Hallo,
Der Käufer hat sich einen Gebrauchtwagen gekauft, er ist der
zweite Besitzer. Das Fahrzeug ist noch keine zwei Jahre alt
und unterliegt daher noch der Gewährleistung des Herstellers.
Nein. Gewährleistungsansprüche bestehen lediglich gegenüber dem Verkäufer. Mangels Vertragsverhältnisses mit dem Hersteller bestehen gegen diesen idR. keine Ansprüche. Gegen den Verkäufer bestehen hingegen sehr wohl Gewährleistungsansprüche, allerdings nur für Sachmängel, die schon bei Gefahrübergang/Übergabe vorhanden waren. Die Beweislast, dass ein Mangel schon bei Übergabe vorhanden war liegt grundsätzlich beim Käufer.
Nun wurde ein Mangel festgestellt, die Vertragswerkstatt hat
diesen zur Kenntnis genommen. Dem Hersteller ist das Problem
bekannt, seine bisherigen Lösungen waren allerdings nicht
immer zufriedenstellend. Er hat deshalb die
Reparaturanweisungen zurückgezogen, es heisst an einer
endgültigen Lösung wird gearbeitet.
Da stellt sich spontan die Frage, ob es sich hier um einen Mangel im Sinne des BGB handelt:
-
Hat das Auto die vereinbarte Beschaffenheit, d.h. weicht die tatsächliche Beschaffenheit von der vereinbarten ab? Also verbraucht das Auto z.B. 12 Liter anstatt der vereinbarten 8? Oder erreicht es statt der vereinbarten 200 km/h nur eine Höchstgeshwindigkeit von 180?
-
Eignet sich das Fzg. für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung? Also fährt es von A nach B?
-
Eignet es sich für die gewöhnliche Verwendung und weißt eine
Beschaffenheit auf, die bei Autos der gleichen Art üblich ist und
die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann? Z.B. geht der Motor ständig aus? Springt das Auto nur schwer an?
Der Käufer hat keine andere Wahl als abzuwarten. Da Ende
dieses Jahres ein Modellwechsel ansteht ist mit einer
endgültigen Lösung nicht mehr zu rechnen (Das Fahrzeugmodell
wird seit gut 5 Jahren gebaut und seit dem besteht dieses
Serienproblem).
Dann dürfte es sich wohl eher nicht um einen Sachmangel im Sinne des BGB handeln. Vermutlich wurde mehr als ein Auto dieses Modells hergestellt. Wäre die ganze Serie mit Sachmängeln behaftet, wäre dies sicher bekannt.
Dem Käufer passen diese Umstände überhaupt nicht, er möchte
vom Kaufvertrag zurücktreten.
Wie stehen seine Chancen ?
Wenn er beweisen kann, dass es sich A.) um einen Sachmangel (s.o.) handelt, der B.) bereits bei Übergabe bestanden hat und C.) der Verkäufer mehrfach erfolglos nachgebessert oder die Nachbesserung nachhaltig verweigert hat, gut. Ansonsten eher schlecht.
Merke: Nicht jedes Problem ist ein Sachmangel im Sinne des BGB, welches Gewährleistungsansprüche begründet. Ohne nähere Einzelheiten zum Problem zu kennen, ist natürlich alles Spekulation. Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes würde ich aber eher nicht davon ausgehen, dass hier ein Sachmangel vorliegt.
Gruß
S.J.