Udo hofft hier eine allgemeine Antwort auf ein Frage zu erhalten.
Udo ist seit einigen Monaten Kunde der Telekom-Mobilfunk mit zwei Verträgen, einem Daten- und einem Sprachtarif. Bereits zu beginn der beiden Verträge, die damals noch über dessen Verlobte liefen, seine Verlobte ziemlich schnell enttäuscht fest dass die Netzqualität sehr zu wünschen übrig ließ. Normale Telefonate waren in der Regel gar nicht oder wenn, nur sehr eingeschränkt möglich und der SMS-Versand gestaltete sich auch sehr schwierig. Dies soll heißen dass die Telefonate ruckelten, stockten und hackten und man den Gesprächspartner nicht deutlich verstand. Die Versendung der SMS dauerten ungewöhnlich lange. Da das mit dem Vertrag erhaltene Mobiltelefon einen SIM-Lock aufwies war es nicht mal möglich eine andere Karte mit dem Telefon zu verwenden. Udos Verlobte bat also Udo darum den Vertrag samt des Handys zu übernehmem, was dieser auch ihr zuliebe tat. Er selber wohnt in einer Großstadt, in der es quasi an der jeder Straßenecke ein Telekom-Gebäude gibt und in der deswegen das Netz sehr gut ausgebaut ist. Bisher merkte er also nicht wirklich etwas von diesen Einschränkungen. Nun kam dann aber eine Zeit, in der er und seine Verlobte beschlossen zusammen zu ziehen und zwar in der Gegend, in der es diese massiven Netzprobleme gibt. An einen anderen Ort können die beiden auch nicht ziehen, weil der Weg zur Arbeit für Udos Verlobte, die ausschließlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln mobil ist, zu weit wäre. Da dieser Umzug gut geplant, vorbereitet und organisiert sein wollte, verbrachte Udo nun viel mehr Zeit bei seiner Verlobten und war nun doch von diesen Einschränkungen betroffen. Er war kaum mehr erreichbar, weder ein- noch ausgehend und auch die SMS konnten nicht mehr problemlos versendet, geschweige denn empfangen werden. Da Udo nicht blöd ist, probierte er mehrere Mobilfunktelefone mit seiner SIM-Karte in der Hoffnung dass bei einem davon der Netzempfang besser wäre aus. Die Hoffnung wurde jedoch nach dem dritten getesteten Telefon enttäuscht. Im Internet auf einer Karte zur Netzabdeckung seines Mobilfunkanbieters wird ihm jedoch angezeigt dass an der Adresse seiner Verlobten das Netz recht gut ausgebaut sein soll. Udo wandte sich nun mit seinem Problem an seinen Mobilfunkanbieter und bat um Klärung. Als nun keine Klärung erfolgte und er sich alleingelassen fühlte, erklärte er den Rücktritt von seinen beiden Mobilfunkverträgen wegen dieser schlechten Netzabdeckung. Er versicherte dem Telekommunkationsanbieter jedoch für den vergangenen Abrechnungszeitraum sowie für den Restwert der mit den beiden Verträgen erhaltenen Endgeräten voll aufzukommen. Doch auch dies lehnte der Anbieter schlichtweg ab.
Nun steht Udo da und weiß nicht mehr was er tun soll. Er möchte natürlich mit seiner Verlobten zusammenziehen, aber will dann nicht für zwei Mobilfunkverträge monatlich zur Kasse gebeten werden, die er wegen abgrund tief schlechter Netzabdeckung nicht mehr nutzen kann.
Bisher hat Udo ja auch immer für diese Verträge gezahlt und das überpünktlich, d.h. noch vor Eintritt der Fälligkeiten der jeweiligen Rechnungen.
Das dies den Mobilfunkanbieter nicht interessiert kann sich Udo lebhaft vorstellen, der Mobilfunkanbieter auch nur daran interessiert dass das Geld rechtzeitig und vollständig überwiesen wird, alles andere ist diesem egal. udo denkt aber, dass dies nach der Unterschrift sehr wohl noch eine Rolle spielt, denn immerhin gibt es die Möglichkeit vom Rücktritt von Verträgen wegen nicht oder nicht erbrachter Leistung.
Udo ist auch klar, dass nicht bundesweit die gleich gute Netzabdeckung herrscht und es überall zu kleineren Netzausfällen kommen kann, die man technisch auch nicht komplett ausschließen kann. Das es aber so schlimm ist, dass man bei desen Verlobten gar nicht telefonieren und SMS versenden kann, kann nicht im Sinne des Erfinders des Mobilfunknetzes sein. Außerdem lebt Udos Verlobte nicht irgendwo in Pusemuckel auf dem Dorf, sondern in einer größeren Stadt, sodass man dort davon ausgehen kann besseres Netz zu erhalten. Die Verlobte, die bs vor einiger Zeit Kunde von O2 und nun von E-Plus ist, hat überdies viel besseren Empfang als Udo, der Verträge im angeblich mehrfach ausgezeichneten Netz hat. Die Verlobte kann problemlos Telefonate führen und SMS versenden bzw. empfangen.
Daher will Udo seine Verträge nicht erfüllen, wenn er im Gegenzug keine Leistung erhält. Das er keinen Anspruch auf die Höchstgeschwindigkeit des mobilen Internetzugangs hat, ist ihm bewusst, aber auf ein funktionierendes Telefonnetz und den SMS-Versand schon. Dieses wird über das recht alte GSM-Netz abgewickelt, welches es bereits seit den Anfängen der ersten Mobilfunknetze in den 80er-Jahren gibt. Wenn in der Karte zur Netzabdeckung angezeigt wird, dass das Netz im Bereich der Verlobten so gut ausgebaut ist, dass man dort mit einer 3G-Geschwindigkeit von 42,2 Mbit/Sekunde surfen kann, kann Udo auch davon ausgehen dass das GSM-Netz an diesem Standort ausgebaut ist. Er hat auch bereits versucht an anderer Stelle als im Haus, also beispielsweise davor Telefonate zu führen, dort war die Sprachqualität aber auch nicht besser als im Haus, also liegt dies auch nicht an eventuellen Stahlbetonwänden, die das Funknetz abschirmen könnten.
Das ist nicht arg konstruiert, sondern die pure Wahrheit. Bereits zu Beginn des Vertragsverhältnisses als die Verlobte von Udo den Vertrag besaß stellte sie ja enttäuscht fest, dass der Empfang in ihrer Gegend mehr als miserabel ist, weswegen sie Udo bat den Vertrag zu übernehmen. Wäre zumindest das Handy mit einer anderen SIM-Karte nutzbar gewesen, hätte Udo zwar den Vertrag für sich, die Verlobte aber das Kulthandy mit dem Apfel drauf behalten. Aufgrund dieser Tatsache wurde bereits wenigen Tage nach Vertragsabschluss ein Anwalt eingeschaltet um diese Kartensperre am Handy entfernen zu lassen. Dieser Anwalt teilte dem mehrfach ausgezeichneten Netzanbieter schriftlich mit, dass das Netz im Bereich der Vertragsinhaberin so schlecht ist, dass es ermöglicht werden muss das Kulthandy auch mit SIM-Karten anderer Netzanbieter zu nutzen. Er erklärte dies damit, dass seine Mandantin (Udos Verlobte) aus beruflichen Gründen erreichbar sein müsse und dies mit diesem Handy und der SIM-Karte nicht möglich ist. Hätte sie bereits bei Vertragsabschluss im Shop von der vorhandenen Handysperre für andere Netzbetreiberkarten gewusst, hätte sie den Vertrag wahrscheinlich gar nicht erst abgeschlossen. Von dieser Sperrung vor der Nutzung mit anderen SIM-Karten wurde ihr aber beim Beratungsgespräch im Shop des Netzanbieters gar nichts gesagt. Auch Udo war bei dem Gespräch anwesend. Insofern ist dem Netzbetreiber seit einigen Monaten klar dass das Netz im Bereich von Udos Verlobter nicht gut ist.
Udo hat bereits mehrere andere Telefone getestet, bei denen es aller allen zu diesem schlechten Empfang kam. Es kann also nicht am Mobilfunkgerät liegen.
Der Netzbetreiber hat in einer Prüfung des Netzes, die dieser auf Drängen von Udo hin durchführte, bereits festgestellt dass das Netz genauso schlecht ist wie Udo es bisher behauptete, insofern ist dies keine unwahre Aufstellung sondern die pure Realität.
Man weiß nicht was die genau geprüft haben, aber das Netz bei Udos Verlobter ist bei dem mehrfach ausgezeichneten Netzbetreiber genauso schlecht wie angegeben. Die anderen Netze (O2) und E-Plus sind dagegen recht gut. Auch Vodafone schafft eine einigermaßen gute Sprachqualität, auch wenn dieses Netz zwischen zwei und vier Empfangsbalken (auf dem Handy-Display) variiert.
irgendwie wirkt das ganze auf mich nur noch mehr verwirrend.
Jedenfalls dürfte das Problem über ein Internetforum nicht zu lösen sein, zumal ja wohl schon ein eingeschalteter Anwalt nicht zur Lösung des Problems beitragen konnte.
Vermutlich wird das ganze nur vor Gericht zu klären sein.
Zwei Wochen lang fuhr ein Messfahrzeug durch Nord und Süd, Ost und West und maß die Netzverfügbarkeit und die Qualität von Sprach- und Datenverbindungen.
Vertrag wurde im Januar 2012 von Udos Verlobter, die einen solchen Vertrag aus beruflichen Gründen brauchte abgeschlossen. Im Gespräch im Shop des Netzbetreibers wurde nichts von einem vorhandenen SIM-Lock gesagt. Bei der Verlobten angekommen stellte diese enttäuscht fest, dass sie nicht gut telefonieren kann, die meiste Zeit keinen Empfang erhält und auch der SMS Versand nicht klappt. Es wurde ein Anwalt eingeschaltet, der sich um die Entfernung des SIM-Lock beim Netzbetreiber kümmern sollte. Dieser teilte dem Netzbetreiber mit, dass seine Mandantin diesen Vertrag aus beruflichen Gründen bei diesem (mehrfach ausgezeichneten) Netzbetreiber abgeschlossen hat, da sie hoffte mit diesem wirklich guten Empfang zu erhalten. Hätte sie jedoch von dem vorhandenen SIM-Lock gewusst, hätte sie sich überlegt ob sie genau diesen Vertrag mit diesem Handy abschließt. Der Netzbetreiber konterte dem Anwalt gegenüber damit, dass der SIM-Lock in den AGB geregelt sei und dieser keinen Einfluss auf die Entfernung des SIM-Lock habe. Da weder Udos Verlobte noch Udo selber Interesse an einem Gerichtsverfahren hatten, wurde dieser Fall erstmal auf Eis gelegt. Die Verlobte bat nun Udo darum den Vertrag samt des Handys zu übernehmen, weil dieser in einer Großstadt lebt in der der Empfang viel besser war. Udo stimmte dieser Bitte zu und ließ den Vertrag auf seinen Namen umschreiben. Erst vor wenigen Wochen als sich Udo viel öfter wegen der Planung des Zusammenzugs mit seiner Verlobten bei ihr aufhielt litt er nun auch unter diesen Einschränkungen, weswegen er sich hilfesuchend an den Netzbetreiber wandte. Dieser lehnte aber jede Unterstützung ab, verwies auf irgendwelche AGB und wollte nicht helfen. Deswegen sprach Udo dann einen Rücktritt von seinem Vertrag wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung aus. Dem stimmte dieser Netzbetreiber jedoch auch nicht zu. Der Netzbetreiber berief sich hierbei darauf, dass der Vertrag in der Vergangenheit von Udo sehr intensiv genutzt wurde und somit die Behauptung dass das Netz so schlecht sei gar nicht zutreffen könne. Dies stellte Udo sofort klar: Der Vertrag wurde bei ihm zu Hause in der Großstadt so stark genutzt, wo das Netz auch gut ausgebaut ist, aber nicht als er sich bei seiner Verlobten aufhielt. Insofern ist dies kein Beweis für den Netzausbau am Standort seiner Verlobten. Seither hat er nichts mehr von seinem Netzbetreiber gehört. Udo fühlt sich damit allein gelassen und geht auch davon aus einen Rechtsanwalt mit der Klärung dieses Sachverhalts betrauen zu müssen. Es ist nur schade, weil Udo jeden Monat überpünktlich seine Rechnungen bezahlt hat und das immer VOR Eintritt einer Fälligkeit.
Vertrag wurde im Januar 2012 von Udos Verlobter, die einen
solchen Vertrag aus beruflichen Gründen brauchte
abgeschlossen. Im Gespräch im Shop des Netzbetreibers wurde
nichts von einem vorhandenen SIM-Lock gesagt.
Und es steht auch nicht im abgeschlossenen Vertrag?
Bei der
Verlobten angekommen stellte diese enttäuscht fest, dass sie
nicht gut telefonieren kann, die meiste Zeit keinen Empfang
erhält und auch der SMS Versand nicht klappt. Es wurde ein
Anwalt eingeschaltet, der sich um die Entfernung des SIM-Lock
beim Netzbetreiber kümmern sollte. Dieser teilte dem
Netzbetreiber mit, dass seine Mandantin diesen Vertrag aus
beruflichen Gründen bei diesem (mehrfach ausgezeichneten)
Netzbetreiber abgeschlossen hat, da sie hoffte mit diesem
wirklich guten Empfang zu erhalten. Hätte sie jedoch von dem
vorhandenen SIM-Lock gewusst, hätte sie sich überlegt ob sie
genau diesen Vertrag mit diesem Handy abschließt. Der
Netzbetreiber konterte dem Anwalt gegenüber damit, dass der
SIM-Lock in den AGB geregelt sei und dieser keinen Einfluss
auf die Entfernung des SIM-Lock habe. Da weder Udos Verlobte
noch Udo selber Interesse an einem Gerichtsverfahren hatten,
wurde dieser Fall erstmal auf Eis gelegt. Die Verlobte bat nun
Udo darum den Vertrag samt des Handys zu übernehmen, weil
dieser in einer Großstadt lebt in der der Empfang viel besser
war. Udo stimmte dieser Bitte zu und ließ den Vertrag auf
seinen Namen umschreiben. Erst vor wenigen Wochen als sich Udo
viel öfter wegen der Planung des Zusammenzugs mit seiner
Verlobten bei ihr aufhielt litt er nun auch unter diesen
Einschränkungen, weswegen er sich hilfesuchend an den
Netzbetreiber wandte. Dieser lehnte aber jede Unterstützung
ab, verwies auf irgendwelche AGB und wollte nicht helfen.
Deswegen sprach Udo dann einen Rücktritt von seinem Vertrag
wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung aus.
Dem stimmte dieser Netzbetreiber jedoch auch nicht zu. Der
Netzbetreiber berief sich hierbei darauf, dass der Vertrag in
der Vergangenheit von Udo sehr intensiv genutzt wurde und
somit die Behauptung dass das Netz so schlecht sei gar nicht
zutreffen könne. Dies stellte Udo sofort klar: Der Vertrag
wurde bei ihm zu Hause in der Großstadt so stark genutzt, wo
das Netz auch gut ausgebaut ist, aber nicht als er sich bei
seiner Verlobten aufhielt. Insofern ist dies kein Beweis für
den Netzausbau am Standort seiner Verlobten. Seither hat er
nichts mehr von seinem Netzbetreiber gehört. Udo fühlt sich
damit allein gelassen und geht auch davon aus einen
Rechtsanwalt mit der Klärung dieses Sachverhalts betrauen zu
müssen. Es ist nur schade, weil Udo jeden Monat überpünktlich
seine Rechnungen bezahlt hat und das immer VOR Eintritt einer
Fälligkeit.
Auch diese Ausführungen ändern nichts daran, daß man die Sache nicht hier im Forum, sondern nur vor Gericht klären lassen kann.
Wie die Aussichten für ein Gerichtsverfahren sind, wird man hier kaum beurteilen können.
Nein, im abgeschlossenen Vertrag steht nichts dergleichen. In der Auftragsbestätigung, die der Verlobten von Udo direkt nach Vertragsabschluss im Shop ausgehändigt wurde ist nur etwas von dem abgeschlossenen Vertrag, dem erworbenen Mobilfunkgerät, eventuellen Optionen und den AGB zu lesen. Nicht aber dass das Gerät einen SIM-Lock aufweist.
Es ist schade dass man dies hier nicht klären bzw. Udo einen kurzen Überblick über dessen Chancen in einem rechtlichen Verfahren geben kann.
Nein, im abgeschlossenen Vertrag steht nichts dergleichen. In
der Auftragsbestätigung, die der Verlobten von Udo direkt nach
Vertragsabschluss im Shop ausgehändigt wurde ist nur etwas von
dem abgeschlossenen Vertrag, dem erworbenen Mobilfunkgerät,
eventuellen Optionen und den AGB zu lesen. Nicht aber dass das
Gerät einen SIM-Lock aufweist.
Aber es steht in den AGB´s, wie Du ja ausgeführt hat. Werden SIM-Lock freie Handys nicht extra als solche ausgewiesen? In unserer Gegend wird das zumindest so gehandhabt.
Es ist schade dass man dies hier nicht klären bzw. Udo einen
kurzen Überblick über dessen Chancen in einem rechtlichen
Verfahren geben kann.
Wie sollte man das anhand von Schilderungen auch beurteilen können, ohne den genauen Vertrag etc. zu kennen?
Dafür sind Internetforen eher ungeeignet.
Dafür gibt es spezielle Berufsgruppen und auch die werden die Chancen nur vorsichtig schätzen können. Nicht umsonst heißt es: „Vor Gericht und auf hoher See in Gottes Hand“.
Selbst 100%ig sicher gelaubte Prozesse sind schon verloren gegangen.
Da dies in den AGB steht, haben Udo und dessen Verlobte auch auf ein Gerichtsverfahren verzichtet. Sie hätten in dem Fall nachweisen müssen dass die AGB im Shop nicht zur Einsicht für den Kunden vorlagen und dies wäre unmöglich geworden.
Es handelte sich bei dem Vertrag um eine Sprachflatrate für Gespräche in alle deutschen Mobilfunk- und Festnetze, einem 3000er-SMS-Paket für den kostenfreien SMS-Versand in alle deutschen Festnetze sowie einer mobilen Internet-Flatrate.
Im Dezember vergangenen Jahres erhielt zuerst einen Datenvertrag mit dem man (auch) das LTE-Netz dieses Anbieters nutzen und bis zu 100 Mbit/Sekunde im Download erreichen kann. Diesen Vertrag schloss die Verlobte von Udo für Udo nur deswegen ab, weil bei Udo keine anderen Internetanschlüsse (DSL, Kabel-Internet) funktonierten. Er war bereits Kunde bei der deutschen Telekom AG mit VDSL50, bei 1&1 mit VDSL50 und bei Unitymedia mit Kabel-Internet. Alle diese Anschluss-Verträge mussten aber nach kurzer Zeit gekündigt werden, da diese massiven Störungen unterlagen. Diese Störungen traten in Form von Synchronisationsverlusten, Verbindungstrennungen und der damit verbundenen Unmöglichkeit der Nutzung des Telefon-Anschlusses, der immer übers Internet realisiert wurde auf. Ihm blieb nur noch die Alternative den Internetzugang übers Mobilfunknetz zu versuchen. Im Mai dieses Jahres wagte Udo jedoch einen erneuten Versuch bei Unitymedia mit einem Kabel-Internet-Anschluss. Am Bereitstellungstag suchte ihn dann (nochmals) ein Servictechniker auf, welcher diesmal die Hausanlage auf Herz und Nieren prüfte und alle vorhandenen Problemzonen ausmerzte. Seither funktioniert der Internetzugang hierüber auch. Der Mobilfunkanbieter verweigerte Udo den Rücktritt von diesem Vertrag mit der Begründung, dass Udo in der Vergangenheit mehrfach neues Datenvolumen hinzugebucht und somit den Vertrag massiv genutzt habe und deswegen von einer schlechten Netzabdeckung nicht die Rede sein könne. Auch hier stellte Udo klar, dass der Nachkauf des Datenvolumens und die Nutzung des Vertrags ausschließlich in dessen Wohnung in der Großstadt erfolgten. Der Vertrag wurde zwar im Dezember 2011 (ohne Surfstick) abgeschlossen, dann aber im Februar 2012 zum Erhalt eines Surfsticks verlängert und im April 2012 in einen der damals brandneuen Tarife dieses Anbieters umgestellt. Mitte April erfolgte dann die Umschreibung des Datenvertrags von Namen von Udos Verlobten auf seinen Namen. Diesen Datenvertrag kann Udo bei seiner Verlobten aber genausowenig nutzen wie den Sprachvertrag, den er auch noch bei dem Netzbetreiber besitzt.
Wurde vor Vetragsanfang seitens des Netzbetreibers eine Aussage zur garantierten Netzabdeckung im nun angemahnten Bereich abgegeben?
Nein, sicher nicht, oder?
Somit bleiben die Zusicherungen aus den Leistungsbeschreibungen des Anbiters. Nur diese sind Vertragsbestandteil, wenn keine weiteren Aussagen gemacht wurden.
Die Konsequenz:
Der Anbieter hält seinen Vetrag ein. Er stellt sein Netz zur Verfügung, im Rahmen seiner bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten. Es besteht kein Anspruch auf Erweiterung des Netzes oder auf ABwicklung des Vetrages, erst Recht nicht, wenn die eingetretene Verschlechterung der persönlichen Empfangsbedingungen auf Grund der eigen Lebensplanung erfolgte.
Wie dem auch sei. Udo hat deswegen einen Rechtsanwalt mit der Klärung dieses Sachverhalts nun beauftragt. Dieser ist der Meinung eine außergerichtliche Einigung erzielen zu können. Udo ist ja auch bereit für den Schadensersatz in Höhe des Restwerts der erhaltenen Endgeräte, wie dem Surfstick oder dem Apfelhandy bezahlen und für den Abrechnungszeitraum von Anfang bis Ende Juni 2012 noch voll aufzukommen. Insofern würde dem Anbieter kein Schaden entstehen. Ferner hat sich auch Udo erkundigt und erfahren dass das Amtsgericht Leipzig in einem ähnlichen Fall einer Sonderkündigung stattgegeben hat. In dem Prozess ging es darum, dass ein Mobilfunkkunde seinen Vertrag fristlos gekündigt hat, weil es in dem von ihm genutzten Netz immer wieder zu Störungen in für ihn manchmal auch zu schwierigen Situationen kam. Zeitweise konnte er sich beispielsweise nicht ins Netz einloggen und auch nicht den SMS-Service nutzen. Das AG Leipzig gab dem Mobilfunkkunden Recht. Die Bereitstellung der Nutzung des Telefonnetzes sei Hauptbestandteil des Mobilfunkvertrags führte das Gericht aus. Der Mobilfunkanbieter habe sich in dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwar vorbehalten, dass es beim Betrieb des Mobilfunknetzes zu „zeitweiligen Störungen“ kommen könne; In diesem Fall könne aber von der Häufigkeit der Störungen nicht mehr von „zeitweiligen“ Störungen ausgegangen werden. Der Mobilfunkkunde war deswegen berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.
Handys mit SIM-Lock sind ja für gewöhnlich spottbillig.
Wenn das Kulthandy hier also statt der üblichen mehreren hundert Euro nur 1,-€ gekostet hat, dann wirds wohl auch eher schwer, den Anbieter davon zu überzeugen, dass man nicht vom SIM-Lock wusste…
Dieses Kulthandy ist das einzige Smartphone welches von dem mehrfach ausgezeichneten Netzbetreiber auch mit einem Laufzeitvertrag mit SIM-Lock ausgeliefert wird. Alle anderen Handys haben nur bei Prepaid-Karten einen SIM-Lock, nicht aber bei einem Vertrag mit Mindestlaufzeit und sind auch für nur 1,00 EUR einmalig zu haben, wenn der jeweilige Vertrag entsprechend teuer in der Grundgebühr ist. Daran liegt es also nicht.
du vergleichst äpfel mit birnen.
in dem von dir genannten fall geht es um störungen, die nicht behoben wurden und deswegen wurd der vertrag gekündigt.
in dem fall wurde der vertrag ja ein halbes jahr problemlos genutzt und man hat ihn am anfang eben nicht gekündigt, weil man das gesponsorte Handy behalten wollte.
Eine Kündigung am Anfang wäre vielleicht möglich gewesen, doch der „Udo“ hat den Vertrag im Wissen, das das Netz dort fehlerhaft ist, übernommen und weiter genutzt.
somit ergibt sich für mich kein Grund für eine Kündigung.
Die „übliche“ Summe um da rauszukommen ist meistens Grundgebühr mal Monate.
Nein, das ist nicht ganz korrekt. Udo hat den Vertrag von seiner Verlobten übernommen, weil diese den Vertrag an ihrer Anschrift nicht nutzen konnte. Er selbst wohnte bis dahin in dieser Großstadt wo der Empfang so gut ist. Nun änderte sich dies aber dahingehend dass er mit seiner Verlobten zusammenziehen will und dann permanent und diesen Schwierigkeiten leiden würde. Udos Anwalt ist nun schon tätig geworden und hat ein Schreiben an den Netzanbieter versandt aus dem all dies hevorgeht. Der Anwalt hat im Schreiben aufgeführt das es zu dauernden erheblichen Störungen am faktischen Wohnsitz von Udo bei seiner Verlobten kommt. Es ist weder eine Internetnutzung möglich noch können SMS versendet oder oder Gespräche geführt werden. Alle Geschwindigkeitstests wurden mit verschiedenen Handys durchgeführt, aber immer mit demselben Resultat, obwohl die Netzabdeckung laut der Internetseite des Netzanbieters für bis zu 42,2 Mbit/Sekunde vorhanden sein soll. Die Einschränkungen des Internetzugangs wären ja noch verkraftbar, aber nicht die stets gestörte telefonische Erreichbarkeit mit Udos Mobiltelefon. Auch der Verweis auf den bisher angefallenen Datenverkehr von Udo kommt nicht in Betracht, da dieser außerhalb des Gebiets stattfand. Der Anwalt erklärte daher noch einmal ausdrücklich Namen und in Udos Vollmacht den Rücktritt von beiden Verträgen. Stellte aber gleichzeitig auch klar, dass für die erhaltene Hardware natürlich ein Schadensersatz gezahlt wird. Er bat um eine Stellungnahme seitens des Netzanbieters bis in einer Woche um ein anschließendes eventuelles Gerichtsverfahren zu vermeiden.