Rückübertragung Eigentum nach Scheidung

Während meiner Ehe kauften wir meiner Mutter mein Elternhaus für einen geringen Betrag ab und wollten bauen. Wie das so üblich ist, wurde für meine Mutter eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen, die auch bis heute nicht gelöscht wurde. Inzwischen bin ich seit zwei Jahren geschieden, aus dem Bau wurde natürlich nichts, im Gegenteil, mein Ex-Mann hat mein - zugegeben damals sanierungsbedürftiges - Elternhaus in Schutt und Asche zerlegt, inzwischen ist es nur noch den Abriss wert. Ich habe nun den richtigen Mann fürs Leben gefunden und wir wollen jetzt auf „meinem“ Grundstück neu bauen. Gestern sprach ich meinen Ex-Mann nun auf die Rückübertragung seiner im Grundbuch eingetragenen Hälfte meines Elternhauses auf mich an, wie gesagt, finanziell ist da wirklich nichts rauszuschlagen, da offenbarte er mir, dass er dem zwar zustimmen würde, jedoch wohl nicht seine Gläubiger, die sich nach seiner Firmeninsolvenz im Grundbuch haben eintragen lassen! Ich war wie vor den Kopf geschlagen, da ich absolut nichts davon wußte, obwohl das wohl schon ca. 2 Jahre her sein dürfte. Meine Frage ist nun: Wie erhalte ich mein Elternhaus bzw. eben das Grundstück zurück? Ich würde es am liebsten meinem zukünftigen Mann überschreiben, schon im Hinblick auf die Kreditbewilligung für den geplanten Neubau. Kann das Grundstück überhaupt verkauft werden, wenn auf einem halben Eigentum Gläubiger eingetragen sind und wenn, ist die Veräußerung an einen bestimmten Wert gebunden, also muss es z.B. getaxt werden? Und was ist mit der Auflassungsvormerkung meiner Mutter? Kaufvertragsabschluss war 2002. Ob das Geld tatsächlich jemals bezahlt wurde, darüber gibt es keine Belege. Wenn der Kaufpreis also nicht an meine Mutter ging, wäre der Kaufvertrag von damals ungültig und würde sie dann wieder Eigentümerin werden??? Vielen Dank für Eure Hilfe.

Hallo,
1.)da Gläubiger sich die eine Hälfte haben „sichern“ lassen, werden die
bei Schuldentilgung das Grundstück u.U. „freigeben“. sollte aber keine Gararntie
darstellen, wenn spekulativ gedacht wird… is eine PatSituation.
Keiner kann ohne die Gegenseite!
2.)Sie müssen doch einen notariellen Kaufvertrag vorweisen können, zuerst wird doch eine
Auflassungsvormerkung auf Ihren Namen im Grundbuch eingetragen, damit dIe zukünftigen
Käufer ( Sie und ihr Ex) vor Grundstücksweiterverkauf geschüzt sind Im Kaufvertrag muß
dann der Zahlungszeitpunkt stehen, die Bank bestätigt dem Notar die Zahlung des
Kaufpreises und ERST in diesem Zeitpunkt werdn SIE UND IHR EX Eigentümer, solange
der Kaufpreis nicht floss und der Notar SIE UND IHREN EX, nicht im Grundbuch
hatceintragen lassen als Eigentümer, solange ist Ihre Muter Eigentümerin.
3.) Auch zu erkennen am Grundsteuerbescheid des Fknanzamtes! An wen ging denn der
Grundsteuerbescheid in den letzten 2 Jahren?
4.) die Gläubiger, die sich haben eintragen lassen, sind u.U. zu rasch vorgegangen , da
KEIN EIGENTUM VON IHREM EX, ergo auch keine Rechte der Gläubiger an besagtem
Grundstück!
5.) da die Gläubiger NUN WIE AUCH IMMER,( Unrecht oder nicht!) sich eine weitere
Auflassungsvormerkung haben sichern/ eintragen lassen, können SIE UND IHR NEUER
nichts, aber auch gar NICHTS OHNE deren Zustimmung erreichen
6.) außer Klage einreichen und gereichtliche Klärung/Freigabe erwirken!
7) dazu muss Ihre Mutter die Freigabe erwirken, weil Eigentümerin.

Ich denke dies ist der Weg, irren ist menschlich auch ich bin nur ein Mensch und kein
Richter!

Fangen wir mal rückwärts an:
Ich gehe davon aus, dass das Eigentum an dem Grundstück zu je 1/2 Anteil im Grundbuch eingetragen ist. Somit gehört jedem die ideelle Hälfte.
Verkaufen kann man/frau nur das, was einem laut Grundbuch gehört, d.h. jeder unabhängig vom anderen nur seine Hälfte.
Wenn Gläubiger auf die Hälfte des Ex eine Forderung in Abtl. III des Grundbuch eingetragen haben, braucht man, um einen Verkauf/Übertragung durchzuführen, die Zustimmung der Gläubiger. Die Eintragung dient dem Gläubiger schließlich zur Absicherung seiner Forderungen gegenüber dem Ex. Zu welchem Preis der Gläubiger bereit ist, der Löschung und damit die Freigabe des Grundstücksteils zuzustimmen ist Verhandlungssache und wird sich natürlich an der Höhe der Forderung orientieren, muss man einfach mal ansprechen…so in der Richtung: vom Ex ist eh nichts zu holen, ich wäre bereit dieses oder jenes zu zahlen.
Denn ohne Zahlung wird wohl kein Gläubiger bereits sein auf seine Forderungen zu verzichten. Warum auch … kostet dem nichts einfach abzuwarten.

Zur Auflassungsvormerkung:
Ist das überhaupt richtig dargestellt oder handelt es sich um eine R ü c k auflassungsvormerkuung für Ihre Mutter?
Zur Nichtigkeit des Vertrages wegen Nichtzahlung des Kaufpreises kann ich nur vermuten, das irgendjemand, hier ihre Mutter, doch den Notar angewiesen hat, die Umschreibung auf Sie und Ihrem Ex durchzuführen. Ansonsten mal im Kaufvertrag/Übertragungsvertrag nachschauen, wie das damals abgelaufen ist… Den Vertrag kann man, wenn sonst nicht greifbar, beim Grundbuchamt in der Grundakte zum Grundbuch einsehen.

Also, das war’s in Kürze
Mit freundlichen Grüßen
Willy1301

Aus rechtlichen Gründen kann ich auf Ihren persönlichen Fall nicht eingehen; ich antworte Ihnen in allgemeiner Form zu dem Thema wie folgt:
Der genaue Anlass einer Auflassungsvormerkung (AV) ist wichtig für die Lösung. Sollte Hintergrund der AV ein Rückübertragungsanspruch sein, und kann die Verkäuferin diesen jetzt tatsächlich geltend machen, dann wird sich eine günstige Lösung anbieten. Eine weitere Möglichkeit besteht für den Fall, dass beide Käufer tatsächlich als Eigentümer bereits eingetragen stehen (Eigentümergemein-schaft), indem einer der Miteigentümer (Ex-Ehefrau) die Versteigerung beantragt. Für einen Laien ist der Fall jedoch viel zu komplex und schwierig. Versteigerungssachen gehören allerdings in die Hand eines darin erfahrenen Anwalts. Dieser wird als Erstes das Grundbuch und den Vertrag einsehen. Per Internet kann ich leider keine weitergehende Klärung mangels ausreichender Info bieten.
Mit freundlichen Grüßen aus dem nördlichen Wesertal
H.G.
(in 2.340 Tagen 1.641 Mal Fragen beantwortet (Zählung ab Juni 2000)

Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Ich werde morgen einen aktuellen Grundbuchauszug holen und damit zum Notar gehen und mich beraten lassen. Es geht mir nicht um irgendeinen finanziellen Vorteil, einfach nur um den ideellen Wert, es ist/war mein Elternhaus und ich möchte es einfach nicht verlieren und schon gar nicht so! Wie das mit der Auflassungsvormerkung war, ich kann mich nur erinnern, dass der Notar damals als Erklärung angab, es sei eine Sicherheit für meine Mutter, damit sie das Geld auch tätsächlich bekäme, da wir einen längerfristigen Zahlungstermin vereinbart hatten. Und als ich dann später noch einmal tel. beim Notar nachfragte, wurde mir gesagt, dass meine Mutter beim Gericht eine Erklärung abgeben müsse, dass sie das Geld erhalten habe und die Vormerkung gelöscht werden könne… Die Steuern habe ich bezahlt, auch bevor der Kaufpreis überhaupt gezahlt wurde. Ich weiß, ist alles nicht unbedingt üblich, aber war ja innerhalb der Familie, wer denkt da schon, dass alles mal ganz anders kommt…

Danke und schönen Sonntag noch.

Hallo

und vielen Dank für die Antwort! Ja, jeder ist zu 1/2 eingetragen. Natürlich sollte ich als Tochter es bekommen, aber da ich im Erziehungsurlaub war, verheiratet und wir einen Kredit brauchten, ging es halt nicht anders, als uns beide als Eigentümer einzutragen. Ich muss ja nochmals sagen, dass das damals eben ein Freundschaftspreis in Höhe von 5 TE war, das Haus war damals schon nichts wert und ist es heute gleich noch viel weniger. Ich frage mich jetzt halt nur, was kann denn so ein eingetragener Gläubiger verlangen? Wenn er z.B. eine Forderung in Höhe von 5 TE hätte und der 1/2 Anteil meines Ex-Mannes gar nicht so viel wert ist… Also ich habe mit meinem jetzigen Mann natürlich auch schon darüber geredet, dass WIR uns dann wohl mit dem Gläubiger einigen müssen. Ich werde morgen erstmal einen Grundbuchauszug holen und den „Schaden“ begutachten… und dann einen Notartermin vereinbaren, was bleibt mir weiter übrig… :frowning:

Danke und einen schönen Sonntag.

Hallo

und vielen Dank für Ihre Antwort. Soweit ich mich erinnere, sagte der Notar damals halt, es sei eine Sicherheit für meine Mutter, damit sie das Geld auch bekäme, noch dazu, wo wir einen längerfristigen Zahlungstermin vereinbart hatten. Ich möchte einfach nur das wiederhaben, was mir gehört. Er hat vor allem moralisch gesehen absolut keinen Anspruch darauf. Wir haben zwei gemeinsame Kinder, für die er bis heute keinen Unterhalt bezahlt. Um Unterhaltsvorschuss zu bekommen, habe ich damals zunächst einen Anwalt eingeschaltet, der dann den üblichen Rechtsweg eingeschlagen hat mit Kontopfändung u.s.w. So wurde ihm dann irgendwann auch sein Firmenkonto gesperrt und er war zahlungsunfähig, das hält er mir heute noch vor, somit sieht er sich moralisch im Recht, jetzt werde mir das weggenommen, was ich ihm damals weggenommen hätte. Ist natürlich völliger Blödsinn, ich habe freiwillig auf Ehegattenunterhalt verzichtet und wollte lediglich das, was den Kindern zusteht. Aber das ist ja wieder ein anderes Thema, ich schweife ab :wink:

Also danke und einen schönen Sonntag.

Hallo,es tut mir sehr leid,aber zu alldem kann ich leider garnichts sagen.Sorry das ich nicht Helfen kann.LG Janine

Hallo Zauberfee,

also, das ist ein zu komplizierter Fall für einen Laien, ich glaub, da brauchst Du einen guten Anwalt, denn Fakt ist, dass Dir nur die Hälfte des Grundstücks gehört und Du es so nicht verkaufen kannst. Und schon gar nicht mit den Belastungen der anderen Seite. Wenn sich Dein EX also quer stellt, siehts schlecht aus. Wie Du am besten aus der Misere rauskommst kann Dir sicher nur ein Profi sagen… tut mir leid, dass ich nicht weiterhelfen kann.

Liebe Grüße

Babybeere