Hi.
Man stelle sich folgende Situation vor:
Student sucht Wohnung, findet im Internet ein Angebot, ruft beim Makler an und erfährt, dass jene gesehene Wohnung schon vergeben ist, eine andere im gleichen Haus allerdings zu haben ist.
Ein Besichtigungstermin wird vereinbart und Student und seine Freundin schauen sich die Wohnung gemeinsam mit der Maklerin an. Diese beschreibt die Wohnung mit 33-34 m², genau den Vorstellungen des Studenten entsprechend. Daraufhin gibt dieser Eigenauskünfte etc raus und erhält kurz darauf von der Hausverwaltung den Mietvertrag. Dieser ist Unterschrieben, Einzug auf den 01.08 datiert.
Letzten Donnerstag war Wohnungsübergabe, soweit alles in Ordnung. Zur Planung am heimischen PC misst Student die Wohnung aus und muss kräftig Schlucken, sie hat nur 27m²!
Daraufhin ruft er die Maklerin an, diese gibt zur Aussage, dass sie nie von einer anderen Größe gesprochen habe, es gäbe in diesem Hause überhaupt keine so großen Wohnungen.
Seinen eigenen Verstand anzweifelnd wartet Student bis seine Freundin nach Hause kommt und auch sie meint sich zu erinnern, dass die Maklerin von einer anderen Größe als 27 m² gesprochen habe.
Also telefoniert er mit der Hausverwaltung und diese, bereits von der Maklerin informiert, sagt es nicht besser zu wissen als sie in ihren Unterlagen stehen hat und auch nicht sagen könnte, was die Maklerin erzählte, im Mietvertrag steht übrigens überhaupt keine Größe verzeichnet.
So.
Student würde jetzt am liebsten von dem Vertrag zurücktreten, weil unter falschen Bedingungen geschlossen.
Probleme: Ja, er hatte die Wohnung besichtigt und nach Augenmaß für gut befunden, hätte sich eine Wohnung unter 30 m² allerdings gar nicht erst angeschaut.
Einzige Zeugin für die Falschaussage der Maklerin ist seine Freundin.
Montag erwartet er einen Anruf der Hausverwaltung, diese will mit dem Wohnungseigentümer sprechen, zwecks der Anfrage des Studenten ob die Miete verringert werden kann, da er eigentlich nicht bereit ist für eine solche Größe einen solchen Preis zu zahlen.
Sollte die Verringerung des Mietpreises nicht möglich sein, würde er aus dem Vertrag austreten wollen.
Geht er richtig in der Annahme, dass er dafür die bereits überwiesene Kaution zurückbuchen lassen sollte und warten sollte, bis die Hausverwaltung auf Einhaltung des Mietvertrages klagt?
Jetzt das spannendste: Hat er eine Chance?
Er hofft darauf, dass die Hausverwaltung ihn aus dem Vertrag erlässt, um nicht von vorneherein ein Vertrag mit einem möglichen Querulanten ein zu gehen…
Was könnte er noch tun?
der Gesetzgeber kennt keinen Rücktritt vom Mietvertrag. Aber wenn sich die Vertragsparteien einig sind und einen Mietvertrag zerreißen, wäre der ja weg.
Zunächst besteht ein ordentlicher Mietvertrag, denn der Mieter hat ihn ja vor der Unterschrift gelesen!
Es wirkt schon merkwürdig, wenn in einem Mietvertrag keine Wohnfläche angegeben ist, weil dann wieder interessant ist, mit welchem Umlagemaßstab die Betriebskosten abgerechnet werden sollen.
Einen Unterschied von fast 18 v.H. in Größe wirkt anpassend an die Miete. Allerdngs müßte der Mieter die Aussagen beweisen können, aber wie will er dies tun, wenn im Mietvertrag keine Angaben gemacht wurden und die Maklerin/Verwaltung jede entsprechende Angaben bestreitet?
Klar könnte der Mieter nun einfach abwarten und alles auf sich zukommen lassen! Der Vermieter muß aber nicht fristlos kündigen, er kann auch jeden Monat ein Mahnbescheid beantragen, unabhängig ob die Verfahren dann streitig sind. Damit könnte das Mietverhältnis ewig dauern und kosten!
Nein, der Mieter sollte den Mietvertrag unter Angabe der Gründe - hier arglister Täuschung der Größe der Mietsache, fristlos, aber ersatzweise fristgerecht kündigen. Nun wäre der Vemieter am Zug. Akzeptiert dieser die Gründe der fristlosen Kündigung nicht, wird er ohnehin klagen. Und wenn das Gericht keinen Grund der fristlosen Kündigung für den Mieter erkennt, wäre die fristgerechte Kündigung wirksam, also schlimmstens Falls drei Monatsmieten, Gerichts- und Anwaltskosten. Denn wenn der Vermieter im Mietvertrag keine Wohnfläche anggeben hat und die Angabe auch bestreitet, könnte das Gericht dem folgen, indem keine Täuschung vorliegt.
Also für die Zukunft: Verträge stets durchlesen und bei Unklarheiten nicht erst unterschreiben!
…hmm sorry aber das ist mir neu das es bei einem Mietvertrag kein Rücktrittsrecht gibt.
So gibt es z.B. den § 323 BGB…
Ein solches Rücktrittsrecht besteht nach § 323 BGB nur vor Gebrauchsüberlassung der Wohnung, wenn das Rücktrittsrecht vertraglich nicht ausgeschlossen würde und der Vermieter die Wohnung trotz Fälligkeit und vorheriger Fristsetzung nicht im vertragsgemäßen Zustand, sondern nur mit erheblichen Mängeln übergeben kann.
Bin kein Experte für das Mietrecht, aber das BGB kenne ich ein bisserl.
Grüße
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der § 323 BGB wirkt im Szenario nicht, weil der Mieter hier Leistungsschuldner ist. Zurücktreten könnte nur der Gläubiger, also hier der Vermieter, weil er seine Leistung erbringt.
Dem Schuldner steht kein Recht auf Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung zu. (Sonst würden ja alle Schuldner vom Vertrag zurücktreten!)
Der Mieter will von einem rechtswirksam geschlossenen schriftlichen Mietvertrag zurücktreten, weil die Angabe der Wohnfläche fehlt. Dieser Umstand war dem Mieter aber bei Vertragsunterzeichnung bekannt und hätte sofort Abhilfe fordern können oder den Mietvertrag nicht unterschreiben müssen. Das Gleiche würde auch zutreffen, wenn bei vor einer Vertragsunterzeichnung eine andere Wohnfläche genannt wäre, als bei der Unterzeichnung im Mietvertrag stände.
Der Vermieter leistet doch vertragsgemäß! Nur der Mieter will nicht oder nicht vertragsgemäß leiten und wird folglich zum Schuldner.
Grundsätzlich gilt aber die Vertragsdisziplin, denn einen Vertrag zu schließen, ist ja keine Spielerei und die Parteien müssen schon genau die Verträge vorher prüfen.
Ein solches Rücktrittsrecht besteht nach § 323 BGB nur vor
Gebrauchsüberlassung der Wohnung, wenn das Rücktrittsrecht
vertraglich nicht ausgeschlossen würde und der Vermieter die
Wohnung trotz Fälligkeit und vorheriger Fristsetzung nicht im
vertragsgemäßen Zustand, sondern nur mit erheblichen Mängeln
übergeben kann.
Und worin besteht der Mangel, der vertragswidrig ist?
Die Wohnung wurde besichtigt und es ist demnach genau bekannt, wie groß sie ist. Der Maklerin war offenbar die Grundfläche gar nicht bekannt, sie hat sie nur geschätzt. Einzige Chance: fristgemäß kündigen und auf baldige Neuvermietung hoffen. Oder mit dem Vermieter einigen - auf was auch immer.
ähm - wo genau liegt das problem?
bei der besichtung war alles in ordnung und nur weil was anderes gesagt wurde (und noch nicht mal im vertrag steht) ist nun alles mist?
hört sich eher nach einem vorwand an als nach einem triftigen grund.
Ich habe lediglich darauf hingewiesen, das die Aussage, das
der Gesetzgeber kein Rücktrittsrecht kennt, falsch ist…
Und habe ich in diesem Punkt widersprochen?
Ich denke ich kenne das BGB !!!
Schön.
Vielleicht hättest Du aber doch nochmal nachlesen sollen. Irgendwie finde ich in dem von Dir genannten Paragraphen nichts von
„besteht nach § 323 BGB nur vor Gebrauchsüberlassung der Wohnung“
oder
„wenn das Rücktrittsrecht vertraglich nicht ausgeschlossen würde“
oder
„und der Vermieter die Wohnung trotz Fälligkeit und vorheriger Fristsetzung nicht im vertragsgemäßen Zustand, sondern nur mit erheblichen Mängeln übergeben kann.“
Genaugenommen steht da eigentlich gar nichts spezielles über Mietrecht. Ich weiß nicht, wie Du zu Deinen Behauptungen kommst. Kannst Du das mal näher erläutern?