Guten Tag! Gibt es in NRW irgendwelche Regeln über Vor- und Rückwärtsparken auf eigenem Grundstück? Bei eigenem Einzelhaus!
Mit freundlichen Grüßen
Gast AO
Guten Tag! Gibt es in NRW irgendwelche Regeln über Vor- und Rückwärtsparken auf eigenem Grundstück? Bei eigenem Einzelhaus!
Mit freundlichen Grüßen
Gast AO
Hallo!
Nein.
Aber wenn man so fragt, dann gibts sicherlich noch was, was man hier erzählen müsste um sich ein Bild der Örtlichkeit zu machen.
Wer verlangt denn da etwas ?
Wo man einen Stellplatz anlegen darf kann im B-Plan geregelt sein, aber nicht, ob man dort vorwärts oder rückwärts heranfahren muss.
Das man ggf. nicht ohne Einweiser rückwärts aus seinem Grundstück ausfahren darf ist aber eine 2. Sache.
Das wäre Straßenverkehrsordnung.
MfG
duck313
Kann es sein, Nachbar beschwert sich weil man mit seinem Auspuffqualm sein nahes Haus einnebelt ? Oder der Qualm über ein Kellerfenster eindringt ?
Etwa weil man da länger mit laufendem Motor steht oder weil man Standheizung laufen hat ?
Hallo,
solche Regeln gibt es in ganz D nicht. Auf dem Privatgrundstück kann man auch quer parken. Das hängt damit zusammen, dass die STVO nur im öffentl. Verkehrsraum greift und nur hier Regeln für das Parken definiert sind.
Inwieweit soll hier Nachbarschaftsrecht involviert sein? Ich harre der Antwort und bereite mich innerlich schon auf eine Lachattacke vor.
Gruß
vdmaster
Hi,
ich kenne ein Haus wo ungefähr auf Auspuffhöhe ein Fenster ist. Da drüber ist ein Schild, das einen, auf den 2 Parkplätzen davor, dazu auffordert an diesem Fenster vorwärts zu parken damit die Auspuffgase eben nicht in den Raum gelangen.
Das ist aber genau wie die Schilder mit dem durchgestrichenen kackenden Hunden.
Sie sind nirgends definiert und entfalten daher keine Rechtskraft.
MFG
Hallo,
in NRW gibts das im Baurecht meiner Kenntnis nach in dieser Form für Einzelstellplätze nicht, aber im gesamten Bundesgebiet: Der §906 BGB i.V.m. §226 BGB helfen einem allzu vollgequalmten Nachbarn weiter, allerdings nur, wenn diesem ein Amtsrichter Recht gibt.
Grundsätzlich sollte vorausgesetzt sein, dass der Stellplatz um den es geht, bauordnungsrechtlich zulässig angelegt wurde und die Benutzung im Rahmen des Zulässigen des §30 (1) StVO erfolgt.
Rein schuldrechtlich ist es möglich, sowas in eine Dienstbarkeit oder in eine Stellplatzbaulastvereinbarung aufzunehmen, aber davon, dass es sich um einen Stellplatz auf fremdem Grund und Boden handelt, steht nichts in der Ausgangsfrage.
Gruß vom
Schnabel
Hallo,
ich fürchte, Du verwechselst da den „Verwaltungsakt Verkehrszeichen“ mit der Willenserklärung eines Eigentümers, wie man mit seinem Eigentum umzugehen hat… die Handlungen, die Du beschreibst, bleiben auch dann unzulässige Besitzstörungen, wenn Du meinst, die Schilder oder deren Text nicht „einsortieren“ zu können…
Gruß vom
Schnabel
Moin,
du meinst also, ein Nachbar könne mittels Schild die Art des Parkens auf einem anderen Grundstück bestimmen?
Gruß
TET
Hallo,
nö. Du?
Gruß vom
Schnabel
Tach,
welche beschriebenen Handlungen hast du denn gemeint?
Gruß
TET