Rücktritt vom unterschriebenen Arbeitsvertrag?

Hallo zusammen,
im Internet gibt es die Frage 1000x.
Nur jede 2te hat eine andere Antwort, und das fachchinesisch der Anwaltsseiten kapiert leider auch nicht jeder!
Es wurde vor etwa eineinhalb Wochen ein Arbeitsvertrag vom Arbeitnehmer unterschrieben, jedoch besitzt dieser keine Kopie, da der Arbeitgeber auch noch nicht unterschrieben hatte!

Der einzige Absatz der zu finden ist im Vertrag lautet:

1.2 Der Angestellte wird als Verkäufer für Telekommunikation ab dem 01.05.2010 angestellt.
Die Probezeit beginnt am 01.05.2010 und endet am 31.10.2010. Während der Probezeit kann
das Angestelltenverhältnis von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Nun hat man einen Arbeitgeber gefunden, der weitaus besser zahlt und man möchte lieber dieses Angebot annehmen.

Seit zwei Tagen wird der erste Arbeitgeber versucht zu erreichen, jedoch ohne Erfolg, telefonisch sowohl per E-Mail.

Kann man den anderen Vertrag ohne schlechtes Gewissen unterschreiben, was können für rechtliche Konsequenzen folgen, falls man den Vertrag einfach unterschreibt?

Vielen Dank im Voraus

Gruß xenoakamax

Hallo,

unterschriebene Verträge sind grundsätzlich einzuhalten.
Ist im Arbeitsvertrag keine Kündigungsmöglichkeit vor Arbeitsaufnahme vorgesehen, ist diese auch nicht möglich, außer mit „wichtigem Grund“. Ein „wichtiger Grund“ iSd Rechtsprechung ist aber ein besser dotiertes Jobangebot idR nicht.
Der vertragsbrüchige AN muß mit Schadensersatzansprüchen seines AG rechnen. So wäre z. B. denkbar, daß der AG bei personeller Erforderlichkeit eine Zeitarbeitskraft einstellt und dem vertragsbrüchigen AN die Bruttolohnkostendifferenz zwischen ursprünglichem Arbeitsvertrag und Kosten (zumindest bis zum erstmöglichen Kündigungstermin) für Leih-AN als Schaden in Rechnung stellt.
Auch die Kosten für ein kurzfristig notwendiges zusätzliches Bewerberverfahren währen evtl. als Schaden geltend zu machen.
Im Übrigen sollte sich der vertragsbrüchige AN auch dahingehend an Förmlichkeiten gewöhnen, daß die Kontaktaufnahme per Telefon oder Mail auch dann unverbindlich ist, wenn der gewünschte Gesprächspartner erreicht wird. Auch für einen evtl. Auflösungsvertrag zählt (mit wenigen Ausnahmen) nur Schriftlichkeit, wenn dies rechtssicher sein soll.

&Tschüß
Wolfgang

Ein Vertrag ist ein Vertrag ist ein Vertrag
Hi!

Nun hat man einen Arbeitgeber gefunden, der weitaus besser
zahlt und man möchte lieber dieses Angebot annehmen.

Angenommen, Du buchst einen Urlaub für 2.000,00€, planst diese Zeit mit Deinem Arbeitgeber (sprich: Urlaubsantrag), kaufst Kleidung ein, besorgst Dir einen tollen Koffer, bestellst ein Taxi zum Flughafen…
…und erfährst dort, dass der Reiseveranstalter aber jemand gefunden hat, der 2.200,-€ gezahlt hat, und Du halt Pech hast.

Übertrage das mal in Deinen geschilderten Fall und überlege selbst, ob das ok wäre!

In der Regel wird es bei solch einem Job möglich sein, die Kündigung mit zwei Wochen Frist bereits VOR Vertragsbeginn anzuschubsen.
Man kann durchaus einen Vertrag VOR Beginn kündigen, wenn das nicht ausgeschlossen oder offensichtlich unerwünscht ist.

Sehr schön erklärt:
http://www.hobsons.de/de/ratgeber-service/arbeitsrec…

Ob es sinnvoll ist, einen Arbeitnehmer für zwei Wochen an seinen Stuhl zu ketten, steht auf einem anderen Blatt - die wenigsten Arbeitgeber mit funktionierendem Hirn werden das machen.

Nur: Einfach mal nicht kommen kann teuer werden (Stichwort: Schadenersatz).
Schriftlich kündigen und die Kündigung nachweislich zustellen (lassen) sollte man in jedem Fall, wenn man niemanden erreicht.

Gruß
Guido

Aber ist es ein Vertrag?
Der Arbeitgeber hatte noch nicht ein unterschriebenes Exemplar übergeben.
Theoretisch könnte der AG den Bald-AN anketten und am 30.4. sagen, „Ätschibätsch, ich unterschreibe nicht - also stehst du auf der Straße“

Es scheint hier ein Grenzfall vorzuliegen. Kann ein Bald-AN von seiner Unterschrift zurücktreten, wenn der Bald-AG noch nicht unterschrieben haT?

Gruß Bombadil2

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Nach Absprache mit einem Anwalt für Arbeitsrecht kann man in solch einem Fall kündigen.
Der eigentliche Arbeitgeber, bei dem gekündigt wird, kann aber laut Auskunft, eine Schaltung einer neuen Annonce, diese dem AN in Rechnung stellen.

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Sobald der AG unterschreibt auf jeden Fall

Der Arbeitgeber hatte noch nicht ein unterschriebenes Exemplar
übergeben.

Das kann er jederzeit nachholen…

Theoretisch könnte der AG den Bald-AN anketten und am 30.4.
sagen, „Ätschibätsch, ich unterschreibe nicht - also stehst du
auf der Straße“

Naja, es liegt ja am AN, sich auf solche Dinge gar nicht erst einzulassen.
Die Regel ist eher, ein Vertrag wird in zweifacher Ausfertigung unterschrieben von AG verschickt, und der AN vervollständigt dann…

Es scheint hier ein Grenzfall vorzuliegen. Kann ein Bald-AN
von seiner Unterschrift zurücktreten, wenn der Bald-AG noch
nicht unterschrieben haT?

Wo steht, dass AV schriftlich zu schließen sind?

Gruß
Guido

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Nach Absprache mit einem Anwalt für Arbeitsrecht kann man in
solch einem Fall kündigen.
Der eigentliche Arbeitgeber, bei dem gekündigt wird, kann aber
laut Auskunft, eine Schaltung einer neuen Annonce, diese dem
AN in Rechnung stellen.

Dann hast Du den Anwalt pauschal falsch verstanden, er war kein FA für AR, oder er hatte keine Ahnung.

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