Wer kann uns helfen? Eine Bekannte von uns hat ein Haus zu verkaufen und sucht zeitgleich eine Wohnung zum Kauf. Bei einer Wohnungsbesichtigung hat sie der Makler um den Finger gewickelt und einen Verkaufsvertrag für ihr Haus aufgeschwatzt, obwohl sie dies gar nicht wollte. Er hat ihr mündlich zugesagt, dass sie auch direkt verkaufen kann, Motto: wer zuerst jemand findet, verkauft.
Jetzt kam aber plötzlich eine unerwartete Situation dazwischen. Ihre Mutter kann nicht mehr alleine wohnen, hat gestern die Wohnung nahezu in Brand gesteckt, braucht künftig „Aufsicht“, voraussichtlich wird sie ihre Tochter nun zu sich ins Haus holen.
Unsere Bekannte möchte nun vom Verkaufsauftrag zurücktreten, der Makler stimmt dem nicht zu. Gibt es ein außerordendliches Recht in diesem Falle?
Claudia
Hallo, ja das gibt es. Ich gehe davon aus das alles so stimmt wie Sie es schildern. Rücktritt - Beendigung ist möglich, wenn die Bekannte die Verkaufsabsicht aufgibt und das dem Makler schriftlich per e-schein zusendet mit der Bitte um schriftliche bestätigung. Der Makler darf kein Geld verlangen. Sollte Sie doch nach einer Zeit wieder verkaufen, dann könnte der Makler Provisionsansprüche möglicherweise geltend machen. Ich kenne leider nicht den Vertrag.
Lass mal wieder von Dir lesen.
Freundliche Grüße vom Immobilienmakler Willi Jänsch aus Berlin
Guten Tag, diese Frage sollte nur ein fachlich versierter Jurist beantworten. Gruß Garthe
Hallo Claudia Janni
Hier kommt es auf einige wichtige Details an. Wie sieht der Maklervertrag aus. Gibt es diesen in Schriftform und was steht drin.
Ist der Vertrag schriftlich erteilt kann man nur zum vereinbarten Zeitraum kündigen.
Wenn die Mutter nicht mehr verkaufen will, muss sie auch nicht verkaufen. Die Entscheidung hat sie ganz alleine.
Der Makler hat , je nach Maklerauftrag, evt. Anspruch auf eine Unkostenentschädigung, wenn der Maklerauftrag gekündigt wird.
Der Makler muss aber Aktivitäten und Interessenten nachweisen, wenn er eine Unkostenentschädigung haben will.
Bitte alles in Ruhe prüfen und keine Hektik aufkommen lassen. Niemand kann das Haus ohne Zustimmung der Mutter verkaufen. Der Makler ohne Zustimmung auf keinen Fall.
Viele Grüße
Brucki Immobilienmakler
Ein befristeter Makleralleinauftrag kann nur außerordentlich gekündigt werden, wenn sich der Immobilienmakler schuldig macht (z.B. Untätigkeit). Kündigen Sie den Vertrag, machen Sie sich schadenersatzpflichtig. Präsentiert der Makler einen Kaufinteressenten, müssen Sie zwar nicht verkaufen, aber dem Makler unter Umständen die entgangene Provision bezahlen. Ich habe mich in so einem Fall, nach einer einwöchigen Bearbeitung des Auftrages und bei einer entgangenen Provision in Höhe von € 14.000,- auf € 1.400,- mit dem Verkäufer geeinigt.
Sehr geehrte Frau Claudia Janni,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Leider geht aus Ihrer Email nicht eindeutig hervor ob der Vertrag mündlich oder schriftlich geschlossen wurde. Falls er schriftlich geschlossen worden ist, sollte sich dort auch die Rücktrittsvorschriften finden.
Bitte setzen Sie sich mit Ihrem Anwalt in Verbindung, da wir keine Rechtsberatung machen dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr SolidImmo-Team
Hallo Claudia,
leider habe ich diese Mail übersehen. Ich hoffe, dass Du schon längst eine Antwort erhalten hast und der Makler einsichtig geworden ist.
Wenn nicht, dann jetzt. Bei einem Allgemeinen Makler-Auftrag dem Makler mitteilen, dass das Haus nicht mehr verkauft wird. Der Makler hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, denn Sie hätte das Haus auch selbst verkaufen können, so wie es ursprünglich beabsichtigt und auch abgesprochen war.
Bei einem Makler-Alleinauftrag den Vertrag kündigen, mit der Begründung, dass das Haus nicht mehr verkauft wird. Der Makler kann Schadenersatz geltend machen für den ihm tatsächlich entstandenen Schaden. Entscheidend ist, wann der Makler vom Verkaufs stopp erfahren hat. Der Schaden ist vom Makler nachzuweisen. Das kann der Zeitaufwand für seine Tätigkeit sein, für Exposé erstellen, Schriftverkehr führen, Porto, Anzeigen, Interessenten anschreiben usw. Nicht jedoch der entgangenen Gewinn wie die Provision.
Im Zweifelsfall würde ich einen Rechtsanwalt einschalten.
Beste Grüße aus Hamburg
Peter Baumgarten