Rückwirkend Anspruch auf Mehrbedarf?

Meiner Frau wurde jetzt ein monatlicher Mehrbedarf von 17%,zugesprochen.Sie ist rückwirkend zum 04.12.2009_(ausweisinhalt-100%,g+b,gültigkeitsbeginn 04.12.09)bis 12.06.2010,waren es 60%. hochgestuft worden.Besteht ein Anspruch,rückwirkend ab 04.12.09,auf den Mehrbedarf?Arge sagt erstmal nein,wird Überprüft.

Hallo meine Lieben.
Die Antwort heißt „Nein“.
Arge zahlt grundsätzlich erst ab Datum der Antragstellung, bzw. Inkrafttreten. Und dann kann man Anträge stellen, ob die zahlen. Rechnet ibtte mit nichts! Sie werden vielleicht einen Monat rückwirkend Zahlungen leisten - und dann habt ihr Glück gehabt!

Hallo 201,

normalerweise gilt jeder Anspruch erst ab dem Tag der Beantragung…also nicht rückwirkend.
Wie es sich konkret in Deinem Fall verhält weiss ich leider nicht, vermute aber dass es möglich ist!!

Wartet mal den Überprüfungsbescheid ab (bitte auf schriftl. Bescheid bestehen), notfalls mal mit nem Widerspruch und der Begründung auf die Rückwirkende Hochstufung (konntet ja erst jetzt beantragen und nicht schon im Dez.)

Bin gespannt was dabei rauskommt, würde mich über Info freuen…

viel Erfolg

Mehr als einen Antrag auf rückwirkende Bewilligung kannst du erst mal nicht stellen. Warte auf einen Bescheid, Ablehnung oder Zusage, der muss sein. Bei Ablehnung frag mal einen RA.

Gruß

sorry,

bin noch bis 8.10 in thailand habe nur mal kurz nach post geschaut. kann von hier aus meine guten kontakte nicht in anspruch nehmen. grundsaetzlich gilt jedoch alles ab antragstellung
in diesem fall bin ich im zweifel und koennte es von zu hause aus klaeren

gerne bis spaeter
viele gruesse
horst lukascyzk

Meiner Frau wurde jetzt ein monatlicher Mehrbedarf von

17%,zugesprochen.Sie ist rückwirkend zum
04.12.2009_(ausweisinhalt-100%,g+b,gültigkeitsbeginn
04.12.09)bis 12.06.2010,waren es 60%. hochgestuft
worden.Besteht ein Anspruch,rückwirkend ab 04.12.09,auf den
Mehrbedarf?Arge sagt erstmal nein,wird Überprüft.

Hallo,

also grundsätzlich ist einem erwerbsfähigem Hilfebedürftigen ein Mehrbedarf zu gewähren, wenn ein Bescheid über die Teilhabe am Arbeitsleben vorliegt (erst dann kann auch der Mehrbedarf bewilligt werden - also dann nicht rückwirkend). Ist deine Frau denn überhaupt erwerbsfähig im Sinne des SGB II’s (werden auch ihr Regelleistungen gezahlt - das dürfte in der Berechnung des Bescheides vermerkt sein) oder erhält sie nur Sozialgeld?? Darin liegt ein Unterschied.

Leider kann ich dir mit den Infos weniger helfen. Sorry…

Hallo genau weis ich das auch nicht aber ich glaube das es nicht geht.

das ist schon ein sehr spezieller fall… mit sowas habe ich keine erfahrungen, aber ich gehe davon aus, dass das „nein“ vom amt auch rechtsgültig ist.
die sind ja so drauf, dass man leistungen immer nur ab antragsdatum bekommt. (und ganz allgemein gesehen ist das amt ja nicht unbedingt für seine „kulanz“ bekannt)

aber in diesem fall würde ich es vielleicht auf einen rechtsstreit ankommen lassen. einfach mal nen anwalt fragen, falls das amt sich weiter sperrt. beratungskosten kann man mit dem anwalt u.u. aushandeln. sollten aber 30 euro nicht übersteigen. und dann gibts ja noch die prozesskostenhilfe für alg2-empfänger.

ich schätze es wird schwierig, den mehrbedarfs-anspruch ohne rechtsbeistand durchzusetzen.
aber ich wüsste gerne wie die geschichte weitergeht. manchmal hat man ja auch nette sachbearbeiter, die hinter den ganzen formularen die menschen sehen.

also schreib mal, was weiter passiert.

hallo, meines erachtens besteht da schon rückwirkend Anspruch.

Du solltest einen Antrag nach §44 SGB X stellen. Dort müssen auch Tatsachen, die bei der ursprünglichen ALG 2 Antragstellung noch nicht bekannt waren berücksichtigt werden.Ich hoffe, das ich helfen konnte. Gruß G.H.

Ab da sie den Mehrbedarf eingereicht oder Beantragt hat muss das Amt auch zahlen wenn nicht nehme dir Anwaltliche Hilfe.