rücktritt vom vertrag oder...?

hallo.

kunde K beauftragt mitte september einen provider (nennen wir ihn mal 2plus2) mit der schaltung eines DSL/telefon-komplettpakets.

2plus2 sagt die schaltung des anschlusses für 11.10. zu. an diesem tag kommt der techniker (ohne sich bei K zu melden und ohne den anschluß in der Ks wohnung zu prüfen) und macht irgendwas im keller des hauses (mietshaus).

nachdem am ende des tages nichts funktioniert, fragt K bei 2plus2 nach. dort heißt es, alles wäre ok und es sollte „eigentlich funktionieren“.

nachdem sich auch am nächsten tag nix tut, ruft K nochmals bei 2plus2 an. jetzt heißt es von deren technik „upsi. das kann ja nicht funktionieren. aber das können wir von hier aus korrigieren“.

K wartet also nochmal ein paar tage.
dann erhält er zwei emails von 2plus2.
die eine kommt von der technik, daß jetzt endlich alles richtig wäre.
die zweite kommt vom „leitungsmanagement“, daß der anschluß leider erst zum 17.12. geschaltet werden kann.
auf nachfrage, warum denn das so sei, erhält K keine konkrete antwort.

K ist aber nicht bereit, noch acht wochen auf seinen anschluß zu warten und möchte den auftrag anderweitig vergeben.

was kann/muß K machen, um hier wieder rauszukommen?
darf sich 2plus2 so lange zeit nehmen mit der nachbesserung?
würde man hier überhaupt von nachbesserung im sinne des BGB sprechen?
kann K eine frist setzen (z.b. zwei wochen) und nach deren fruchtlosem ablauf vom vertrag zurücktreten?
kann er das sogar jetzt schon, weil der anschluß ja für 11.10. zugesagt wurde?

gruß

michael

  1. Schriftlich Nacherfüllung verlangen §439 (3) BGB, angemessene Frist setzen
  2. nach Fristablauf oder zwei erfolglosen Versuchen (§440 BGB): Rücktritt/Minderung oder ggf. sogar Schadensersatz (Schaden muss in der Höhe nachgewiesen werden)

… Michael

  1. Schriftlich Nacherfüllung verlangen §439 (3) BGB,
    angemessene Frist setzen
  2. nach Fristablauf oder zwei erfolglosen Versuchen (§440
    BGB): Rücktritt/Minderung oder ggf. sogar Schadensersatz
    (Schaden muss in der Höhe nachgewiesen werden)

Hallo,

die von dir genannten Paragraphen beziehen sich auf das Kaufvertragsrecht. Ein Kaufvertrag dürfte hier aber nicht vorliegen.

Ansonsten ist der Tipp mit der Fristsetzung selbstverständlich gut. Ist nur problematisch wenn man beim Vertragspartner auf „Dicke Hose“ macht und mit völlig unpassenden Paragraphen um sich wirft.

Gruß

S.J.

Hallo,

2plus2 sagt die schaltung des anschlusses für 11.10. zu.

wurde dieser Termin verbindlich und schriftlich zugesichert? Wie ist der genaue Wortlaut?

Gruß

S.J.

Freischaltung voraussichtlich am…
Hallo.
Deine Anmerkung ist sehr gut. Ich kann nicht für den Fragesteller sprechen, aber ich habe schon ein paarmal mitbekommen, das die Provider schreiben: „Freischaltung erfolgt voraussichtlich am …“

Grüße
Butterbollen

hallo steve.

Ansonsten ist der Tipp mit der Fristsetzung selbstverständlich
gut. Ist nur problematisch wenn man beim Vertragspartner auf
„Dicke Hose“ macht und mit völlig unpassenden Paragraphen um
sich wirft.

ja, darin sind die dem ottonormalkunden wohl über :smile:
also einfach schreiben, daß man eine so wesentliche verzögerung nicht hinzunehmen bereit ist, frist von 14 tagen setzen und bei fruchtlosem ablauf rücktritt vom vertrag erklären?

aber selbst wenn man erfolg hätte, ein risiko bleibt: wenn man bei einem anderen provider dieselben probleme bekommt, schießt man sich natürlich ins eigene knie *seufz*

gruß

michael

hallo butterbollen.

Deine Anmerkung ist sehr gut. Ich kann nicht für den
Fragesteller sprechen, aber ich habe schon ein paarmal
mitbekommen, das die Provider schreiben: „Freischaltung
erfolgt voraussichtlich am …“

hm. gutes argument. das wird dann wohl das problem der „letzten meile“ sein. es heißt ja, erst danach kann eine endgültige aussage getroffen werden.
trotzdem ist es kurios, daß der techniker eine funktionierende leitung attestiert und das management einen tag später was ganz anderes sagt.

gruß

michael

kosten?
noch was fällt mir ein:
auch wenn dazu nix in den AGBs steht: könnte 2plus2 auf irgendeiner rechtlichen grundlage zwar der rücktrittserklärung entsprechen, dann aber dem kunden bereits entstandene kosten in rechnung stellen (anfahrt des technikers usw.)?

gruß

michael