Hallihallo
Gestern einen Vertrag im Fitnessstudio abgeschlossen und heute widerrufen. Ist der Widerruf gültig? Oder zählen nur die AGB des Studios?
Gruß Marco
Hallihallo
Gestern einen Vertrag im Fitnessstudio abgeschlossen und heute widerrufen. Ist der Widerruf gültig? Oder zählen nur die AGB des Studios?
Gruß Marco
Es gelten die AGB´s.
Wenn man einen Vertrag abschließt, gehen beide Vertragspartner eine Willenserklärung ein. der einzige Grund zum Widerruf wäre eine fehlende Geschäftsfähigkeit oder besondere Umstände (vorgehaltene Pistole z.B).
für Leute, die nicht entscheidungsfähig sind, weil sie zu ihrem Wort nicht stehen können oder zu dumm zum Überlegen sind, bevor sie etwas unterschreiben, ist das Widerrufsrecht oder Rücktrittsrecht nicht geschaffen worden.
gruss
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Tach Marco,
bei Verträgen gilt der Grundsatz „Pacta sunt servanda“
Deutsch: Verträge müssen eingehalten werden.
Gruß
HaWeThie
Wenn man einen Vertrag abschließt, gehen beide Vertragspartner
eine Willenserklärung ein.
Wie bitte geht man denn „eine Willenserklärung ein“? Und abgesehen davon: Was hat das Thema „Willenserklärung“ eigentlich mit der Frage zu tun? (Antwort: nichts)
Levay
Hallo Marco,
grundsätzlich kann man einen Vertrag nicht einfach so widerrufen; dann wäre der Vertrag sinnlos, denn gerade die Pflicht zur Einhaltung, auf die sich Vertragspartner verlassen können soll, ist der Sinn eines Vertrages.
Es gibt allerdings mannigfaltige Ausnahmen, z.B. bei Abwicklung im Internet, bei Täuschung, Drohung, ggf. bei Irrtum usw. Ich nehme mal an, du hast es dir einfach anders überlegt, oder? In diesem Fall ist ein Rücktritt / Widerruf eigentlich nicht möglich. Vielleicht fragst du aber mal nett an, ob man den Vertrag nicht wieder aufheben könne.
Levay
Hallo,
zum Rücktrittsrecht ist ja schon einhellig was gesagt worden. Was war der Grund für den spontanen Stimmungsumschwung (billigere Alternative) ? Ich würde mit dem Studiopersonal sprechen und ggf. eine kurzfristig mitgeteilte beruflich-notwendige örtliche Veränderung als Grund für Deinen Umschwung vorschieben.
Gruss
Enno
Wenn man einen Vertrag abschließt, gehen beide Vertragspartner
eine Willenserklärung ein.Wie bitte geht man denn „eine Willenserklärung ein“? Und
abgesehen davon: Was hat das Thema „Willenserklärung“
eigentlich mit der Frage zu tun? (Antwort: nichts)
Ein HOCH auf diesen JURA-Studenten.
gruss
Willenserklärung??
"Wie bitte geht man denn „eine Willenserklärung ein“? "
*** in dem man unter Anwesenden sagt: ich will …" --> Willenserklärung ***
"Und
abgesehen davon: Was hat das Thema „Willenserklärung“
eigentlich mit der Frage zu tun? (Antwort: nichts)"
*** Antwort: viel, weil nämlich erst die Willenserklärung den Abschluss des Geschäfts perfekt macht: ich will die Leistung des Fitnessstudios in Anspruch nehmen. Und ändert man seine Willenserklärung, kommt es zur Änderung oder Auflösung des Geschäfts zu den eben vereinbarten Bedingungen ***
kein Jurastudent
Peter
>> "Wie bitte geht man denn „eine Willenserklärung ein“? "
> in dem man unter Anwesenden sagt: ich will …" --> Willenserklärung
„Eine Willenserklärung eingehen“, ist nicht juristischer, sondern vor allem sprachlicher Unsinn
Sorry, aber man kann zwar einen Vertrag eingehen, aber doch keine Willenserklärung.
>> Und abgesehen davon: Was hat das Thema „Willenserklärung“ eigentlich mit der Frage zu tun? (Antwort: nichts)"
> Antwort: viel, weil nämlich erst die Willenserklärung den Abschluss des Geschäfts perfekt macht: ich will die Leistung des Fitnessstudios in Anspruch nehmen. Und ändert man seine Willenserklärung, kommt es zur Änderung oder Auflösung des Geschäfts zu den eben vereinbarten Bedingungen
Das stimmt nicht. Man kann eine Willenserklärung nicht ändern, wenn der Vertrag geschlossen wurde. Das würde sonst ja bedeuten: Verträge sind nicht bindend, man braucht seine Willenserklärung einfach nur zu ändern. Sorry, aber das stimmt wirklich nicht 
Also, das Thema „Willenserklärung“ hat mit der gestellten Frage wirklich nichts zu tun: Marco Böhm bestreitet ja nicht, dass er sich gar nicht erst wirksam beim Fitnessstudio angemeldet habe; er fragt nur, wie er sich von einem Vertrag wieder lösen kann bzw. ob er das kann.
Levay
falsa demonstratio
Hallo!
Auch wenn es stimmt, dass man Willenserklärungen nicht eingehen kann so muss ich schon eines sagen:
es ist wie du schon gesagt hast, die falsch Wortwahl genommen worden. Inhaltlich gemeint war jedoch das im Wesentlichen das Richtige und was gemeint war war auch verständlich. Es hat lediglich ein Laie einen falschen Begriff verwendet.
In diesem Zusammenhang ist dir wohl auch der Satz: „falsa demonstratio non nocet“ bekannt - die falsche Bezeichnung schadet nicht, die Verwendung des falschen Begriffs hat rechtlich keine Auswirkung - das hättest du erkennen sollen. Es wäre daher nur eine dezente Korrektur der Begriffswahl angebracht gewesen, jedoch nicht eine solche Zurechtweisung.
Gruß
Tom
Es wäre daher nur eine dezente Korrektur der Begriffswahl
angebracht gewesen, jedoch nicht eine solche Zurechtweisung.
Entschuldigung, aber hast du dir eigentlich mal durchgelesen, was ich geschrieben habe? Findest du es nicht ein wenig übertrieben, von einer „Zurechtweisung“ zu sprechen??? Haaaaaaaallo???
Im Übrigen ging es mir um was ganz anderes in meiner Kritik: Da fragt jemand, ob man vom Vertrag zurücktreten könne, und ein anderer sagt dann: Nein, weil ja ein Vertrag eingegangen wurde. Das ist eine schon in sich nicht logische Antwort, die völlig an der Frage vorbeigeht. Es wurde nie bestritten, dass ein Vertrag geschlossen wurde, im Gegenteil.
Wenn man nun trotzdem noch das bloße Vorliegen eines Vertrages in Frage stellt, wie hier geschehen, dann müsste man ALLES in Frage stellen: z.B. Geschäftsfähigkeit.
Lies bitte mal die ursprünglich gestellte Frage und dann die Antwort, die darauf gegeben wurde. Du wirst feststellen, dass die Antwort nichts mit der Frage zu tun hat.
Levay
PS
Eine „falsa demonstratio non nocet“ erkenne ich übrigens im Gegensatz zu dem, was ich „hätte erkennen sollen“, nicht, denn der Fragesteller bewegt sich hier ja nicht im Rechtsverkehr.
Sorry, aber irgendwie finde ich das alles etwas unverhältnismäßig.
Levay
Hallo Levay!
Beruhig dich mal erstens bitte. Zweitens möchte ich darauf hinweisen, dass man es in diesem Forum schon schätzt, wenn man grüßt, du bist neu hier, deswegen sage ich das (die kollegiale Grußpflicht mir gegenüber trifft dich ja noch nicht:wink:)
Eine „falsa demonstratio non nocet“ erkenne ich übrigens im
Gegensatz zu dem, was ich „hätte erkennen sollen“, nicht, denn
der Fragesteller bewegt sich hier ja nicht im Rechtsverkehr.
Ich meinte ganz etwas anderes: mit der Antwort war gemeint, dass man den Vertrag nicht einfach so widerrufen kann, es sei denn es liegen besondere Gründe vor. Das war gemeint und ist im Wesentlichen auch richtig. Die Begriffswahl war natürlich völlig verkehrt und man schließt ja auch nicht durch Verträge Willenserklärungen, sondern durch Willenserklärungen Verträge - hab ja nicht gesagt, dass du Unrecht hättest. Inhaltlich war jedoch das Richtige gemeint und das hättest du schon erkennen sollen, das habe ich gemeint. Den guten Juristen zeichnet es nämlich aus, sich nicht gegenüber dem Laien hinter Fachbegriffen verstecken zu müssen und schon überhaupt nicht sollte ein Jurist sagen, dass eine Aussage eines Laien falsch ist, nur weil der falsche juristische Fachbegriff verwendet wurde, aber dennoch das Richtige gemeint war. Es ist doch völlig logisch, dass ein Jurist oder angehender Jurist die Fachbegriffe besser kennt als ein juristische Laie.
Du hättest daher dezent erklären können, dass zwar im Wesentlichen das Richtige gemeint war, aber begrifflich ist das so und so weil eine Willenserklärung ist… und Verträge kommen zu Stande durch Übereinstimmung… und deshalb gibt es keinen Rücktritt etc.
Da hätten sich die meisten hier gefreut, weil sie informiert worden wären.
Deswegen habe ich gesagt: falsa demonstratio non nocet - es kommt auf den Inhalt an und nicht auf den Begriff, übermäßiger begrifflicher Formalismus ist unjuristisch
Nur das habe ich gemeint Kollege Levay
Gruß
Tom
Sehr geehrtes Levay,
das ist das was ich in meinen 30 Jahren Kaufmannschaft immer so geliebt habe:
juristen erzählen etwas lang breit und viel und alle beteiligten wissen eigentlich was „Recht“ ist. bloß die juristen noch nicht.
Ein Vertrag kommt natürlich auf eine übereinstimmende Willenserklärung hin zustande.
Und ich wollte dem guten Frager nur sagen, daß er nicht einfach seinen Willen einmal bekunden kann und dann nicht mehr und somit den geschlossenen Vertrag umkehren.
Ich weiß, daß jetzt wieder 3000 Anmerkungen juristischer Art kommen könnten aber im einfachen Menschenverstand sollte es gereicht haben.
Ihr Juristen seid selbst schuld, wenn euch keienr versteht, keiner mehr glaubt und keiner mehr vertraut und ebenso damit das vertrauen ins Rechtssystem verliert.
gruss
Hallo!
Ihr Juristen seid selbst schuld, wenn euch keienr versteht,
keiner mehr glaubt und keiner mehr vertraut und ebenso damit
das vertrauen ins Rechtssystem verliert.
Also bei aller Kritik an Levay, die ich auch angebracht habe: du musst nicht alles den Juristen in die Schuhe schieben, was du nicht verstehst und wie gesagt du hast das Richtige gemeint, deine Aussage wäre aber, würde man sie an der Begriffswahl festmachen nehmen falsch.
Die Juristerei ist halt nicht so ganz so einfach wie sich das manche vorstellen so nach dem Motto man lernt irgendwelche Gesetze auswendig und dann weiß man was richtig und falsch ist. Ich erachte daher diese Aussage für nicht angebracht.
Gruß
Tom