gesetzt sei der Fall, Herr X habe fristgerecht bei der Deutschen Bahn einen Antrag auf die BahnCard 100 gestellt. Dies muss immer zum 5. eines Monats erfolgen, um ab dem darauffolgenden Monat die BahnCard 100 bekommen zu können. Mit dem gültigen Vertrag verpflichtet sich Herr X, die BahnCard für ein ganzes Jahr abzunehmen. Herr X sendet der DB am 5.12. den Vertrag.
Nun ergeben sich unvorhergesehen berufliche Möglichkeiten, nach denen Herr X die BahnCard nicht mehr benötigen würde.
Hat Herr X noch eine Möglichkeit, den Vertrag zu stornieren?
Greift hier womöglich das 14tägige Rücktrittsrecht?
Danke vorab für eine Antwort und viele Grüße
Kirsten
Nachtrag: Eigentlich sollte es aus dem Ursprungsposting hervorgehen, aber noch mal zur Sicherheit: Der Vertrag würde am 01.01.2008 beginnen, die Nutzung der Bahncard könnte also frühestens im Januar beginnen.
Nun ergeben sich unvorhergesehen berufliche Möglichkeiten,
nach denen Herr X die BahnCard nicht mehr benötigen würde.
Hat Herr X noch eine Möglichkeit, den Vertrag zu stornieren?
Greift hier womöglich das 14tägige Rücktrittsrecht?
Nach §312b BGB ist es kein Fernabsatzvertrag: http://dejure.org/gesetze/BGB/312b.html
Auszug:
_(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge
…
. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung , Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
Insofern sehe ich kein Rücktrittsrecht, es sei denn, die Bahn würde das per AGB einräumen. Ansonsten gilt: Pacta sunt servanda.
Gruß Ulrich (IANAL)
„Genügt es nicht zu sehen, dass ein Garten schön ist, ohne dass man auch noch glauben müsste, dass Feen darin wohnen?“ (Douglas Adams)_
Hat Herr X noch eine Möglichkeit, den Vertrag zu stornieren?
Greift hier womöglich das 14tägige Rücktrittsrecht?
Nach §312b BGB ist es kein Fernabsatzvertrag: http://dejure.org/gesetze/BGB/312b.html
Auszug: (3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden
keine Anwendung auf Verträge
…
. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen
Unterbringung, Beförderung , Lieferung von Speisen und
Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer
bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu
einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau
angegebenen Zeitraums zu erbringen,
der vorstehende Absatz soll den Dienstleister davor schützen, daß er bspw. ein Hotelzimmer oder einen Sitzplatz für einen Gast reserviert, der dann unter Inanspruchnahme des Rücktrittsrechts einen Tag oder eine Stunde absagt. Da die BahnCard ein Jahr gilt und keine konkret Reservierung mit sich bringt, wird zumindest durch den von Dir zitierten Absatz 3 das Rücktrittsrecht n i c h t ausgeschlossen.
Ob es jetzt andere Gründe gibt, warum ein Fernabsatzgeschäft nicht vorliegt, habe ich mir nicht angeschaut.
bringt, wird zumindest durch den von Dir zitierten
Absatz 3 das Rücktrittsrecht n i c h t ausgeschlossen.
Da IANAL, kann ich dir im Moment nur sagen, woher ich diese Informationen habe. Bei http://www.fernabsatz-gesetz.de/rolfbecker/impressum… , speziell http://www.fernabsatz-gesetz.de/faqsfernabsatzundmeh…
fand ich: Widerrufsrecht bei Reise?
Gilt das Fernabsatzgesetz bei Reisebuchungen?
Das Fernabsatzrecht greift in der Regel nicht. Vgl. § 312b III Nr. 6 BGB
(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge
…
Damit sind Veranstaltungstickets (Konzerte, Theater etc.) genau so draußen, wie die Bahncard.
Darauf habe ich mich berufen, aber leider vergessen, die Quelle anzugeben:frowning:
Die Bahncard ist für meinen unjuristischen Geschmack doch eine Dienstleistung aus dem Bereich Beförderung. Der Zeitraum ist ebenfalls genau angegeben.