Udo wusste aber von den Einschränkungen als er den Vertrag aus freien Stücken übernommen hat. dann zieht er in ein gebiet, von dem er weiss, das er das handy nicht nutzen kann. dazu kommt, das man seine lebensplanung selbst zu verantworten hat und der dienstanbieter kaum etwas dafür kann, wenn der kunde trotz besseren wissens in das gebiet zieht.
bei dem neuen vertrag hätte man das noch anführen können, aber hier war diese netzabdeckung bei vertragsübergang doch bekannt
wenn z.b. ein dsl kunde in ein gebiet zieht, in dem sein anbieter nicht liefern kann, ist das kein kündigungsgrund, hat der bgh erst vor kurzem entschieden.
FALSCH!!! Nach dem neuen TKG (TKG Novelle) hat man in einem solchen Fall das Recht den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten außerordentlich zu kündigen. Zitat aus Teltarif.de:
„Auch DSL-Nutzer profitieren von einer Neuerung: Wer in ein Gebiet zieht, das der bisherige Anbieter nicht versorgen kann, darf mit einer auf drei Monate verkürzten Frist den Vertrag mit seinem Internet-Anbieter kündigen. Ist indes eine Versorgung möglich, so darf keine neue Vertragslaufzeit beginnen und die Vertragskonditionen dürfen sich nicht ändern - allerdings kann der Provider dem Kunden die einmaligen Kosten für einen Neuanschluss in Rechnung stellen.“
Insofern ist dies nicht ganz korrekt. Udo wusste zwar das in dem Gebiet (recht große) Funklöcher bestehen, aber er wusste damals noch nicht dass er mit seiner Verlobten zusammen zieht. Diese Entscheidung fiel erst in den vergangenen Wochen.
mitlerweise ist das so, wobei man da auch nicht außerordendlich kündigen darf sonder reguläre mit 3 monaten zum monatsende.
der feine unterschied ist, das das Handy aber schon beim vertragsabschluss in dem gebiet nicht nutzbar war und die person es wusste und angenommen hat.
Udos Verlobte wusste bei Vertragsabschluss NICHT dass der Vertrag in ihrer Gegend bzw. an ihrer Anschrift nicht nutzbar ist, dies stellte sie erst nach Vertragsabschluss fest als sie (und Udo) zu ihr nach Hause fuhren. Beide hatten vor diesem Vertrag noch keinen Vertrag im Netz dieses Mobilfunkanbieters. Direkt danach schaltete Udos Verlobte ja auch den Rechtsanwalt wegen des vorhandenen SIM-Lock ein. Sie wollte damit die Entfernung des SIM-Lock im Rahmen ihres zustehenden Nachbesserungsrechts erreichen, da sie bei Vertragsabschluss nicht über das Vorhandensein des SIM-Lock aufgeklärt wurde und dies somit, nach Ansicht des Rechtsanwalts, einen Sachmangel darstellte. Der Rechtsanwalt teilte in seinem ersten Schreiben an den Netzanbieter auch mit dass der SIM-Lock entfernt werden müsse, weil Udos Verlobte das Handy auch mit anderen SIM-Karten verwenden können muss, das die Netzabdeckung im Bereich seiner Mandantin (Udos Verlobten) so massiv schlecht ist. Erst als klar wurde, dass nur ein Gericht über die Entfernung des SIM-Lock entscheiden muss, dies aber aufgrund der Beweislast, die bei der Verloben von Udo lag, bat sie Udo den Vertrag zu übernehmen. Dieser war im Vorfeld auch noch nicht bei dem Netzanbieter in Erscheinung getreten, sodass der Netzanbieter auch hier nicht damit argumentieren kann dass der neue Vertragsinhaber hiervon wusste. Udo setzte sich erstmals am 21.06.2012 mit dem neuen Netzanbieter in Verbindung und klärte dieses um den Sachverhalt auf.
FALSCH!!! Nach dem neuen TKG (TKG Novelle) hat man in einem
solchen Fall das Recht den Vertrag mit einer Frist von drei
Monaten außerordentlich zu kündigen. Zitat aus Teltarif.de:
Warum fragst Du hier eigentlich die Experten, wenn Du es doch sowieso besser zu wissen meinst. Und dann noch pampig werden.
"Auch DSL-Nutzer profitieren von einer Neuerung
Geht zwar um etwas ganz anderes, nämlich DSL, aber Du biegst es Dir schon so hin dass es passt. Du bist so einer, der selbst den eigenen Anwalt und den zuständigen Richter wegen angeblicher Ahnungslosigkeit maß regelt und erst Frieden gibst, wenn Du Dich erfolglos durch alle Instanzen geklagt hast und keine Rechtsmittel mehr möglich sind.
Leute gibt es…
Ich habe schon reichlich Erfahrung mit solchen Leuten sammeln können. Die sind alle früher oder später auf die Schnauze geflogen weil sie einfach nicht auf die Experten hören wollten und meinten es besser zu wissen.
Daran sieht man mal wieder dass man aus Nachrichten bzw. Postings nicht alles erkennen kann, am wenigsten die Gefühlslage eines Users. Ich werde nicht pampig oder unverschämt. Habe lediglich um Hilfe gebeten.
Ich habe damit lediglich richtigstellen wollen dass die vom BGH klargestellte Gesetzeslage bei einem Umzug seit der Veränderung des Telekommunikationsgesetzes nicht mehr gilt und habe dies mit einem Zitat aus dem Online-Magazin Teltarif.de untermauert. Ich wollte niemandem damit zu nahe treten. Wenn dies passiert sein sollte entschuldige ich mich aufrichtig dafür! Mir ist bewusst dass dies nur für Festanschlüsse (DSL) gilt, aber dies wurde anders hier dargestellt.
Udo hat hier einfach das Problem dass er unter dieser schlechten Netzabdeckung leidet nur weil er so nett war von seiner Verlobten den Vertrag zu übernehmen. Das es seine Entscheidung war bzw. ist mit seiner Verlobten zusammen zu ziehen steht ganz außer Frage, aber dennoch wäre er mit dem Vertrag bei dem mehrfach ausgezeichneten Netzbetreiber nicht mehr erreichbar und das kann ja nicht sein. Weswegen wurde das TKG nun so geändert, dass wenn Personen in einen Ort umziehen, in dem der bestehende Netzanbieter nicht mehr leisten kann den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende nun vorzeitig kündigen können? Hierbei wird auch nicht gefragt aus welchem Grund die jeweilige Person umgezogen ist und ob der Umzug nun aus beruflichen oder privaten Gründen erfolgte. Der jeweilige Kunde hat in einem solchen Fall, wenn der Netzanbieter (für DSL) nicht mehr in der Lage ist seine Leistung zu erbringen das Recht den Vertrag mit dieser Frist von drei Monaten zum Monatsende zu kündigen. Dies könnte man rein theoretisch auch auf den Mobilfunk umlegen, nur dass dieser Service, wie der Name „Mobilfunk“ schon sagt, mobil ist und es in der Natur der Sache liegt dass nicht überall ein einwandfreier Netzempfang gewährleistet werden kann. Dies würde Udo ja auch nicht stören, auch nicht, dass er vielleicht mit nur 7 Mbit/Sekunde statt mit 30 Mbit/Sekunde Daten herunterladen kann, aber das nahezu gar kein Netzempfang möglich ist, die Telefonie und der SMS-Service derart eingeschränkt ist, dass man beim Telefonieren den anderen Gesprächsteilnehmer gar nicht mehr versteht und die SMS nicht mehr oder nur noch beim Xten Versuch versendet werden ist nicht mehr im Sinne des Erfinders des Mobilfunks.
Udos Verlobte wusste bei Vertragsabschluss NICHT dass der
Vertrag in ihrer Gegend […] nicht nutzbar ist […]
Direkt danach schaltete Udos Verlobte ja auch den Rechtsanwalt
wegen des vorhandenen SIM-Lock ein.
Warum hat die Verlobte eigentlich nichts dagegen unternommen, aufgrund der schlechten Netzanbindung aus dem Vertrag zu kommen? Das heißt dann doch, dass sie die schlechte Verbindung akzeptiert hat.
Dieses Kulthandy ist das einzige Smartphone welches von dem
mehrfach ausgezeichneten Netzbetreiber auch mit einem
Laufzeitvertrag mit SIM-Lock ausgeliefert wird. Alle anderen
Handys haben nur bei Prepaid-Karten einen SIM-Lock, nicht aber
bei einem Vertrag mit Mindestlaufzeit und sind auch für nur
1,00 EUR einmalig zu haben, wenn der jeweilige Vertrag
entsprechend teuer in der Grundgebühr ist. Daran liegt es also
nicht.
Ich weiß ja nicht ob wir Beide bei dem gleichen mehrfach ausgezeichneten Netzbetreiber sind, aber mein Smartphone mit Laufzeitvertrag und das meines Mannes auch, sind mit SIM-Lock ausgeliefert worden und es handelt sich bei beiden Handys nicht um ein Iphone.
Daran sieht man mal wieder dass man aus Nachrichten bzw.
Postings nicht alles erkennen kann, am wenigsten die
Gefühlslage eines Users. Ich werde nicht pampig oder
unverschämt. Habe lediglich um Hilfe gebeten.
Hi,
die Du auch bekommen hast aber nicht annimmst, weil Dir die gegebenen Antworten scheinbar nicht in den Kram passen.
Es geht nicht um Deine Gefühlswelt, es geht um den rechtlichen Aspekt und hier stehen die Chancen für Dein Anliegen scheinbar nicht so gut.
Ich habe damit lediglich richtigstellen wollen dass die vom
BGH klargestellte Gesetzeslage bei einem Umzug seit der
Veränderung des Telekommunikationsgesetzes nicht mehr gilt und
habe dies mit einem Zitat aus dem Online-Magazin Teltarif.de
untermauert. Ich wollte niemandem damit zu nahe treten. Wenn
dies passiert sein sollte entschuldige ich mich aufrichtig
dafür! Mir ist bewusst dass dies nur für Festanschlüsse (DSL)
gilt, aber dies wurde anders hier dargestellt.
Es geht nicht um zu Nahe treten, Du vergleichst Äpfel mit Birnen. DSL ist etwas anderes, als ein Mobilfunkvertrag.
Udo hat hier einfach das Problem dass er unter dieser
schlechten Netzabdeckung leidet nur weil er so nett war von
seiner Verlobten den Vertrag zu übernehmen.
Ja nu, wie schon geschrieben, die Verlobte hätte den Vertrag sofort kündigen müssen, aber dann hätte sie eben auch das Handy zurückgeben müssen…
Das es seine
Entscheidung war bzw. ist mit seiner Verlobten zusammen zu
ziehen steht ganz außer Frage, aber dennoch wäre er mit dem
Vertrag bei dem mehrfach ausgezeichneten Netzbetreiber nicht
mehr erreichbar und das kann ja nicht sein. Weswegen wurde das
TKG nun so geändert, dass wenn Personen in einen Ort umziehen,
in dem der bestehende Netzanbieter nicht mehr leisten kann den
Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende nun
vorzeitig kündigen können?
Ich sehe das so: Der Vertrag wurde für diesen Vertrag geschlossen, die schlechte Netzabdeckung wurde nicht gerügt. Wie soll man jetzt mit einem Umzug argumentieren können, wenn der Vertragsinhaber doch gar nicht umgezogen ist?
Meiner Meinung nach hätte man den Vertrag sofort reklamieren müssen.
Ich sehe das so: Der Vertrag wurde für diesen Vertrag Ort geschlossen, die schlechte Netzabdeckung wurde nicht gerügt.
Wie soll man jetzt mit einem Umzug argumentieren können, wenn
der Vertragsinhaber doch gar nicht umgezogen ist?
Meiner Meinung nach hätte man den Vertrag sofort reklamieren
und auf Aufhebung bestehen müssen.
Sie hat ja versucht etwas zu unternehmen. Sie hat einen Anwalt eingeschaltet um den SIM-Lock entfernen zu lassen. Dies ist aber im Sande verlaufen, weil sie nicht hätte beweisen können dass die AGB in denen der SIM-Lock geregelt ist im Shop nicht ausgelegen haben. Insofern hat sie ja etwas getan. Es hat halt nur nicht zum gewünschten Erfolg geführt.
Ja, ich schätze das wir beide den gleichen Netzbetreiber (rosa Riesen) meinen und auch dasselbe Handy mit Kultstatus (iPhone). Das Gerät von der Verlobten von Udo, das mittlerweile Udo hat, hatte einen SIM-Lock und dieser sollte entfernt werden. Dies ist aber fehlgeschlagen.
Du weißt aber schon, das es einen Unterschied gibt zwischen „Vertrag wegen schlechter Netzqualität aufheben“ und „SIM-Lock-Sperre aufheben weil AGB´s nicht auslagen“?
Der Ansatz war falsch, man hätte den Vertrag wegen der schlechten Netzqualität anfechten müssen und nicht die Aufhebung der SIM-Lock-Sperre verlangen sollen. So könnte man das auch als Beweis für die Akzeptanz des schlechten Netzes sehen.
Also was den Umzug betrifft, so wohnt Udo faktisch bei seiner Verlobten. Er hält sich so oft und so lange bei ihr auf, dass man hierbei bereits davon reden kann dass die beiden zusammen wohnen. Er fährt nur für wenige Tage unter der Woche zu sich nach Hause um seine Tiere, die dort noch sind zu versorgen.
Der Vertrag war von Anfang erst zum Ende der MVLZ kündbar, weil der Vertrag, wie schon geschrieben, in einem Shop abgeschlossen wurde und es somit kein Widerrufsrecht gab. Widerrufsrechte gibts nur im Fernabsatz, das heißt wenn Verträge an der Haustüre, im Internet oder telefonisch abgeschlossen werden, nicht aber im Laden. Insofern bleibt jetzt nur der Weg einen Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung zu versuchen. Hierbei ist Udo natürlich verpflichtet Schadensersatz in Höhe der Restwerte der mit den beiden Verträgen erhaltenen Endgeräte zu zahlen, aber dies hat er ja auch nie abgelehnt.
Ist ein Fehler, das sieht Udo ja auch ein. Damals waren die beiden noch voller Hoffnung dass sich die Netzqualität noch bessert und sie nur übergangsweise eine andere SIM-Karte nutzen müssen. Deswegen wollten sie den SIM-Lock entfernen lassen. Als dies jedoch fehlschlug ließen beide das Thema erstmal ruhen bis das Udo sich nun öfters bei seiner Verlobten aufhielt und mehr und mehr unter den Auswirkungen der schlechten Netzabdeckung zu leiden hatte. Nun musste gehandelt werden, denn der Netzbetreiber verlangt natürlich weiterhin die horrenden monatlichen Grundgebühren für beide Verträge, kann aber im Gebiet von Udos Verlobten nahezu nicht leisten. Insofern muss das geklärt werden.
Also was den Umzug betrifft, so wohnt Udo faktisch bei seiner
Verlobten. Er hält sich so oft und so lange bei ihr auf, dass
man hierbei bereits davon reden kann dass die beiden zusammen
wohnen. Er fährt nur für wenige Tage unter der Woche zu sich
nach Hause um seine Tiere, die dort noch sind zu versorgen.
Ja aber, er ist nicht der Vertragsinhaber, der Vertragsinhaber selbst ist nicht umgezogen! Jetzt deutlich was gemeint ist?
Der Vertrag war von Anfang erst zum Ende der MVLZ kündbar,
weil der Vertrag, wie schon geschrieben, in einem Shop
abgeschlossen wurde und es somit kein Widerrufsrecht gab.
Widerrufsrechte gibts nur im Fernabsatz, das heißt wenn
Verträge an der Haustüre, im Internet oder telefonisch
abgeschlossen werden, nicht aber im Laden.
Das hat hier auch nie jemand behauptet es ging darum den Vertrag wegen der schlechten Netzqualität anzufechten, bzw. zu außerordentlich zu kündigen.
Insofern bleibt
jetzt nur der Weg einen Rücktritt wegen nicht oder nicht
vertragsgemäß erbrachter Leistung zu versuchen.
Es besteht laut Vertrag ein Rücktrittsrecht?
Hierbei ist
Udo natürlich verpflichtet Schadensersatz in Höhe der
Restwerte der mit den beiden Verträgen erhaltenen Endgeräte zu
zahlen, aber dies hat er ja auch nie abgelehnt.
Wenn keine Einigung möglich ist, bleibt nur die gerichtliche Klärung. So wie der Fall hier geschildert wurde, sehe ich aber jetzt nicht die besten Chancen, das die Angelegenheit wunschgemäß ausgeht.
Doch, Udo hat den Vertrag mit allen Rechten vor einigen Monaten von seiner Verlobten übernommen, der Vertrag wurde auf dessen Namen vom Netzbetreiber umgeschrieben sodass er nun Vertragsinhaber dieses Vertrags ist und nicht mehr die Verlobte.
Die Anfechtung des Vertrags bzw. die außerordentliche Kündiung kann doch jetzt noch immer durchgeführt werden, oder sieht Udo das falsch? Ein Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist doch auch eine Vertragsauflösung. Der Vertragsinhaber tritt in dem Fall vom Vertrag zurück, weil, wie der Name schon sagt, die Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß (wie vertraglich vereinbart) erbracht wurde.
Es besteht nicht lt. Vertrag ein Rücktrittsrecht, aber der Gesetzgeber hat im BGB § 323 eine Rücktrittsmöglichkeit eingeräumt. Udo beruft sich hierbei auf den vierten und ersten Absatz:
„(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.“
„(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts einsetzen werden.“
Udos Anwalt ist optimistisch den Fall außergerichtlich klären zu können. Immerhin ist Udo ja bereit für einen Schadensersatz aufzukommen, insofern entsteht dem Netzbetreiber kein Schaden wenn er den Vertrag auflöst, außer halt den ausbleibenden Grundgebühren.
Man gibt sich hier Mühe Deine Fragen zu beantworten, doch Dir passen die Antworten nicht und schwupps, kommst Du mit neuen Details um die Ecke, die für die Beantwortung der Frage von Bedeutung wären.
Wenn Du das mit dem Anwalt auch so machst, hat der mein tiefstes Mitgefühl.
Was habe ich denn jetzt wieder falsch gemacht? Ich schreibe nur was Sache ist und das wir einem so ausgelegt? Na dankeschön. Dann fragt man halt gar nicht mehr. Dann muss dies jetzt der Anwalt regeln. Der ist immerhin der Fachmann und wird dies schon schaffen. Ich weiß nicht was ich falsch gemacht haben soll, wenn ich nur erzähle worauf man sich beruft und was man gerade tut.
Udo hatte in der Vergangenheit eine vorzeitige Rufnummernmitnahme einer seiner Mobilfunkrufnummern bei einem neuen Anbieter beantragt. Die vorzeitige Rufnummernmitnahme bei noch bestehenden Verträgen ist seit Einführung des neuen Telekommunikationsgesetzes am 10.05.2012 möglich. Hierfür erhielt Udo Post von seinem Netzbetreiber, der ihn über die Möglichkeiten bei der diese vorzeitige Rufnummernportierung durchgeführt werden kann informierte. Udo hatte die Wahl zwischen einer sofortigen Aufhebung des Vertrags unter Zahlung aller Grundgebühren die bis zum regulären Vertragsende angefallen wären in einer Summe und der Fortführung des Vertrags, jedoch aus technischen Gründen in Form eines neuen Vertrags mit einer neuen Rufnummer und neuen SIM-Karte. Er entschied sich nun für die zweite Möglichkeit. Daraufhin ging ihm eine Auftragsbestätigung für diesen neuen Vertrag zu, der aber den gleichen Tarif beinhaltet wie sein aktueller Vertrag, von dem die Nummer mitgenommen wird. Dieser Auftragsbestätigung lag neben den AGB und der Leistungsbeschreibung Mobilfunk auch noch eine Widerrufsbelehrung bei. Udo hat nun den Einfall den Neuvertrag, der nicht im Shop, sondern über Fernkommunikationsmittel eröffnet wurde, am Portierungstag zu widerrufen. An diesem Tag wird sein bisheriger Vertrag aufgrund der Rufnummernmitnahme beendet. Diese Vertragsbeendigung wurde Udo ebenfalls bereits bestätigt. Am Portierungsdatum soll der Neuvertrag aktiv werden, sodass mit Erklärung des Widerrufs Udo nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden ist und der Vertrag storniert werden muss. Der alte bzw. bisherige Vertrag kann jedoch nicht mehr reaktiviert werden, weil die Rufnummer die zu diesem Vertrag gehörte bereits an den neuen Anbieter herausgegeben wurde und Udo nicht die Stornierung der Vertragsbeendigung verlangt hat, diese also weiterhin besteht.
Dem zweiten Vertrag, diesem Datenvertrag, ist ebenfalls eine Rufnummer zugeordnet. Diese kann auch auf einen Sprachtarif mitgenommen werden, auch wenn es sich bei dieser aktuell um eine virtuelle Nummer handelt. Sollte das mit dem ersten Widerruf Erfolg haben wird sich Udo nachfolgend eine einfache Prepaidkarte besorgen und beim Prepaid-Anbieter die Portierung seiner Datenrufnummer beantragen. Auch hier würde dann (aus technischen Gründen) ein neuer Vertrag mit neuer Rufnummer und neuer SIM-Karte aber dem bisherigen Tarif von seinem Netzbetreiber erstellt, für den er ebenfalls ein Widerrufsrecht hätte. Am Portierungstag der Datenrufnummer würde er für den Neuvertrag auch einen Widerruf aussprechen, sodass der alte Vertrag beendet und der Neuvertrag storniert werden müsste. Somit wären beide Verträge innerhalb kürzester Zeit und ohne ein Gerichtsverfahren führen zu müssen nicht mehr existend.