ich als angehender Student bin in der verzwickten Lage, dass ich mich auf ein Mietangebot eingelassen hatte, dass ich jetzt aber am Liebsten nicht mehr wahrnehmen würde. Die Selbstauskunft meinerseits und die Bürgschaft wurden bereits an den Makler weitergereicht, kurz zuvor habe ich einen „vorläufigen“ Mietvertrag per E-Mail bekommen, also noch ohne Unterschriften, allerdings in Maschinenschrift schon mit meinem Namen.
Ist es in diesem Fall noch ohne rechtliche Konsequenzen möglich, von diesem Vertrag (ja wurde er denn überhaupt schon abgeschlossen?!) zurückzutreten? Mündlich gab es die Zusage zuvor leider schon indirekt, dass ich den Wohnung wohl nehme.
Ich würde mich sehr über aufklärende Antworten freuen und bedanke mich im Voraus ganz herzlich.
Sie können den Abschluß eines schriftlichen Mietvertrages ohne
Weiteres verweigern!
Ergo haben auch meine mündliche Zusage und die abgeschickten Unterlagen keinen Einfluss? Der Makler kann also auch nicht wegen eventuellem Verdienstausfall etc. gegen mich vorgehen und auf die Einhaltung (des anscheinend noch nicht abgeschlossenen) Vertrages pochen?
Hallo, grundsätzlich sind Verträge natürlich per e-Mail nicht rechtsgültig. Mündliche Mietverträge sind aber sehr wohl gültig. Wenn aber nun Sie nicht gewillt sind, den schriftlichen Vertrag zu unterschreiben, wird der Vermieter einer Vermietung kaum zustimmen. Er hat ohne schriftlichen Vertrag erhebliche Nachteile, dann gelten nämlich die gesetzlichen Vorschriften (z.B. Schönheitsreparaturen sind Sache des Vermieters)und können nicht zu ungunsten des Mieters, im Vertrag, geändert werden. Also ich würde mir nicht so große Sorgen machen. Einfach den Vertrag nicht unterschreiben, da Sie mit diesem nicht einverstanden sind. PUNKT-AUS-KOMMA-STRICH. Viele Grüße
Die Unterlagen können Sie zurückfordern. Der Makler hat dann einen Provisionsanspruch, wenn durch sein Bemühen ein Mietvertrag zustandegekommen ist und nicht der Anschein des Zustandekommens bestanden hat.