Halloechen,
ich habe mir mal einen Fall zu dem Rücktrittsrecht des VS der PKV bei arglistiger Täuschung gem. § 178k VVG überlegt.
Interessieren würde mich:
- Würdet Ihr ihn rechtlich genauso lösen?
- Ist das nicht gesundheitspolitisch äusserst bedenklich?
Bitte schreibt nicht, dass dies praktisch nicht relevant wäre, weil
- Schweigepflichtentbindung nur für die ersten 5 Jahre
- Beweisführung des VS nicht möglich
- kommt in der Praxis nicht vor.
Ich habe schon Pferde vor der Apotheke … .
Die Lösung folgendes Falles finde ich einfach untragbar:
Ein 18jähriger schließt eine private Zusatzversicherung für das Krankenhaus ab. Dabei handelt er in dem Glauben, dass wenn er eine Knieoperation - die er mit 9 Jahren erdulden musste - angibt, keinen Versicherungsschutz bekommt.(Vorvertraglicher Anzeigezeitraum 10 J.(+))
72 Jahre später, der Versicherte ist gerade 90 geworden, steht eine teuere Krebsbehandlung an, so dass die Versicherung aus wirtschaftlichen Gründen vom Vertrag zurücktritt.
Zwar ist die 30jährige Ausschlussfrist für die Anfechtung gem. § 123 III BGB a.F. abgelaufen, so dass keine Anfechtung des Vertrages möglich ist. Der Versicherte tritt aber unter Berufung auf § 178k VVG zurück. Für den RÜCKTRITT gibt es keine Ausschlussfrist, arg. e contrario aus § 178k VVG, § 22 VVG.
Als Rechtsfolge darf der Versicherer gem. § 40 I VVG die gezahlten Versicherungsprämien (für 72 Jahre) behalten. Der Versicherte muss indes alle Leistungen zurückgewähren, die er in den letzen 72 Jahren erhalten hat und hat für die Zukunft keinen Versicherungsschutz mehr, den er auch anderweitig nicht bekommt.
Insoweit geht die Fachliteratur (Prölls, Römer u.a.) tatsächlich davon aus, dass es für den Rücktritt keine Ausschlussfrist gibt. Argument Wortlaut als äusserste Schranke der Auslegung, denn der Wortlaut des § 178k VVG lässt keine andere Deutung zu.
Zwar ist die arglistige Täuschung des VN durchaus vertraglich zu pönalisieren, dieses jedoch ohne zeitliche Limitierung zu tun, erscheint gesundheitspolitisch sehr bedenklich. Hätte der 18jährige eine Vollkrankenversicherung abgeschlossen, würde dieser bald der Sozialhilfe zur Last fallen.
Erschwerend kommt hinzu, dass die Rechtsprechung zu diesen Fällen für eine arglistige Täuschung ein gedankliches Mitbewusstsein der Problematik bei Vertragsschluss ausreichen lässt, welches schon dann unterstellt(!) wird, wenn eine zeitliche Nähe zwischen der nicht angegebenen Krankheit und dem Vertragsschluss besteht.
Mein Rechtsgefühl sagt mir, dass hier etwas nicht stimmen kann.
Ich bin auf Euere Meinung gespannt.
Viele Grüße,
Christian Braun