Partei (Mieter) unmöglich ist.

  3. Wenn der Vermieter den Vertrag noch nicht unterzeichnet zurückgereicht hat, ist dieser auch noch nicht zustande gekommen, womit die Courtage auch nicht zwingend verdient ist.

  4. Die Mietsache wurde wahrscheinlich noch nicht übergeben, Zahlungen wurden wahrscheinlich noch nicht geleistet, zumindest die dingliche Vertragserfüllung steht somit noch völlig aus.

Mein Rat daher: dringend und kurzfristig zu einer „echten“ Rechtsberatung. Zumindest ein Vergleich sollte dann noch möglich sien.

bent

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Dies ist nicht richtig, da man von einem Mietvertrag innerhalb einer Woche zurücktretten kann. Auch wenn er von beiden Parteien unterschieben worden ist. KAI

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