Rücktritt von Kaufvertrag wegen sachmängel?

Hallo ,

wenn ein Produkt zb im ersten halben Jahr 3 mal einen Mangel aufweist jeweils aber einen neuen hat man dann auch das recht auf Rücktritt wegen fehlgeschlagener nacherfüllung? Oder  muss  es dafür der selbe Mangel sein als Beispiel beim Computer:
1: einschaltknopf defekt dann cd-Rom Laufwerk kaputt dann Lüftung kaputt oder
2: 3x einschaltknopf kaputt?

wenn möglich mit angabe von Paragraphen :smile:

vielen dank

http://de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%A4hrleistung

Das Rücktrittsrecht wegen Fehlschlagens der Nacherfüllung wird in § 440 BGB konkretisiert. Satz 2 sagt dabei aus, dass die Nach*besserung* nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen gilt - entsprechend der genauen Formulierung ist diese Vermutung, was die Zahl „2“ angeht, sowohl nach oben als auch nach unten widerlegbar. Satz 2 gilt aber dem Wortlaut nach *nicht* für die Nach*lieferung* - also für die Reparatur, nicht aber für den Austausch.

Soweit sich ein Mangel nicht an derselben Stelle zweimal zeigt, war ja der erste Versuch nicht „erfolglos“ (so die wohl herrschende Meinung). Tritt ein dritter Mangel wieder an neuer Stelle auf, war auch der zweite Versuch nicht erfolglos usw.

Beachte außerdem noch, dass für den Rücktritt ein Fehlschlagen nicht erforderlich ist - so kann unter noch weiteren Gründen auch aufgrund der näheren Umstände sich ergeben, dass eine Nacherfüllung schlicht nicht mehr zumutbar ist (ebenfalls § 440 BGB, aber auch schon § 323 II Nr. 3 BGB).

Ach ja, ich glaube, ich bin für den Laien nicht ganz zum Punkt gekommen:

Die Zahl der Versuche bezieht sich also auf denselben Mangel - die Zahl spielt wiederum (zumindest dem Wortlaut nach) keine Rolle beim Austausch, statt dessen nur bei Reparatur.

Ab einer gewissen Anzahl an Nacherfüllungen liegt es außerdem nahe, abseits der „Fehlschlagsregelung“ eine weitere Nacherfüllung schlicht für unzumutbar zu halten und so endlich den Weg für den Rücktritt (oder Kaufpreisminderung) zu eröffnen.

Tatsächlich ist der Händler berechtigt, jeden Sachmangel zweimal nachzubessern (Reparatur, Austausch), bevor Rücktritt vom Vertrag wegen Fehlschlagen zulässig ist.

Allerdings greift hier ein Rücktrittsrecht wegen Unzumutbarkeit : So kann der Vertrauensverlust wegen vorangegangener Mängelbehebung meiner Einschätzung nach ohne Fristsetzung Rücktritt begründen, wenn wegen Häufung der Mängel die begründete Erwartung besteht, dass die Kaufsache auch nach der nächsten Nacherfüllung nicht mangelfrei wird.

Mit diesem Tenor nach § 440 BGB wäre ein Rücktritt vom Vertrag nach § 323 BGB durchaus erfolgversprechend :smile:

G imager

. Die Mängel beziehen sich auf das Produkt und nicht auf die Verschiedenartigkeit der Mängel. Zwei zwar erfolgreiche Nachbesserungen und das Auftreten eines dritten andersartigen Mangel am selben Produkt sind eine Zumutung und lassen kaum ein einwandfreies Funktionieren für die Zukunft prognostizieren. Also Rücktritt! §§ sind in den anderen Antworten genannt!