Hallo,
Du hast eigentlich erst dann einen Anspruch auf Provision, wenn der Kunde gezahlt hat. Üblicherweise werden Provisionen aber schon nach Vetragsabschluss gezahlt und sind dadurch so etwas wie eine Vorauszahlung (§ 87c HGB).
Ist nun der tatsächliche Zahlbetrag später niedriger als vereinbart, kann Dein AG unter Umständen auch die Provision kürzen. Dabei ist ausschlaggebend, ob und warum warum der niedrigere Zahlbetrag des Kunden durch den AG verantwortet wurde (z.B. könnte eine sog. „Stornogefahr“ bestanden haben).
Es müsste für Dich eigentlich definierte Provisionsbestimmungen geben, in denen solche Fälle geregelt sind.
Ansonsten könntest Du den vollen Provisionsanspruch mit Hinweis auf Urteile geltend machen (BGH Urteil vom 19.11.1982, VersR 83, 371; BGH Urteil vom 21.03.2001, VersR 01, 760)