Hallo 
Angenommen eine Person hat sich eine gewerbliche Homepage erstellt. Um diese ausreichend zu promoten, hat die Person diese Homepage in diverse Webkataloge etc. eingetragen. Außerdem hat die Person einen weiteren Dienst zur Suchmaschineneintragung von einem Anbieter in Anspruch genommen.
Die Leistung des Anbieters war/ist es, die Website von der o.g. Person in die „wichtigsten“ (mindestens 3) Suchmaschinen einzutragen. Der Preis hierfür beträg einmalig 39,-€.
Der Webseitenbetreiber hat beim ausfüllen des Formulars die Kostennote übersehen und dachte bisweilen dieser Service sei kostenlos.
In den AGB bzw. im Wiederrufsrecht steht:
_Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. von gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.
Besondere Hinweise:
Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben._
Die Eintragungen wurden durch den Anbieter laut Rechnung bereits ausgeführt.
Hat die Person noch die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten, obwohl die Leistung schon erbracht wurde? Die Person sieht die Leistung als unnütz an, da sie die Website natürlich zuvor schon selbt bei den wichtigsten Suchmaschinen angemeldet hat.
mfg,R