Rücktritt vom Verkauf Immobilie wer zahlt Gutachter

Hallo,

wir haben kürzlich ein Haus besichtigt dass über einen Makler zu Verkauf angeboten wurde. Nach erster Besichtigung vereinbarten wir einen weiteren Termin um das Haus mit einem Gutachter und Bausachverständigen zu besichtigen. Wir haben das Haus dann mit dem Gutachter und Sachverständigen besichtigt und uns auf einen Preis mit dem Makler und dem anwesenden Eigentümer verständigt.

Nach ein paar Tagen erhielten wir die Antwort dass die Immobilie nun doch nicht mehr zu Verkauf steht. Nun ist die Frage wer für das Gutachten aufkommen muss. Wir haben den Gutachter ja lediglich bestellt da man uns diese Immobilie zu Kauf angeboten hat!

Würde mich über Antworten freuen!

Es kommt immer auf die vorausgehenden Absprachen an. Da diese hier nicht explizit aufgeführt sind, bleibt nur noch die gesetzliche Regelung heranzuziehen. Der Kauf einer sogenannten Bestandsimmobilie ist bisweilen nur mit Gutachter allein nicht mehr zu tätigen. Die Heranziehung eine Bausachverständigen war folglich sinnvoll und klug, um eben einem etwaigen Vermögensschaden rechtzeitig vorzubeugen!
Soweit es hier erkennbar ist, wurde der Gutachter und Bausachverständige vom Kaufinteressenten bestellt. Folglich fallen die Kosten für die beiden Experten grundsätzlich auch dem Kaufinteressenten zur Last.
Es kommt wie immer auf die wirklichen konkreten Umstände im Einzelfall an. Zur Vorbereitung von solchen Verkaufsverhandlungen ist es hilfreich sich auf das Immobliengeschäft zu konzentrieren und sich die Telefonate und sämtlichen vorausgehenden Gesprächsinhalte und die Teilnehmer zu notieren bzw. mindestens Gedächtnisprotokolle zu fertigen. Mag sein, dass der eine oder andere Leser hier sich belustigen mag. Doch ist angesichts der Werte die diesen Geschäften zugrundeliegen ein solcher Aufwand mehr als geboten. Es entspricht auch den Sorgfalstspflichten im Vermögensrecht.
Waren bei dem Ortstermin die von den Experten offenbarten wesentlichen wertbildenden Merkmale des Kaufgegenstandes in einer von Verkäufer oder dessen Vertreter massiv verzeichnet worden, so dass ein unbedarfter Käufer vielleicht einer Art arglistigen Täuschung möglicherweise erlegen wäre, so bietet sich durchaus an den Verkäufer etwas intensiver mit den Kosten der Experten zu konfrontieren und zur Beteiligung an den Kosten heranzu „bitten.“
Auf der Grundlage der Sachverhaltsschilderung allein kann ein Anspruch gegen den Verkäufer aus den Vertragsverhandlungen und den Schutzpflichten im Zusammenhang mit den Verhandlungen nicht begründet werden. Dazu bedürfte es genauerer detaillierter Informationen. Beispielsweise, wäre der Verkäufer bei der Terminvereinbarung auf die Hinzuziehung eines Gutachters und Bausachverständigen hingewiesen worden? Und wie war dann seine Reaktion? Besondere Vorsicht ist bei der Konstellation Eigentümer=Bank, Makler=im Bankenumfeld ständig tätige Person geboten.
Verweigern Makler und oder Eigentümer die Hinzuziehung eines solchen Gutachters und Bausachverständigen, so ist dies eher ein sicherer Hinweis auf eine Unsaubere Geschäftspolitik und besondere Vorsicht ist geboten.
Grundsätzlich ist jedem Immobilienkäufer zu empfehlen nur nach Gutachten und bei Gebäuden mit Bausachverständigem diese Art von Geschäften zu tätigen. Alles andere wäre zum gegenwäritgen Zeitpunkt Mai 2010 in der Immobilienkriese nichts anderes als ein Lottospiel, bei dem der vermeintliche Gewinner schon vor der Ziehung vorfeiert!
In jedem Fall ist derzeit beim Immoblienkauf ein umsichtiges Verhalten von Käufern wie auch Verkäufern dringend anzuraten. Eine gute und vorallem faire Verhandlungsgrundlage bieten die Sachverständigen für Bauliche Anlagen und Gutachter um den Verkehrswert zum jeweiligen Zeitpunkt des Verkaufsgeschäftes annähernd zu ermitteln. Die Kosten für diese Expertiesen sind immer noch eher zu verkraften, als ein Vermögensschaden infolge verschwiegener Mängel oder Verdeckter Mängel. Oftmals kommen erst durch die Expertisen Überbau von Flurstücken mit Straßenkörpern zum Vorschein. Auch sind oftmals die Abmarkungen von Flurstücken nicht so, wie diese laut Kataster hätten sein sollen.

Der Punkt ist der dass wir mit Makler und Verkäufer explezit besprochen hatten dass wir die Immobilie mit einem Bausachverständigen und einem Gutachter inspizieren möchten da wir vor konkreter Zusage wissen möchten ob alles in Ordnung ist an der Substanz. Es war von Verkäufer Seite und auch mom Makler hierzu die Zustimmung vorhanden. Es kann doch nicht sein dass ein Verkäufer dann die Immobilie vom Verkauf zurück zieht und den Kaufinteressenten auf den Kosten sitzen lässt. Wir wollten das Haus kaufen und hätten ja nie ein Gutachten eingeholt wenn wir gewusst hätten dass der Hauseigentümer einen Rückzieher macht.

Hallo,

wir haben kürzlich ein Haus besichtigt dass über einen Makler
zu Verkauf angeboten wurde. Nach erster Besichtigung
vereinbarten wir einen weiteren Termin um das Haus mit einem
Gutachter und Bausachverständigen zu besichtigen. Wir haben
das Haus dann mit dem Gutachter und Sachverständigen
besichtigt und uns auf einen Preis mit dem Makler und dem
anwesenden Eigentümer verständigt.

Nach ein paar Tagen erhielten wir die Antwort dass die
Immobilie nun doch nicht mehr zu Verkauf steht. Nun ist die
Frage wer für das Gutachten aufkommen muss. Wir haben den
Gutachter ja lediglich bestellt da man uns diese Immobilie zu
Kauf angeboten hat!

Würde mich über Antworten freu

Hallo,
dankefür das Vertrauen. Ich kann leider keine rechtsverbindliche Auskunft geben. Normalerweise muß der bezahlen, der den Auftrag erteilt hat. Wie das in Ihrem Fall ist, müssen Sie über einen Anwalt klären. Sie haben sicher Zeugen, daß Sie eine mündliche Zusage für den Kauf vom Verkäufer erhalten haben.Ansonsten liegt das Risiko auf Ihrer Seite. Vielleicht haben Sie ja eine Rechtschutzversicherung, die die Anwaltskosten übernimmt.
Viel Glück!

So wie Sie diesesn Sachverhalt und den Verlauf darstellen, handelt es sich weniger um eine Rechtsfrage als vielmehr um Beweisfragen.
Dies ist eine Frage der gewerblichen Rechtsberatung, die hier im Rahmen dieser Internetplattform nicht geleistet werden darf!
Es empfiehlt sich für Sie wirklich einen Rechtsanwalt für Immobilien- und Vermögensrecht aufzusuchen und die Erfolgsaussichten einer Klage gegen Makler und Verkäufer bzw. Verfügungsberechtigen klären zu lassen. Schildern Sie wirklich Ihr Anliegen in Schriftform und bereiten Sie alle verfügbaren Unterlagen auf. Es liegt an Ihnen, ob Sie bereit sind für Ihre Rechte selbst einzutreten. Kein Rechtsgelehrter kann Ihnen auf einer Internetseite ihre persönlichen Angelegenheiten erörtern und aufbereiten. Dazu bedarf es immer eines persönlichen Gespräches mit einem interessierten Anwalt. Erfahrungsgemäß sollten Sie den Anwalt direkt Fragen, ob er an diesem Fall wirklich interessiert ist und sich auch die erforderliche Klärung der Beweismittel im Vorwege mit Ihnen durchzuführen.
Mit Rücksicht auf die wohl mit zu beachtenden Vermögensrechtlichen Verhältnisse sind Sie mit einer Honorarvereinbarung eventuell besser bedient, als mit einer Vorleistung des Anwaltes und anschließender Abrechnung nach dem Gesetz.
Auch wird ein Anwalt Ihnen in einem persönlichem Gespräch eher die entscheidenden Fragen zu Ihrem Fall stellen können. Denn nur in einem solchem Gespräch können die nötigen Impulse zu Nachfragen erfolgen.
Gerade in Ihrem eigenem Interesse sollten Sie den Gang zu einem Rechtsanwalt nicht scheuen, sondern gerade die erkennbaren Möglichkeiten vollausschöpfen.

Hallo,

habe mit meinem Rechtsanwalt gesprochen. Laut RA ist der Verkäufer verpflichtet dieses Gutachten zu übernehmen. Der Eigentümer wird das Gutachten bezahlen, wir beliben also nicht auf den Kosten sitzen. Vielen Dank für die ausführlichen und Hilfreichen Antworten