Rücktrittsrecht der Versicherer in der PKV

Halloechen,

ich habe mir mal einen Fall zu dem Rücktrittsrecht des VS der PKV bei arglistiger Täuschung gem. § 178k VVG überlegt.

Interessieren würde mich:

  1. Würdet Ihr ihn rechtlich genauso lösen?
  2. Ist das nicht gesundheitspolitisch äusserst bedenklich?

Bitte schreibt nicht, dass dies praktisch nicht relevant wäre, weil

  • Schweigepflichtentbindung nur für die ersten 5 Jahre
  • Beweisführung des VS nicht möglich
  • kommt in der Praxis nicht vor.
    Ich habe schon Pferde vor der Apotheke … .

Die Lösung folgendes Falles finde ich einfach untragbar:

Ein 18jähriger schließt eine private Zusatzversicherung für das Krankenhaus ab. Dabei handelt er in dem Glauben, dass wenn er eine Knieoperation - die er mit 9 Jahren erdulden musste - angibt, keinen Versicherungsschutz bekommt.(Vorvertraglicher Anzeigezeitraum 10 J.(+))

72 Jahre später, der Versicherte ist gerade 90 geworden, steht eine teuere Krebsbehandlung an, so dass die Versicherung aus wirtschaftlichen Gründen vom Vertrag zurücktritt.

Zwar ist die 30jährige Ausschlussfrist für die Anfechtung gem. § 123 III BGB a.F. abgelaufen, so dass keine Anfechtung des Vertrages möglich ist. Der Versicherte tritt aber unter Berufung auf § 178k VVG zurück. Für den RÜCKTRITT gibt es keine Ausschlussfrist, arg. e contrario aus § 178k VVG, § 22 VVG.

Als Rechtsfolge darf der Versicherer gem. § 40 I VVG die gezahlten Versicherungsprämien (für 72 Jahre) behalten. Der Versicherte muss indes alle Leistungen zurückgewähren, die er in den letzen 72 Jahren erhalten hat und hat für die Zukunft keinen Versicherungsschutz mehr, den er auch anderweitig nicht bekommt.

Insoweit geht die Fachliteratur (Prölls, Römer u.a.) tatsächlich davon aus, dass es für den Rücktritt keine Ausschlussfrist gibt. Argument Wortlaut als äusserste Schranke der Auslegung, denn der Wortlaut des § 178k VVG lässt keine andere Deutung zu.

Zwar ist die arglistige Täuschung des VN durchaus vertraglich zu pönalisieren, dieses jedoch ohne zeitliche Limitierung zu tun, erscheint gesundheitspolitisch sehr bedenklich. Hätte der 18jährige eine Vollkrankenversicherung abgeschlossen, würde dieser bald der Sozialhilfe zur Last fallen.

Erschwerend kommt hinzu, dass die Rechtsprechung zu diesen Fällen für eine arglistige Täuschung ein gedankliches Mitbewusstsein der Problematik bei Vertragsschluss ausreichen lässt, welches schon dann unterstellt(!) wird, wenn eine zeitliche Nähe zwischen der nicht angegebenen Krankheit und dem Vertragsschluss besteht.

Mein Rechtsgefühl sagt mir, dass hier etwas nicht stimmen kann.

Ich bin auf Euere Meinung gespannt.

Viele Grüße,

Christian Braun

Hallo Christian,
also irgendwie komme ich bei deinen Fragen nicht weiter. Eine Kündigung kann doch nur erfolgen, wenn durch eine verschwiegene Vorerkrankung (gehe mal davon aus, das du das meintest) dem Versicherungsnehmer einen wirtschaftlichen Vorteil erbringt. Also Knie OP verschwiegen und dann 15 Jahre später Behandlung wegen der gleichen Krankheit?? Nur Krebs und Knie…???

Grundsätzliches zur Aufhebungsmöglichkeit:

„Wenn ein VN und eine Versicherung dafür sorgen, das alle relevanten Daten auf dem Tisch liegen, ist alles kein Problem. Also würde ich immer einen Arztbericht mit dem Antrag einreichen oder dafür sorgen, das die Versicherung diesen anfordert, ansonsten kann es ein böses erwachen geben!“

Ich denke, deine Frage wird Raimund und Marco auf den Plan rufen. Bin gespannt was die „Einsteins der Versicherungsbranche“ dazu zu sagen haben.

Viele Grüße aus dem schönen Oelde sendet

Martin

Hallo Martin,

vermutlich war mein Beispiel was die Krankheiten angeht fachlich nicht fundiert gewählt. Aber schon mal Danke für Deine Ratschläge.

Mir geht es vor allem darum, dass in ähnlich gelagerten Fällen nie Rechtssicherheit besteht.

also irgendwie komme ich bei deinen Fragen nicht weiter. Eine
Kündigung kann doch nur erfolgen, wenn durch eine
verschwiegene Vorerkrankung (gehe mal davon aus, das du das
meintest) dem Versicherungsnehmer einen wirtschaftlichen
Vorteil erbringt. Also Knie OP verschwiegen und dann 15 Jahre
später Behandlung wegen der gleichen Krankheit?? Nur Krebs und
Knie…???

Für § 178k VVG reicht m.E. ein arglistiges Verschweigen aus, hinsichtlich eines Umstandes, der unter die vorvertragliche Anzeigepflicht fällt. In meinem Beispiel hat halt der VS gem. § 16 VVG die Fragen nach Knieoperation durch eine Frage im Antragsformular als erheblich eingestuft.

Also Arglist + vorvertragliche Anzeigepflicht. Reicht doch aus, dass der VS glaubhaft macht, dass er im Rahmen seiner Risikoprüfungsgrundsätze bei wahrheitsgemäßer Angabe keinen Vertrag eingegangen wäre, oder?

Ausserdem muss dem VN tatsächlich kein wirtschaftlicher Vorteil entstehen, er muss bei Vertragsschluss (rein subjektiv) lediglich denken, dass er dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erhält oder sonst einen Vertrag nur zu erschwerten Bedingungen hätte abschließen können.

„Wenn ein VN und eine Versicherung dafür sorgen, das alle
relevanten Daten auf dem Tisch liegen, ist alles kein Problem.
Also würde ich immer einen Arztbericht mit dem Antrag
einreichen oder dafür sorgen, das die Versicherung diesen
anfordert, ansonsten kann es ein böses erwachen geben!“

Ja, da hast Du selbstverständlich recht, so würde ich auch verfahren.

Ist auch ein ungewöhnlicher Beitrag für das Forum, weil es ein abstraktes Problem ist und zugebenerweise eher theoretischer Natur ist.

Gleichwohl: Jeder andere Vertrag bei dem jemand arglistig täuscht, ist gem. § 124 III BGB nach Ablauf von 10 Jahren nach Vertragsschluss unanfechtbar.

Versteh mich bitte nicht falsch, ich will keine Lanze für Menschen brechen, die die Versicherungsgemeinschaft bewußt betrügen. Strafe muss selbstverständlich sein. Nur das Ausmaß der vertraglichen Sanktion in zeitlicher Hinsicht (Bsp:. über 70 Jahre) halte ich für sehr problematisch.

Wie kann es sein, dass bei der privaten Krankenversicherung, die sozialpolitisch ein sehr hohes Gut ist, der Vertrag zu keinem Zeitpunkt vor einem Rücktritt des VS geschützt werden soll, d.h. der VN lebenslang für einen Fehler geradezustehen hat, den er in der Jugend gemacht hat?

Und sich dann noch unterstellen lassen, er habe arglistig getäuscht (Rspr: gedankliches Mitbewusstsein, zeitliche Nähe reicht aus) wenn er tatsächlich nur grob fahrlässig war?

Wichtig: Meine Frage bezieht sich wirklich nur auf die PKV, § 178a ff. VVG, nicht auf die BU und die Risiko-LV. Hier müssen sicher andere Wertungen getroffen werden.

Findest Du dieses Ergebnis des zeitlich unbegrenzten Rücktritts richtig, meinst Du das Fehlverhalten des VN wiegt so schwer, dass dieser zu keinem Zeitpunkt auf den Bestand des Vertrages vertrauen darf? Nichtmal nach 30 oder 40 Jahren?

Wird mich freuen, wenn Du bei meiner Lösung des Falles Fehler finden würdest.

Ich denke, deine Frage wird Raimund und Marco auf den Plan
rufen. Bin gespannt was die „Einsteins der
Versicherungsbranche“ dazu zu sagen haben.

Ja, da bin ich gespannt drauf.

Viele Grüße aus dem schönen Oelde sendet

Martin

Viele Grüße auch von
Christian

Hallo auch,
fangen wir mal von vorn an:

178 K des VVG sagt aus:
Wegen einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer bei der Schließung des Vertrages obliegenden Anzeigepflicht kann der Versicherer vom Vertrag nicht mehr zurücktreten, wenn seit der Schließung drei Jahre verstrichen sind. Das Rücktrittsrecht bleibt bestehen, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist.

Was heißt den jetzt „arglistig“? Das ist jetzt der zentrale Punkt. Bei deinem Beispiel kann ich von einer arglistigen Täuschung ausgehen. Vorteilsnahme mit dem Bewußtsein einer erschwerten oder gar keiner Annahme. MM ist es nicht erheblich, ob 3 oder 40 Jahre dazwischenliegen. Denn wo soll die Grenze gezogen werden? 5, 10, 20, 30 Jahre?? Im Grunde landen alle diese Fälle vor Gericht und der Richter entscheidet subjektiv nach Art der Lage. Wenn ich wieder deinen Fall nehme, würde ich persönlich den VN schon seine Absicht mit 18 vorhalten, jedoch auch die VS klarmachen das man keinen mit 90 rausschmeißt und vorher nie reagiert hat.

Viel Spaß weiterhin wünscht.

Martin

Hallo christian,
ich habe mal Deinen text in einem Maklerforum zur diskussion gestellt. Hier die Anwort:

Zitat Anfang:

alle Rechte verjähren einmal - allgemeiner Grund ist der Vorrang der Rechtssicherheit, spezieller Grund kann die Unbilligkeit einer Einrede sein (z.B. mit Kanonen auf Spatzen schießen, als Beleg der § 21 VVG).

§ 178 K VVG formuliert keine Rücktrittsfrist.
Damit wäre die nächst allgemeinere Vorschrift zu suchen, hier die §§ 16 bis 22 VVG.
Aber auch hier findet sich keine absolute Verjährungsfrist.
An dieser Stelle der Hinweis, daß diese Fassungen des VVG aus dem Jahre 1994 (178k) bzw. 1939 und früher (§§ 16 bis 22) stammen.

Somit müssen die allgemeinen Vorschriften des BGB die Lösung bringen.
In den §§ 123, 124 finden Sie die arglistige Täuschung.
In § 124 Abs. 3 steht:
„Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.“

Berücksichtigt man den Umstand, daß in den §§ 124 Abs. 1 und 2 eine Anfechtung binnen Jahresfrist nach Entdeckung der Täuschung festgelegt ist, gem. § 20 Abs. 1 VVG für den Rücktritt dagegen nur die Monatsfrist eingeräumt wird und für die Anfechtung keinerlei Frist genannt wird, so liegt der Schluß nahe, daß nach dem Ablauf von 10 Jahren der Versicherte sicher vor den negativen Folgen seiner arglistigen Täuschung ist.

An dieser Stelle sei der Hinweis gestattet, daß vor der Schuldrechtsreform bis zum 31.12.2001 eine Verjährungszeit von 30 Jahren festgelegt war. (Daher der Hinweis auf die VVG Fassung von 1994 und früher).

Persönlich:
Ich finde die 30-Jahresfrist richtig, denn arglistige Täuschung ist TB-merkmal des Betruges und der sollte sich nie lohnen.
Und Betrug einer Versicherung ist in erster Linie auch Betrug an den Versicherten (Überschußverteilung der PKV!)
Kommentierungen, die davon ausgehen, daß arglistige vorvertragliche Anzeigepflichtverletzungen nie verjähren, erscheinen mir bei aller Sympathie dennoch weder vor noch nach der Schuldrechtsreform zum 1.1.2002 haltbar.
Und:
Prölls Martin ist zwar Standardwerk, aber sicher nicht unfehlbar.
Lassen Sie den geschätzten Kollegen Siebenhaar zitieren:
„Der oft zitierte Prölls/Martin … . Herr Prof. Dr. Martin war, meines Wissens, Mitarbeiter der Allianz und juristischer Berater des GDV.“
Zitat Ende.

Zufrieden?

Grüße
Raimund

Hallo Christian,

also irgendwie komme ich bei deinen Fragen nicht weiter. Eine
Kündigung kann doch nur erfolgen, wenn durch eine
verschwiegene Vorerkrankung (gehe mal davon aus, das du das
meintest) dem Versicherungsnehmer einen wirtschaftlichen
Vorteil erbringt. Also Knie OP verschwiegen und dann 15 Jahre
später Behandlung wegen der gleichen Krankheit?? Nur Krebs und
Knie…???

Für § 178k VVG reicht m.E. ein arglistiges Verschweigen aus,
hinsichtlich eines Umstandes, der unter die vorvertragliche
Anzeigepflicht fällt. In meinem Beispiel hat halt der VS gem.
§ 16 VVG die Fragen nach Knieoperation durch eine Frage im
Antragsformular als erheblich eingestuft.

Ja, §178k VVG reicht aus für einen Rücktritt. Die Fristen für Arglist jedoch ergeben sich aus dem allgemeinen Gesetz, dem BGB. Merke: Spezialgesetz darf die Rechte aus dem Allgemeingesetz nicht negativ berühren, ist aber dennoch in der Wertigkeit höher anzusehen. Da wir aber keine eindeutige Regelung hier haben, müssen wir uns dem Allgemeingesetz bedienen (lex speciales deroget lex generalis). Somit hätte ich hier ähnlich geantwortet, wie Raimund´s Forumbeitrag.

Hier zu beachten gilt in diesem Zusammenhang auch §178i (2) VVG.

Maßgeblich für einen Rücktritt und vor allem für eine Leistungsfreiheit ist allerdings § 21 VVG. Der Krebs müsste also in kausalem Zusammenhang mit dem Verschweigen der Knie-OP zu tun haben.

Also Arglist + vorvertragliche Anzeigepflicht. Reicht doch
aus, dass der VS glaubhaft macht, dass er im Rahmen seiner
Risikoprüfungsgrundsätze bei wahrheitsgemäßer Angabe keinen
Vertrag eingegangen wäre, oder?

Nunja, für den Rücktritt per se schon. Allerdings begründet dies keine automatische Leistungsfreiheit.

Und für den Teil der Prämie ergibt sich für mich aus § 20 VVG + § 40 VVG keine einseitige Einbehaltung der Prämie bzw. gleichzeitiges Rückfordern der Leistungen. Üblich ist hierbei ein gegenseitiges Aufrechnen der erbrachten Leistungen.

Gruß
Marco

Hallo …

… und vielen Dank für Eueren Rat.

Die Ausführungen von Raimund haben mich am stärksten überzeugt.

Vermutlich habe ich mich einfach daran festgebissen, dass Rücktritt und Anfechtung zwei vollständig verschiedene Gestaltungsrechte sind und den vorzunehmenen Erst-Recht-Schluß (was für die Anfechtung gem. § 124 III BGB gilt muss erst Recht für das schwächere Rücktrittsrecht gelten.) nicht erkannt.

Lassen Sie den geschätzten Kollegen Siebenhaar zitieren:
„Der oft zitierte Prölls/Martin … . Herr Prof. Dr. Martin
war, meines Wissens, Mitarbeiter der Allianz und juristischer
Berater des GDV.“
Zitat Ende.

Zufrieden?

Rechtspolitisch finde ich nicht, dass 10 Jahre ein zu kurzer Zeitraum sind, um im Fall der arglistigen Täuschung einen Vertrag unanfechtbar zu machen.

Keine Frage, wenn sich wirklich evident feststellen lässt, dass ein Betrug beabsichtigt war, scheint Rechtsfrieden nach 30 Jahren durchaus ausreichend. Aber leider wird in der Praxis gerichtlicherseits eine arglistige Täuschung häufig vermutet („hätte einem besonnen Menschen einleuchten müssen“), was bedenklich erscheint.

Aber gerade aus diesem Grund sollte, was die Gesundheit angeht, früher Rechtssicherheit bestehen. Könnte man dem VS als vertragliche Hauptpflicht nicht auferlegen, dass er innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss Erkundigungen bei den Vorversicherern und den genannten Ärzten einholt?
Würden die Kosten für eine solche Prüfung wirklich zu hoch sein?

Viele Grüße,

Christian

hallo Christian,
das darf aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht sein. Dazu müsste dann evtl. ein Passus im Vertrag stehen, der dieses Gesetz wieder aushebelt: „oich ermächtige die Gesellschaft xy sich über die Richtigkeit meiner Angaben mit allen rechtlichen Möglichkeiten zu erkundigen!“ Ob so etwas möglich ist? Ich glaube das verstößt wieder gegen irgendwelche Datenschutzgesetze. Denn Bundesgesetz steht über Vertragsgesetz und darüber wieder das GG.
Es gibt so ein paar schlaue Vertragsgestalter, die bestehende Gesetze mit gegenteiligen Vertragsklauseln aushebeln wollen. Dies bringt jeden RA zum Schmunzeln.
Einige Versicherer haben einen Pool in dem drin steht, ob jemand schon mal bei der xy einen antrag gestellt hat und ob abgelehnt wurde. Das ist aber auch schon alles. Genaueres steht nicht drin (zumindest offiziell)
Eine intensive (kriminologische)Nachforschung wäre viel zu kostenaufwendig.

Grüße
Raimund