Rücktrittsrecht beim Bücherkauf

Moin zusammen.

Gehen wir einmal davon aus, A geht in die Buchhandlung B und möchte ein Buch haben. B bestellt es und sagt A, dass das Buch in einer Woche dann da ist. Nach sechs tagen ist das Buch noch nicht da - Kann A jetzt vom „Kaufvertrag“ (oder ist der noch gar nicht mit der Bestellung abgeschlossen?) zurücktreten?
Wie sieht es aus, wenn diese sieben Tage, die von der Buchhandlung genannt wurden, überschritten werden? Kann A dann zurücktreten?

Wenn A nun ein Buch in einer Buchhandlung zurücklegen lässt, am nächsten Tag das interesse an dem Buch verliert, hat er sich schon verpflichtet, dass Buch dann auch zu kaufen? Er hat ja schon das Interesse an dem Buch bekundet.

Schöne Grüße
Disap

Hallo Disap,

ist die Frage, was potentieller Käufer (oder einfach nur Interessent?) und Verkäufer da so abmachen.

Geht der Interessent in Großstadt X in so einen Laden und fragt nach einem Buch und bekommt die Antwort: Ham wer nich, kann ich bestellen, kommse nächste Woche wieder. Ist das kein Vertrag.

Sagt der Käufer: Könnenten Sie das bestellen? Ich komme nächste Woche dann das Buch abholen. Ist es wohl schon eher eine verbindliche Zusage. Wird dann auch noch Name und Adresse notiert…

Andererseits: Kommt die Bestellung nicht an, kann man natürlich irgendwann mal sagen: Dann lassen wir es!

Ob das alles jetzt irgendwo juristisch geregelt ist, weiß ich nicht. Aber jeden dieser Fälle habe ich schon genauso erlebt. (Sogar noch den, dass man es 500,- Mark billiger kriegt. Das war allerdings kein Buch, sondern eine Küchenzeile…)

Gruß!

Horst

So sieht das ein Buchhändler
Auch guten Morgen -

aus Buchhändlerperspektive kommt es darauf an, wo das Buch bestellt worden ist: Grossist oder Verlag.

Beim Grossisten (Barsortiment) ist eine Rückgabe bei Nichtabholung meist unproblematisch. Eine gewisse Rückgabequote wird dort akzeptiert.

Die Angabe „1 Woche“ deutet jedoch eher auf eine direkte Verlagsbestellung hin (ist allerdings etwas knapp bemessen). Und da ist es vom Verlag abhängig, ob ein Buch zurückgenommen wird. Entstehen Kosten (Versand) durch ein direkt beim Verlag und namentlich für einen Kunden bestelltes Einzelexemplar, das der Kunde nach Lieferung dann nicht will - und das der Buchhändler auch aller Voraussicht nach nicht anderweitig los wird -, könnte der Buchhändler Unkostenerstattung verlangen - das machen aber relativ wenige.

Gruß,

Pengoblin

Und so sieht das die Kundschaft des Buchhändlers
Hallo Pengoblin

könnte der Buchhändler Unkostenerstattung verlangen -
das machen aber relativ wenige.

Kleine Korrektur:
meiner Erfahrung nach macht das so ziemlich JEDER Buchhändler!
Ist auch verständlich.

Ebenso verständlich sollte dann aber auch die eventuelle Reaktion der Kundschaft sein: Bei einer Online-Bestellung im Internet ist die Rückgabe eines zur Ansicht bestellten Buches (meiner Erfahrung nach) immer problemlos und kostenlos möglich (ab 40 Euro Warenwert).

Grüße von
Tinchen

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Hallo,

könnte der Buchhändler Unkostenerstattung verlangen -
das machen aber relativ wenige.

Kleine Korrektur:
meiner Erfahrung nach macht das so ziemlich JEDER Buchhändler!

Nach meiner Erfahrung kein einziger. Offensichtlich wohnst Du woanders. Oder Du bist den Buchhändlern mittlerweile bekannt.

Ist auch verständlich.

Kommt drauf an.

Ebenso verständlich sollte dann aber auch die eventuelle
Reaktion der Kundschaft sein: Bei einer Online-Bestellung im
Internet ist die Rückgabe eines zur Ansicht bestellten Buches
(meiner Erfahrung nach) immer problemlos und kostenlos möglich
(ab 40 Euro Warenwert).

Ich kaufe selten Bücher für über 40€.
Zudem ist das nicht Kulanz des Versandhandels, sondern schlicht Gesetz (§ 312d BGB). Wegen Fernabsatz etc. Und danach darf man bis auf natürlich alle Bücher zurückgeben, auch wenn sie nur 3,50€ kosten. nur die Versandkosten muss man ggf. tragen.

Es stellt sich sogar die Frage, ob die Bestellung zur Ansicht im Buchladen nicht dem gleichen Gesetz unterliegt. Und dann wären die Unkosten nichts anderes als die Portokosten, die bei weniger als 40€ für das Buch dem (Nicht-)Käufer abverlangt werden dürfen (wenn das in den AGB des Händlers so steht und dem Kunden vor der Bestellung bekannt gegeben wird).

Komisch, wenn ich das jetzt so lese, finde ich gar keinen Unterschied mehr zwischen Internetbestellung und Buchhändler nebenan.

Gruß
loderunner (ianal)

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Es stellt sich sogar die Frage, ob die Bestellung zur Ansicht
im Buchladen nicht dem gleichen Gesetz unterliegt.

Würde ich nicht sagen - um „Fernabsatz“ handelt es sich dabei nicht.
Interesant ist in diesem Fall auch, wann der Vertrag geschlossen wird. Bei der Bestellung oder beim Abholen des Buches?

Wenn ich im Supermarkt den Regalbetreuer auffordere, die Buttervorräte aus dem Lager zu ergänzen, würde ich nicht sagen, daß dadurch sofort ein Vertrag zu Stande kommt, und ich zur Abnahme von zumindest einer Packung Butter verpflichtet bin.
Wenn ich aber eine Torte mit der Aufschrift „Alles Gute, Tante Mathilde!“ bestelle, sieht die Sache IMHO anders aus.

LG
Stuffi