Liebe Experten,
A und B planen einen Einbruchsdiebstahl; A organisiert die nötigen Werkzeuge, B soll fürs «Schmierestehen» zuständig sein. Noch vor dem Eintritt ins Versuchsstadium überlegt B es sich anders. Er erscheint nicht zur Tatausführung, hat aber stattdessen die Polizei informiert. A indes hat die Tat auch ohne B ausgeführt und wird von der Polizei erst anschließend verhaftet.
Dieser Fall schreit nach § 24 II S. 2 Alt. 2 StGB, und so steht es auch in der Lösung von Rolf Schmidt. Aber wie prüft man das? B kann nur zurücktreten, wenn sich die Tat aus seiner Sicht als (bloßer) Versuch darstellt, während aus Sicht des A aber ja Vollendung vorliegt. Die Tat ist im Fall von Alt. 2 aber ja gerade vollendet. Das Zauberwort soll «Vollendungskausalität» heißen, aber wie würde man das hier konkret prüfen?
Wer weiß das? Wer kann es kurz skizzenhaft darstellen?
Levay
Aber wie prüft
man das? B kann nur zurücktreten, wenn sich die Tat aus seiner
Sicht als (bloßer) Versuch darstellt, während aus Sicht des A
aber ja Vollendung vorliegt. Die Tat ist im Fall von Alt. 2
aber ja gerade vollendet. Das Zauberwort soll
«Vollendungskausalität» heißen, aber wie würde man das hier
konkret prüfen?
Hi,
hmmm. Naja, getrennt würde ich prüfen. Beim lesen des Falles sollte einem ja 24 II 2 gleich ins Auge springen. Also würde ich prüfen:
A. Strafbarkeit A
- Diebstahl (+)
…
B. Strafbarkeit B
-
Diebstahl in Mittäterschaft 25 II (-)
weil kein gemeinsamer Entschluß („Noch vor dem Eintritt ins Versuchsstadium überlegt B es sich anders“)
-
Versuchter Diebstahl
a) Vorprüfung Nichtvollendung (+)
b) Strafbarkeit Versuch (+)
c) Tatentschluss (+)
d) ansetzen (+)
e) Rücktritt
Oder?
Ach, ich merke, bei AT habe ich auch wieder viel nachzuholen…
Gruß vom
showbee
Nachtrag
- Versuchter Diebstahl
a) Vorprüfung Nichtvollendung (+)
b) Strafbarkeit Versuch (+)
c) Tatentschluss (+)
d) ansetzen (+)
e) Rücktritt
Hmm… Nachtrag: jetzt irritiert mich, dass ich selber davon ausgehe, das kein gemeinsamer Entschluß vorliegt. Dann liegt kein einzelner vor. Insoweit kommt man nichtmal zum Rücktritt. Ggf. sollte man dann diese „Problem“ direkt bei Prüfung § 25 II bringen, weil eben VOR Versuchsstadium „zurückgetreten“ wird, was ja eigentlich gar kein Rücktritt ist.
hmmm…
der showbee
Hi,
danke für die schnelle Antwort.
Also, du prüfst es jetzt ja quasi in Nebentäterschaft. Obwohl ich letztlich auch nicht weiß, wie es geht… kann ich es mir nicht vorstellen.
Ich bin mir auch nicht sicher, ob das Wiederaufgeben eines einmal geplanten Tatplans die Mittäterschaft ausschließt. Aber § 24 II S. 2 Alt. 2 ist ja eh bei Mittäterschaft und bei Teilnahme anwendbar…
Wo kommen wir jetzt auf die Vollendungskausalität, die ja fehlen soll? Der Tatbeitrag des B darf für die Vollendung der Tat nicht kausal sein. Aber was ist denn hie überhaupt der Tatbeitrag? Etwa die gemeinsame Planung?
Ich verstehe bei dem Fall echt nur Bahnhof 
Levay
Hmm… Nachtrag: jetzt irritiert mich, dass ich selber davon
ausgehe, das kein gemeinsamer Entschluß vorliegt. Dann liegt
kein einzelner vor. Insoweit kommt man nichtmal zum Rücktritt.
Ggf. sollte man dann diese „Problem“ direkt bei Prüfung § 25
II bringen, weil eben VOR Versuchsstadium „zurückgetreten“
wird, was ja eigentlich gar kein Rücktritt ist.
So ähnlich habe ich auch zwischenzeitlich gedacht
Aber § 24 ist wohl immer ein persönlicher Strafaufhebungsgrund und nichts anderes.
Krasse Geschichte. Und leider bei Rolf Schmidt nicht wirklich erklärt.
Levay
Wo kommen wir jetzt auf die Vollendungskausalität, die ja
fehlen soll? Der Tatbeitrag des B darf für die Vollendung der
Tat nicht kausal sein. Aber was ist denn hie überhaupt der
Tatbeitrag? Etwa die gemeinsame Planung?
Hi,
nein, das halte ich für schmarrn. Wir haben ja kein Gesinnungsstrafrecht und der Herr B hat vor Versuchsbeginn aufgehört. Also ist er selber nicht null nix strafbar. Planungen etc. sind ja nur bei gewissen Staatsschutzdelikten relevant.
Also bleibt nur die Frage, ob via 25 II etwas zugerechnet werden könnte, was Herr B nicht selber vollendete. Diese Frage muss m.E. auch verneint sein, weil Mittäterschaft ja neben der objektiven Komponente auch die subjektive Komponente enthält. Und et voila, gerade subjektives „gemeinsamer Tatentschluß“ fehlt.
Bezüglich Herrn B würde ich also nirgends nicht eine Kausalität prüfen.
Ich lese grundsätzlich keine Bücher mehr, in denen Fälle nicht korrekt bis zum Ende gelöst werden bzw. ein Gerichtszeichen zur Entscheidung enthalten ist. Diese Fälle verwirren mehr als sie nützen.
Halt dennoch die Ohren steif 
der showbee