Rücktritt vom Vertrag

Hallo,

darf man als Vertragspartner sofort (!) von einem Vertrag zurücktreten, wenn der andere Vertragspartner nicht fristgemäß liefert, oder ist eine Nachfristsetzung Voraussetzung, dass man erst nach dessen Verstreichen vom Vertrag einseitig zurücktreten darf? Wo finde ich die Rechtsgrundlage dafür?

Vielen Dank

Martin Unterholzner

§ 323 BGB
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

  1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
  2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
  3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Vielen Dank Levay,

könntest du mir noch ein praktisches Beispiel für Absatz 3 liefern, wo eine Fristsetzung nicht in Betracht kommt und an deren Stelle eine Abmahnung tritt? Ich dachte immer, dass mit JEDER Mahnung immer auch gleichzeitig eine Nach-Fristsetzung erfolgt; die Mahnung sozusagen das Schreiben ist, in dem eine Nachfrist gewährt wird.

Vielen Dank
Martin

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung
nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

Hallo,

hierzu muss die Pflichtverletzung in einem Tun liegen. Um 323 direkt zu bekommen
braucht man einen Vertrag, der keine besonderen Mängelrechte hat, nehmen wir
bspw.:

A und B sind Nachbarn, beide Landwirte, beide halten Mastschweine mit Erlaubnis.
Nun einigen sich A und B in einem Vertrag, dass keiner mehr als 1.000 Schweine
hält, damit es keine unnötige Lärmbeeinträchtigung gibt. Also ist hier ein
Unterlassen von mehr als 1000 Schweinen vereinbart. Hält nun einer mehr als 1000,
dann kommt eine Abmahnung in Betracht, dann der Rücktritt und somit kann auch der
Zurücktretende mehr Schweine halten, weil der Vertrag keine Pflicht mehr für
keine Partei zeitigt.

Komischer Fall, aber was anderes wäre mir als Primärpflicht auf die Schnelle
nicht eingefallen.

Mfg vom

showbee