Familie A hat bei der Immobilienverwaltung B am 14.03. telefonisch eine Ferienwohnung für den Sommerurlaub gebucht.
Die Buchungsbestätigung wurde am gleichen Tag per E-Mail an Familie A verschickt mit der Bitte, eine Rückbestätigung innerhalb von 10 Tagen per Post oder Fax mit Unterschrift zurückzusenden, was sie jedoch noch nicht getan hat.
Am 15.03. hat Familie A ein weitaus besseres und günstigeres Angebot entdeckt und möchte nun die Buchung stornieren.
Kann Familie A die Buchung in diesem frühen Stadium ohne Geldverlust stornieren oder steht der Immobilienverwaltung B bereits etwas zu? War die telefonische Reisebuchung ohne Papierform und ohne Unterschrift bereits insofern gültig, dass Immobilienverwaltung B einen Rechtsanspruch auf Zahlung von Familie A hat?
Danke schonmal für Eure Antworten!!
viele Grüße HK
nach BGB besteht ein gültiger Vertrag aus zwei Bestandteilen: ein Angebot und eine Annahme. In der Regel wird dafür die Schriftform als gültig gesehen.
Somit war es vom Veranstalter/Verwalter richtig, um eine Fax-Bestätigung zu bitten.
Um die Sache nicht zu sehr zu komplizieren, würde ich persönlich den Verwalter anrufen und darüfer informieren dass die Wohnung nicht von Euch belegt werden wird / der Urlaub nicht genommen werden kann.
Drei Monate vor dem Termin wird der Verwalter wohl kein Problem machen.
Gruß
Edgar
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nach BGB besteht ein gültiger Vertrag aus zwei Bestandteilen:
ein Angebot und eine Annahme. In der Regel wird dafür die
Schriftform als gültig gesehen.
die Schriftform ist nur bei wenigen Verträgen erforderlich. Eine Reisebuchung gehört nicht dazu und weil man von einer Reisebuchung nicht zurücktreten kann, besteht ein gültiger Vertrag, den es zu refüllen gilt.
Familie A hat bei der Immobilienverwaltung B am 14.03.
telefonisch eine Ferienwohnung für den Sommerurlaub gebucht.
Also in diser Form:
Du wolle buchen?
Ja, ich wolle buchen.
==> Vertragsschluß!
Am 15.03. hat Familie A ein weitaus besseres und günstigeres
Angebot entdeckt und möchte nun die Buchung stornieren.
Falls Du auf die immer wieder in den Raum gestellten 14 Tage bei Fernabsatzgeschäften hinauswillst: Die gilt gerade für Reisegeschichten nicht. http://dejure.org/gesetze/BGB/312b.html
Kann Familie A die Buchung in diesem frühen Stadium ohne
Geldverlust stornieren oder steht der Immobilienverwaltung B
bereits etwas zu?
Die Erfüllung des Vertrages ist angesagt. Wenn man sich irgendwie anders einigen kann, gut, wenn nicht, gibt es Dienstleistung gegen Geld - beides wie vereinbart.
War die telefonische Reisebuchung ohne
Papierform und ohne Unterschrift bereits insofern gültig,
Natürlich. Beweisfragen sind nur für Gerichte interessant.
Falls Du auf die immer wieder in den Raum gestellten 14 Tage
bei Fernabsatzgeschäften hinauswillst: Die gilt gerade für
Reisegeschichten nicht. http://dejure.org/gesetze/BGB/312b.html
Hallo Christian,
allerdings wäre die Einschränkung: „zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums“ zu klären. Bisher habe ich nur Sommer gelesen.
Grüße
Ulf
Familie A hat bei der Immobilienverwaltung B am 14.03.
telefonisch eine Ferienwohnung für den Sommerurlaub gebucht.
Also in diser Form:
Du wolle buchen?
Ja, ich wolle buchen.
Ich habe das irgendwie anders verstanden. Eher so:
Ich wolle buchen.
Gut, Du dann schicken schriftliche Bestellung.
Ich nix schriftlich, weil Wunsch weg.
Ist die Aufforderung zu einer schriftlichen / faxlichen Bestätigung nicht erst das Angebot? Sonst könnte sich der Anbieter das doch sparen.
Gruß
loderunner (ianal)
allerdings wäre die Einschränkung: „zu einem bestimmten
Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums“ zu
klären. Bisher habe ich nur Sommer gelesen.
wenn das Reisebüro eine Bestätigung verschickt, kann man m.E. davon ausgehen, daß man sich bereits vorher über Ziel, Zeitraum und Preis geinigt hat. Alles andere liefe auf ein heiteres Ratespiel hinaus.
Ich wolle buchen.
Gut, Du dann schicken schriftliche Bestellung.
Ich nix schriftlich, weil Wunsch weg.
Ist die Aufforderung zu einer schriftlichen / faxlichen
Bestätigung nicht erst das Angebot?
nein, eine Buchungsbestätigung ist grundsätzlich die Bestätigung einer Buchung.
Über spezielle Modalitäten wie Vorreservierung/Vormerkung wurde nichts gesagt und wenn irgendwelche Optionsstrukturen vereinbart worden wären, gäbe es kein Problem.
Sonst könnte sich der
Anbieter das doch sparen.
Nicht unbedingt; die schriftliche Bestätigung dient ja der Beweisbarkeit der telephonischen Buchung.