Rücktritt vom unterschriebenen Arbeitsvertrag?

Hallo zusammen,
ich weiß im Internet gibt es die Frage 1000x.
Nur jede 2te hat eine andere Antwort, und das fachchinesisch der Anwaltsseiten kapier ich leider auch nicht :smile:.
Deswegen hoffe ich auf eure Unterstützung!

Ich hatte vor etwa eineinhalb Wochen einen Arbeitsvertrag unterschrieben (ich besitze keine Kopie & der zukünftige Arbeitgeber hat nocht nicht unterschrieben gehabt!).

Der einzige Absatz der zu finden ist im Vertrag lautet:

1.2 Der Angestellte wird als Verkäufer für Telekommunikation ab dem 01.05.2010 angestellt.
Die Probezeit beginnt am 01.05.2010 und endet am 31.10.2010. Während der Probezeit kann
das Angestelltenverhältnis von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Vorgestern bekam ich einen Anruf von einem anderen Arbeitgeber der mir auch einen Job anbieten möchte,
welcher mir persönlich sogar lieber ist!

Jetzt versuche ich seit vorgestern den ersten Arbeitgeber zu erreichen, ohne Erfolg, ohne Rückantwort, hab bis jetzt nur E-Mail und Telefon probiert.

Kann ich den anderen Vertrag ohne schlechtes Gewissen unterschreiben, da der alte Arbeitgeber noch nicht unterschrieben hatte oder muss ich auf eine Antwort warten, bzw. wie stehen meine Chancen aus dem Vertrag rauszukommen?

Vielen vielen lieben Dank, dass ihr euch die Mühe gebt diesen Text zu lesen :smile: und mir bestimmt darauf antworten werdet!

Gruß Max

Kündigungen - egal von welcher Seite - müssen immer schriftlich erfolgen. Auch Arbeitnehmer können also nicht per E-Mail und Telefon kündigen.

Eine Kündigung vor Arbeitsantritt ist möglich, wenn sie nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde. In dem Fall also schriftlich fristgemäß wie für die Probezeit vereinbart kündigen - 2 Wochen Kündigungsfrist. Die Frist beginnt dann bei Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber.

Einfach nicht zur Arbeit zu erscheinen, kann der Arbeitgeber mit einer Schadenersatzklage beantworten.

Dass der Arbeitsvertrag nicht vom Arbeitgeber unterschrieben vorliegt, ändert nichts an der Kündigungsmöglichkeit und -frist, sondern erschwert höchstens den Nachweis. Denn der Arbeitsvertrag gilt dann als abgeschlossen, wenn sich beide Parteien geeinigt haben. Das kann auch mündlich erfolgen. Im Zweifel kann der Arbeitgeber also behaupten, mit Ihrem Gespräch kam der Arbeitsvertrag zustande, auch wenn er nicht gleich unterschrieben und ein Vertragsexemplar ausgehändigt hat.

In jedem Fall empfehlenswert: Die Auflösung des 1. Arbeitsvertrages gütlich zu erreichen, ansonsten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einschalten.

Hallo,

der Arbeitsvertrag ist durch deine Unterschrift dann gültig, wenn auch der Arbeitgeber den Vertrag unterschrieben hat. Dann kommst du nach Arbeitsbeginn erst mit der Kündigung in der Probezeit aus dem Vertrag heraus. Ob der Arbeitgeber den Vertrag bereits unterschrieben hat, ist bei diesem zu erfragen.