Rücktritt vom Verkauf ETW möglich?

Hallo,
wir haben am 16. April eine ETW in unserem ZFH verkauft.
Der Käufer hatte Probleme mit dem Bezahlen, weil Genehmigungen usw. nicht vorlagen.
Laut Mitteilung des Notars vom 16. Juni, sollte ab dem 16. Juni innerhalb von einer Woche die ETW bezahlt werden. Ist sie aber nicht und wir haben den Notar zunächst damit per e-mail beauftragt, den Kauf rückgängig zu machen.
Am 25. Juni, also 4 Tage verspätet, kam das Geld an.
Haben wir ein Rücktrittsrecht, weil der Kaufpreis verspätet gezahlt wurde und haben wir einen Anspruch auf Schadensersatz?
Unten finden Sie die entsprechenden Auszüge aus dem Kaufvertrag.

Über Antwort würde ich mich sehr freuen.

Hier die Auszüge:

  1. Kommt der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises aufgrund einer schriftlichen Mah-
    nung des Verkäufers ganz oder teilweise in Verzug, oder liegen die gesetzlichen Ver-zugsvorschriften vor, so hat er vom Tage des Verzuges an Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten, die mit dem Kaufpreis an den Verkäufer zu zahlen sind.

  2. Der Käufer unterwirft sich wegen der Zahlung des Kaufpreises dem Verkäufer gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde. Dem Verkäufer kann jederzeit ohne Nachweis der die Fälligkeit der Forderung begründenden Tatsachen eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilt werden.

  3. Bei Zahlungsverzug stehen dem Verkäufer die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu, die durch die Stundung des Kaufpreises nicht ausgeschlossen sind.

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Rücktritt vor, so kann der Verkäufer statt des Rücktritts Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen.

guten Abend,
bekanntlich geht es nicht um eine Rechtsberatung, sondern nur um eine Meinungsäusserung, wenn ich mich hier zum Thema (also nicht zu Ihrem speziellen Fall) äussere:
Den Rücktritt muss man durch eine Mahnung und unter Fristsetzung androhen. Der Notar ist nicht dazu befugt, auch nicht zur Aufhebung. Beim Rücktritt gibts keinen Schadenersatz, sondern nur dann, wenn der Verkäufer die Nichterfüllung mit Fristsetzung angedroht hat. Der Schaden muss übrigens nachgewiesen werden.
MfG
H.G.
Mit freundlichem Gruß aus dem nördlichen Wesertal
H.G.

Ich habe bei meinem Hausverkauf keine Probleme gehabt, hoerte aber, dass es fuer den Kaeufer sehr teuer werden kann, wenn er im Verzug ist.
Ich wuensche Euch viel Glueck
Maria