Rücktritt vom Vertrag beim DJ

Hallo liebe Forum Leser,

Firma X hat einen DJ für die Firmen Weihnachtsfeier gebucht.
Dieser DJ war aber auch schon auf dem Sommerfest, das Anfang August
stattgefunden hat.
Der DJ entsprach aber nicht den Vorstellung der Mitarbeiter, was auf dem Sommerfest deutlich wurde.
Hat man sich einen Song gewünscht, hat man als Antwort „das ist unter meiner Würde“, „So etwas wird nur in der Dorfdisco gespielt“ und noch weitere tolle Sprüche obwohl die Firma ja für den DJ gezahlt hat.

Getanzt wurde auch erst um 24 Uhr. Das Sommerfest ging aber schon um 18 Uhr los. Und Ansagen hat er auch nicht gemacht, er hat überhaupt nicht gesprochen obwohl die Firma vorher eine Wunschliste zusammengestellt hat und bei Ansagen mittelmäßig angekreuzt hat.

Kann die Firma vom Vertrag für die Weihnachtsfeier zurücktreten? Der DJ entsprach überhaupt nicht den Vorstellungen der Firma. Gibt es einen Paragraphen, den man angeben kann, sodass man von der Buchung für die Weihnachtsfeier zurücktreten kann?

Danke & Gruß

Jan

Team: Nachname entfernt

Hi,

Kann die Firma vom Vertrag für die Weihnachtsfeier
zurücktreten?

Was genau wurde denn in diesem Vertrag vereinbart?

mfg Ulrich

Hi,

die Firma hat ihn nur ganz einfach gebucht. Kurz ein Brief verfasst:

Sehr geehrter Herr XXX,

mit diesem Schreiben buchen wir sie für unsere Weihnachtsfeier,
die am XX.XX.XXX stattfindet.

Mit freundlichen Grüßen

XXXX

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

§ 620 BGB
Beendigung des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.

(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.

(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.

§ 621 BGB
Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,

  1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
  2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
  3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
  4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
  5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.

Grüße
EK

Hi Jan,

die Firma hat ihn nur ganz einfach gebucht. Kurz ein Brief
verfasst:

Die Firma sollte ihm einen Brief schreiben, daß man mit seiner Leistung auf dem Fest xy nicht zufrieden war und man deshalb von der Buchung zurücktreten wolle.
Dann wird sich zeigen, wie er reagiert. Ob es einen Paragrafen gibt, der da behilflich sein könnte, wage ich mal zu bezweifeln. Das müßten die hier anwesenden Profis besser als ich wissen.
Üblicherweise gilt „Pacta sund servanda“: Verträge sind einzuhalten. Vielleicht berappelt sich der DJ ja und hört auf seine Kunden.

mfg Ulrich (IANAL)

Dienstverhältnis?
Hi,

§ 620 BGB

Dienstverhältnis? IMHO ist das doch eher ein Werkvertrag.

mfg Ulrich

Hallo,

die Firma hat ihn nur ganz einfach gebucht. Kurz ein Brief
verfasst:

und daraufhin hat doch die Firma mit Sicherheit eine Buchungsbestätigung bekommen. Und in der wird mit Sicherheit auf die AGB hingewiesen, wenn nicht schon darin explizit was über Rücktritt, Kündigung etc. genannt war.
Die Buchung der Firma war noch nicht der Vertrag.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

ein Werkvertrag kann nur angenommen werden, wenn der Unternehmer für einen Erfolg einsteht, d.h. nur dann Geld bekommt, wenn der Erfolg eintritt. Das kann auch ein immaterieller Erfolg sein (dort ankommen bei der Taxifahrt, wo der Kunde hinwollte), aber welchen Erfolg schuldet denn ein DJ??? Dass die Leute sich amüsieren? Mit Erfolgsgarantie?

Nein. Der schuldet doch nur das Plattenauflegen.

Also reiner Dienstvertrag.

Grüße
EK

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Der große Irrtum ist die Annahme, man müsse einen bestimmten Paragrafen kennen, um den Rücktritt erklären zu können. Wenn das so wäre, könnten nur Juristen im Alltag bestehen. Es kommt weder darauf an, bestimmte Paragrafen zu kennen, noch darauf, dass man die „richtigen“ juristischen Ausdrücke kennt. Außerdem erklärt man einen Rücktritt, indem man sagt, man wolle zurücktreten, nicht aber, indem man erklärt, wo geschrieben steht, dass man zurücktreten dürfe.

Das Rücktrittsrecht könnte sich vorliegend aus § 323 I S. 1 BGB ergeben. Dazu muss ich erst mal sagen, dass einige Juristen auf diese Behauptung vermutlich erst mal reagieren würden, indem sie sagen, dass der im Dienstrecht nicht anwendbar ist. Das stimmt aber nur insoweit, als der Dienstverpflichtete, der nur eine erfolgsorientierte Tätigkeit und eben nicht den Erfolg schuldet, diese Tätigkeit auch übernimmt.

Genau das scheint mir vorliegend aber zweifelhaft zu sein. Zum einen stellt sich damit die Frage, was ausdrücklich vereinbart war, zum anderen die, was konkludent vereinbart wird, wenn man einen DJ bestellt. Für mich klingt es - ganz spontan - so, als habe der DJ nicht getan, wozu er verpflichtet gewesen wäre. Ob das so ist, vermag ich nicht abschließend zu beurteilen.

Wenn es so ist, ergibt sich daraus folgendes: Ein Rücktritt ist (ich betone noch mal: Anders als in den allermeisten Fällen des Dienstvertrags-, insbesondere des Arbeitsrechts) nach § 323 I S. 1 BGB möglich, wobei zu beachten ist:

  1. Es ist vermutlich nur ein Teilrücktritt möglich, § 323 V S. 1 BGB,

  2. es stellt sich die Frage, ob der Rücktritt nicht wegen § 323 V S. 2 BGB kann ausgeschlossen ist.

Rechtsfolge eines Rücktritts wäre, dass der DJ nicht oder wohl eher nur teilweise bezahlt werden müsste.

Levay

und daraufhin hat doch die Firma mit Sicherheit eine
Buchungsbestätigung bekommen. Und in der wird mit Sicherheit
auf die AGB hingewiesen

Damit sind die AGB dann aber nicht wirksam einbezogen worden. Das Schweigen auf erstmals in einer Auftragsbestätigung mitgeteilte AGB drückt kein Einverständnis aus; nicht mal die Entegegennahme der Leistung tut das.

Levay

Üblicherweise gilt „Pacta sund servanda“: Verträge sind
einzuhalten.

Das richtig, aber wenn ein Rücktritt erfolgt, muss der Vertrag eben auch nicht mehr eingehalten werden.

Levay

Eben!

Insbesondere darf man nicht denken, der Umstand, dass die Leute erst ab 24 Uhr tanzten, bedeute, dass ein geschuldeter „Erfolg“ nicht erbracht wurde.

Levay

Hi,

Das richtig, aber wenn ein Rücktritt erfolgt, muss der Vertrag
eben auch nicht mehr eingehalten werden.

Mal nachgefragt:
Ist denn überhaupt ein Vertrag zustande gekommen?

mfg Ulrich

Danke, war mir neu. (owt)

Damit sind die AGB dann aber nicht wirksam einbezogen worden.
Das Schweigen auf erstmals in einer Auftragsbestätigung
mitgeteilte AGB drückt kein Einverständnis aus; nicht mal die
Entegegennahme der Leistung tut das.

Mal nachgefragt:
Ist denn überhaupt ein Vertrag zustande gekommen?

Na ja, sagen wir mal so: Es spricht doch hier alles dafür. Oder siehst du da irgendwas, was ich gerade übersehe?

Neugierig:

Levay

Hi Levay,

Mal nachgefragt:
Ist denn überhaupt ein Vertrag zustande gekommen?

Na ja, sagen wir mal so: Es spricht doch hier alles dafür.
Oder siehst du da irgendwas, was ich gerade übersehe?

Hmmm, vielleicht interpretiere ich jetzt zuviel in nicht vorhandene Aussagen. Aber mal sehen:

Aus dem Anfangsbeitrag erlese ich, daß der DJ nach dem schlechten Verlauf der ersten Veranstaltung erneut gebucht wurde. Der OP schrieb nichts von einer Rückmeldung, die für mich eine Annahme des Vertrages bedeuten würde. Letzteres ist somit nicht geklärt, ist also mehr meine persönliche Interpretation.

Aber mal angenommen, es gäbe keine Rücmeldung. Dann wäre der Vertrag doch nicht zustande gekommen, weil der DJ ihn nicht angenommen hat. Oder könnte man konkludentes Verhalten unterstellen, weil es ja schon vorher einen Auftrag gegeben hat?

Oder wo siehst du eine Annahme des Dienstvertrages?

mfg Ulrich (IANAL)

Aus dem Anfangsbeitrag erlese ich, daß der DJ nach dem
schlechten Verlauf der ersten Veranstaltung erneut gebucht
wurde. Der OP schrieb nichts von einer Rückmeldung, die für
mich eine Annahme des Vertrages bedeuten würde. Letzteres ist
somit nicht geklärt, ist also mehr meine persönliche
Interpretation.

Ja, ich habe jetzt noch mal nachgelesen, und der Sachverhalt trifft dazu in der Tat überhaupt keine Aussage.

Aber mal angenommen, es gäbe keine Rücmeldung. Dann wäre der
Vertrag doch nicht zustande gekommen, weil der DJ ihn nicht
angenommen hat. Oder könnte man konkludentes Verhalten
unterstellen, weil es ja schon vorher einen Auftrag gegeben
hat?

Nein. Eine konkludente Willenserklärung reicht nicht, weil diese auch zugehen müsste, es sei denn, es würde ein Fall des § 151 BGB vorliegen, was nicht ersichtlich ist.

Dein Hinweis war also zutreffend, allerdings nur, wenn der Sachverhalt nichts verschweigt.

Levay