Person A ersteigert bei einem Auktionsportal von B (Privatverkäufe, keine Rücknahme laut Artikelbeschreibung) eine Münzsammlung für ca. 600 EUR. B beschreibt darin unter anderem eine „100 DM-Silbermünze“. A ersteigert diese Sammlung. Es stellt sich aber heraus, dass diese Münze (A hat nach Ersteigerung auf Frage von B ausdrücklich erklärt dass er vor allem Wert auf diese Münze legt) 1. gar keine Münze ist sondern ein Medaillon (also ohne Zahlwert, nie ein Zahlungsmittel gewesen) und 2. auch nicht aus Silber ist sondern aus einer anderen Metallmischung.
A will vom Vertrag zurücktreten, was B aber verweigert. A hat bereits bezahlt und B in der Zwischenzeit geliefert. B bietet an die strittige Münze für Rückzahlung von 100 EUR zurückzunehmen, den Rest (über 500 EUR) aber nicht. B hat gegenüber A nach Ersteigerung erklärt, er hätte für die gesamte Sammlung nur maximal 250 EUR als Verkaufspreis erwartet.
A hat von B die Wandlung/Rücktritt vom Kauf verlangt, was B mit Verweis auf obiges Angebot aber ablehnt.
Frage: Muss A zwecks Klage darauf warten, bis die gesetzte Zahlungsfrist verstrichen wird oder kann er auch gleich einen Anwalt beauftragen, wenn B eindeutig erklärt hat er mache den Kauf nicht rückgängig?
Hallo,
Frage: Muss A zwecks Klage darauf warten, bis die gesetzte
Zahlungsfrist verstrichen wird oder kann er auch gleich einen
Anwalt beauftragen, wenn B eindeutig erklärt hat er mache den
Kauf nicht rückgängig?
http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html
Ob hier nun tatsächlich ein Mangel vorliegt, müssen Münzexperten beurteilen.
Gruß
S.J.
B beschreibt darin unter
anderem eine „100 DM-Silbermünze“.
ein offizielles Zahlungsmittel mit Nennwert, die auch heute noch in euro umgetauscht werden könnte (was aber keinen Sinn macht, der Sammlerwert ist sicher höher)
dass diese Münze (A hatnach Ersteigerung auf Frage von B :ausdrücklich erklärt dass er :vor allem Wert auf diese Münze legt)
was aber nicht wichtig ist.
- gar keine Münze ist
sondern ein Medaillon (also ohne Zahlwert, nie ein
heit es nicht Medaille? Medaillon liegt auf dem Teller oder hängt um den Hals…
Zahlungsmittel gewesen) und 2. auch nicht aus Silber ist
sondern aus einer anderen Metallmischung.
genau. und das ist ein Sachmangel, weil eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. ImGrunde sogarmehrere
- kein Zahlungsmittel
- kein Silber, welches ja rein auch mehr Wert hat als Legierungen.
A will vom Vertrag zurücktreten, was B aber verweigert.
Ich denke , zu Unrecht.
A hat
bereits bezahlt und B in der Zwischenzeit geliefert. B bietet
an die strittige Münze für Rückzahlung von 100 EUR
zurückzunehmen, den Rest (über 500 EUR) aber nicht.
Darauf würde ich nicht eingehen. wie hoch ist der sammlerwert der Silbermünze? Und, wenn schon ein erhelicher Mangel vorliegt, warum nur einen Teil zurückgeben, und den anderen, eigentliche nicht benötiten Teil behalten,d er vielleicht auch noch zu teuer gekauft wurde? Man könnte auch denken, der Verkäufer wolle hier jemanden betrügen. Immehin kann man ja bei jeder Münzue und Medaille feststellen, worum es sich handelt: Der Nenntwert der MÜNZE steht auf dieser. Auf der MEDAILLE steht keiner. So blöd kann eigentlich kein Verkäufer sein. Außerden kann ma eine solche Sammlung auch mal schätzen lassen, bevor amn sie bei ebay verkauft (oder verschleudert; damit das nicht passiert, ist ein Besuch beim Fachmann [Münzhändler] sicher richtig)
B hat
gegenüber A nach Ersteigerung erklärt, er hätte für die
gesamte Sammlung nur maximal 250 EUR als Verkaufspreis
erwartet.
das ist sein Problem.
A hat von B die Wandlung/Rücktritt vom Kauf verlangt, was B
mit Verweis auf obiges Angebot aber ablehnt.
Du meinst das mit den 100€ Rückerstattung? Das ist eher eine frechheit, als ein Angebot
Frage: Muss A zwecks Klage darauf warten, bis die gesetzte
Zahlungsfrist verstrichen
füe wen? A oder B? A hat doch gezahlt?
oder kann er auch gleich einen
Anwalt beauftragen, wenn B eindeutig erklärt hat er mache den
Kauf nicht rückgängig?
Das sollte er tun. Eindeutig mit EINSCHREIBEN eien letzet Möglichkeit geben. Dann Anwalt beauftragen, wenn es nicht fruchtet.