Rücktrittsrecht des Verkäufers?

Hallo!

Mal angenommen Käufer K hat bei einem Auktionshaus einen Artikel vom Verkäufer V gekauft.
Dabei handelte es sich um einen Sofortkauf oder Preisvorschlag senden. Der Preisvorschlag wurde über die Hälfte des Sofortkaufpreises gesendet. Also z.B. 350,- Preisvorschlag bei 700,- Sofortkauf.
Dieser Preisvorschlag wurde angenommen, die Bestätigung vom Auktionshaus und dem V (sagen wir mal automatische Mail mit "Glückwunsch usw nebst Bankverbindung) kommt. Das Geld wird überwiesen.
Einige Tage später meldet sich dann V per eMail bei K und gibt an, dass er den Artikel doch nicht für 350,- verkaufe. Es soll ein Systemfehler bei eBay vorgelegen haben.
K wendet sich an eBay und bekommt bestätigt, dass ein gültiger Vertrag zustande gekommen ist und ein Systemfehler nicht vorlag.
V möchte nun das Geld zurücküberweisen, wobei K auf Einhaltung des Vertrages besteht.

Etwas später bekommt K einen Brief von dem Anwalt des V, in dem wieder steht, dass ein Systemfehler beim Auktionshaus vorlag und daher der V vom Vertrag wegen Irrtums zurücktritt.

K möchte den Artikel trotzdem, da eben dieser behauptete Systemfehler nicht vorlag und somit ein Rücktritt nach §119 BGB ausgeschlossen ist. Letztlich hatte V ja die Möglichkeit, den Preisvorschlag abzulehnen.

Was meint ihr, hat K noch eine Chance auf Lieferung des Artikels?
Kann man womöglich eine Strafbarkeit wegen Betruges vermuten? Der V behauptet ja einen de facto nicht vorhandenen Systemfehler und dem K entsteht Schaden…

Danke!

Was meint ihr, hat K noch eine Chance auf Lieferung des
Artikels?

Natürlich. Klage erheben.

Kann man womöglich eine Strafbarkeit wegen Betruges vermuten?

Unter Umständen schon. Was nicht alles als Betrug gesehen wird … Da schlackern einem manchmal die Ohren. Hier könnte der Betrug in der Tat darin liegen, dass versucht werden soll, einen berechtigten Anspruch durch Täuschung abzuwehren.

Der V behauptet ja einen de facto nicht vorhandenen
Systemfehler und dem K entsteht Schaden…

Eben.

Levay

Was meint ihr, hat K noch eine Chance auf Lieferung des
Artikels?

Natürlich. Klage erheben.

hmm, unabhängig von der Frage, ob ein Systemfehler vorlag oder nicht, warum kommt Anfechtung nicht in Betracht (zumal die ja wegen Irrtum erklärt wurde)?

gruß
Raoul

hmm, unabhängig von der Frage, ob ein Systemfehler vorlag oder
nicht, warum kommt Anfechtung nicht in Betracht (zumal die ja
wegen Irrtum erklärt wurde)?

gruß
Raoul

Vielen Dank für die Antworten.
Also du, Raoul, meinst, dass der Verkäufer eh immer wegen Irrtum zurücktreten kann?

Wo liegt denn hier der Irrtum i. S. d. Gesetzes?

Wo liegt denn hier der Irrtum i. S. d. Gesetzes?

Ich hab den Fall so verstanden: K macht ein Angebot und V verklickt sich entweder oder ebay nimmt automatisch das Angebot an. V wollte jedoch nicht eine solche Erklärung mit diesem Inhalt abgeben. Deswegen hätte ich eine Anfechtung nach § 119 I Alt. 2 BGB zumindest nicht pauschal abgelehnt. Oder steh ich auf dem Schlauch?

gruß
Raoul

Vielen Dank für die Antworten.
Also du, Raoul, meinst, dass der Verkäufer eh immer wegen
Irrtum zurücktreten kann?

nein, nicht immer. Nur wenn er sich irrt.

gruß
Raoul

Von einem „Verklicken“ kann man wohl nicht ausgehen, hier ist ja von einem Systemfehler die Rede. Und wieso ist ein Systemfehler ein Irrtum? Ich denke, wir müssten mehr darüber erfahren, was hier mit Systemfehler gemeint ist.

Allerdings hat eBay laut Ausgangsposting bestätigt, dass technisch alles in Ordnung war. Die Beweislast für einen Systemfehler liegt beim Verkäufer. Ich gehe darum davon aus, dass es auf die rechtlichen Auswirkungen eines etwaigen Systemfehlers nicht ankommt, weil schon die entsprechenden Tatsachen nicht nachzuweisen wären.

Das ist natürlich nur eine Prognose, niemand kann ein Gerichtsverfahren voraussehen. Im Übrigen ist es nur MEINE Prognose, andere Ansicht ist - wie immer - vertretbar :wink:

Levay

nein, nicht immer. Nur wenn er sich irrt.

gruß
Raoul

^^ Jaja…
Aber er gibt ja einen Systemfehler vor.
Ansonsten kann ich aber kaum glauben, dass ein Verkäufer einfach sagen kann: „Sorry, ich habe mich geirrt - das wird wohl nichts.“

Ansonsten kann ich aber kaum glauben, dass ein Verkäufer
einfach sagen kann: „Sorry, ich habe mich geirrt - das wird
wohl nichts.“

Musst du nicht glauben, es steht trotzdem im Gesetz.

Levay

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Hallo,
hat der Verkäufer im hier besprochenen Fall nicht das Recht verloren, sich auf einen Irrtum zu berufen, indem er auf einen angeblichen Fehler von ebay verwiesen, also grade keinen eigenen Irrtum als Grund genannt hat? Oder ließe sich da trotzdem noch eine Begründung konstruieren?
Gruß
loderunner

Wer weiß das schon. Ich hätte das auch gedacht. Nun muss K prüfen, ob sich ein Verfahren lohnt… ;p

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