Hallo liebe leute,
ich habe da mal ne Sache ausgegraben, die warscheinlich interessant sein könnte.
Fall:
Person A lässt zwei (B,C) bekannte schmukler bei sich übernachten. Nach geraumer Zeit kommt es zwischen den A und den beiden Schmuklern zu einem Streit. A möchte das B,C seine wohnung verlassen.
Nach mehrmaliger Aufforderung geschied das nicht! B,C trinken an diesem Abend alko. und begeben sich dann in unterschiedliche räume Schlafen.
A ist immer noch Sauer auf B,C und nimmt daher eine Schusswaffe und geht in den Raum zu B´und weckt diesen mit einen schuss in die Decke auf. Er sagt Ihm das er die Wohnung innerhalb von 15 Minuten verlassen soll mit C zusammen. Darauf B du kannst mich mal in den Arsch schießen, dreht sich um und schläft weiter.
A geht nach 15 Minuten zu C und erschießt diesen, der Tod tritt erst nach nach eintreffen des RTW ein. Danach geht er zu B und verletzt diesen schwer ( aber nicht tödlich ). Danach informiert der A den RTW.
Wie ist die Strafbarkeit des A?
Liegt hier ein Rücktritt vom Versuch vor?
Wenn ihr was geschrieben habt dann werde ich mal sagen wie es ein Justitzoberrat sieht:smile:
öööhmmm,
B und C, die beiden Schmukler, haben Hausfriedensbruch begangen. Allerdings nicht als Versuch, sondern als vollendete Tat. Rücktritt ist dann nicht mehr möglich. Natürlich wäre zu prüfen, ob - da Alkohol im Spiel - nicht actio libera in causa oder Vollrausch vorliegt.
Iru, Justizoberrat i.L.
Hallo,
ein paar Laienfragen dazu:
- Was ist ein schmukler?
- Ein §, in dem man sich schlaumachen könnte, worum es überhaupt geht (also außer der Körperverletzung mit Todesfolge - oder war es sogar Mord?) wären hilfreich
Cu Rene
Schmukler – sind personen die unberechtigt waren oder diebesgut in die BRD einführen, aus anderen Ländern— hierbei kann es sich auch um Zigaretten handeln.
Ansatzpunkt ist das StGB im allg. Teil.
Soweit ist das richtig aber es geht ja nicht um die Strafbarkeit des B,C sondern um die Strafbarkeit des A.
Bei B,C hast du vollkommen recht! Aber diese haben ja noch nach AO sich Strafbar gemacht durch Steuerhelerrei.
Danke,
Schmukler – sind personen die unberechtigt waren oder
diebesgut in die BRD einführen, aus anderen Ländern— hierbei
kann es sich auch um Zigaretten handeln.
im Duden nennt man die Schmuggler, ich hatte eher an irgendwas mit Schmuck gedacht, aber nicht gewußt, was da strafbar sein könnte.
Cu Rene
DP >>> Polizei und Kriminalistik
dat nervt und ist deshalb nicht erwünscht
Genervt
Hallo,
bevor du mit Mehrfachpostings auftritts, solltest du dich vielleicht ersteinmal mit grundlegenden Fragen des Zollrechts (und der Rechtschreibung) beschäftigen. Deine Definition des „Schmuggelns“ ist mehr als daneben.
Gruss
Iru
1 „Gefällt mir“
Hallo Niki!
A geht nach 15 Minuten zu C und erschießt diesen, der Tod
tritt erst nach nach eintreffen des RTW ein. Danach geht er zu
B und verletzt diesen schwer ( aber nicht tödlich ). Danach
informiert der A den RTW.
Wie ist die Strafbarkeit des A?
Liegt hier ein Rücktritt vom Versuch vor?
Bei C ist das Tötungsdelikt vollendet. Der Tod ist eingetreten. Ob es
nun Mord oder Totschlag nach deutschem Recht is, kann ich nicht
sagen, da ich in Österreich Jura studiere… Es kommt aber auf das
Motiv an.
Bei B gilt folgendes: Er hat wahrscheinlich Tötungsvorsatz. Somit
kommt Mord oder Totschlag in Betracht. B ist aber nicht gestorben,
daher liegt versuchte Tötung vor. Der Versuch ist beendet, denn A hat
alles getan, was er zur Ausführung des Tatplans tun musste. Somit ist
§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB anwendbar. Der Täter muss einen contarius
actus (eine Gegenhandlung) setzen, damit der Rücktritt strafbefreiend
wirkt. Dies hat A gemacht, indem er den Rettungswagen ruft und dem
Sanitäter alles erzählt. Durch diesen Rücktritt lebt aber das
vollendete Delikt der schweren Körperverletzung wieder auf. Somit ist
A (wahrscheinlich) wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224) oder
schwerer Körperverletzung (§ 226) strafbar.
Gruß Alex
Ich kann ja mit deiner Aussage Leben aber, laut meinem Rechtsverständnis und nach dem was ich gelernt habe sehe ich hier keinen Rücktritt.
Wenn der Täter nun eine erlaubnissfreie Waffe ( Einzelladerwaffe ) hatte und es nun so liegt das der Täter keine Munition mehr hatte und erkannte das sein Plan nicht mehr zu realisieren sei so komme ich zu dem Schluss das, dass rufen des RTW nur eine Schutzmaßnahme war um sich eine milderung der Umstände zu verschaffen ( Schutzmaßnahme ) Beschuldigten.
Aber leider war in der Klausur nichts weiter angegeben, deswegen muss ich ja für den TV (A) annehmen das er eine Einzelladerwaffe benutzt hat, den sonst würde ja auch noch der Verstoß gegen WaffG hinzukommen und dies würde sich Strafverschärfend auswirken.
Also nehme ich an das A eine Waffe hat die er auch besitzen darf. Ich komme zu dem Schluss das A in voller tötungsabsicht in beiden fällen handelte diese aber nichg realisierte.
Hallo Niki!
Wenn der Täter nun eine erlaubnissfreie Waffe (
Einzelladerwaffe ) hatte und es nun so liegt das der Täter
keine Munition mehr hatte und erkannte das sein Plan nicht
mehr zu realisieren sei so komme ich zu dem Schluss das, dass
rufen des RTW nur eine Schutzmaßnahme war um sich eine
milderung der Umstände zu verschaffen ( Schutzmaßnahme )
Beschuldigten.
Das steht aber so nicht im SV. Zudem kenn ich mich mit deutschem Waffenrecht nicht aus, daher wusste ich auch nicht, dass Einzelladewaffen erlaubt sind. Naja, wenn das so wäre, würde ein absolut untauglicher Versuch vorliegen, der dann straflos wäre. Mit einer ungeladenen Waffe kann ich niemanden töten, daher ist der Versuch untauglich. Prüfen könnte man aber auch einen fehlgeschlagenen Versuch, der wär strafbar.
Gruß Alex
Hi,
Ob ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt, bestimmt sich doch nach dem, was dem Täter noch zur Verfügung steht, um B zu töten (Gesamtbetrachtungsheorie).
Er wäre dann gegeben, wenn A ihn mit dem ersten Schuss gleich endgültig töten wollte. Wollte er ihn gegebenenfalls mit weiteren Schüssen töten oder erwürgen, erstechen etc., hat aber von der Ausführung abgesehen (freiverantwortlich), wäre der Versuch keineswegs fehlgeschlagen!
Leider steht dazu im Sachverhalt zu wenig drin.
Von einer Einzelladerwaffe auszugehen halte ich in einem Sachverhalt, der dazu keine Angaben macht, für gefährlich (oder habt ihr das so beigebracht bekommen?).
Ich würde auch sagen, dass Rücktritt möglich ist durch Herbeirufen des Rettungswagens. Ob unbeendet oder beendet kann dahinstehen, weil Gegenmaßnahmen ergriffen wurden.
viele Grüße