Rückwirkend in gesetzliche KV?

Guten Tag,
ich bin seit 2001 in der PKV.Im März 2009 war ich bis Mai arbeitslos und wurde aufgrund der Mindestgrenze von 5 Jahren von der GKV freigestellt. Ab 01.06. arbeite ich wieder, falle aber was dem AG erst jetzt aufgefallen ist unter die Bemessungsgrenze. Man will mich rückwirkend bei der GKV versichern.
Beiträge sollen nachgezahlt werden an die GKV. Zugleich läuft aber auch die PKV. Wie und was kann man nun tun?
kann man rückwirkend die GKV dauerhaft kündigen aufgrund des Sachverhalts?
wie komme ich aus der PKV heraus oder kann meine Anwartschaft erhalten
Was passiert mit den Rechnungen und Leistungen, die die PKV erstattet hat und die nun an die gesetzliche KV verrechnet werden sollen?
Wie ist das Versäumnis des AG zu betrachten?
Wer kommt für die entstehenen Mehrkosten auf?
Wenn neues Gesetz 2010 kommt, dass man nur 1 Jahr über der Bemessungsgrundlage liegen muss um die GKV zu kündigen was passiert mit den Fällen die so laufen wie meiner?
Was muss ich generell jetzt tun?
Danke für Hilfe

Hallo,

die Versicherungspflicht tritt zu dem Zeitpunkt ein, an dem das sozialversicherungspflichige Beschäftigungsverhältnis aufgenommen wurde. Die Pflicht zu Prüfen und auch die Pflicht, Beiträge zu Zahlen, liegt allein beim Arbeitgeber. Sie können nur für die letzten zwei Monate rückwirkend herangezogen werden.
Der Vertrag zwischen ihnen und der PKV ist privater Natur. Kündigungsfristen und Ablauf der Kündigung sind Bestandteil der Versicherungsbedingungen und sind von Fall zu Fall unterschiedlich. Da sie Leistungen von der PKV bezogen haben, wird sie sich nur auf ein Kündigungsdatum, welches in der Zukunft liegt einlassen. Aber dies kann ich auch nur vermuten. Bitte sprechen sie daher so schnell wie möglich mit ihrer PKV.
PKV-Leistungen können nicht mit der GKV verrechnet werden.
Der Arbeitgeber haftet für die rückwirkend zu zahlenden Beiträge zur Sozialversicherung denn er hat die Beiträge zu tragen.
Da der AG die Pflicht zur Prüfung jedes Beschäftigungsverhältnisses hat, kommt er für die Kosten auf. Sie zahlen max. 2 Monate rückwirkend den halben Beitrag + 0,9%.

Viele Grüße
Christoph Schnell

Hallo Herr Schnell,
danke erst mal für die Antwort.
Kann man denn nun gar nicht aus der gesetzlichen Versicherung raus? (Besitzstandsrecht).
Wer haftet nun für meine Kosten, die ich nun habe, und ab wann kann ich mich nun gesetzlich versichern?
Ich kann doch nicht doppelt versichert sein?
Evtl. kann beim Arbeitgeber auch noch etwas erreicht werden durch Bereitschafsdienst, die dann vergütet werden, dann könnte es auch sein, dass ich wieder über die Grenze komme.
Mir gehts hauptsächlich auch um eine Zahn-OP, von der privaten würde ich 70 % bekommen.
Viele Grüße
D. Drescher

Hallo,

sie sind mit Aufnahme der Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber Pflichtversichert. Sie können die Krankenkasse frei wählen. Beiträge werden rückwirkend fällig und sind vom Arbeitgeber zu tragen. Die Frist zur Befreiung von der ges. Versicherungspflicht ist leider abgelaufen.

"Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung können sich einige Versichertengruppen, die bisher bereits versicherungsfrei waren und nunmehr wieder versicherungspflichtig werden, auf Antrag befreien lassen. Im einzelnen sind dies:

  • Arbeitnehmer, welche die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe eines Kalenderjahres unterschreiten (z. B. durch Umwandlung ihres Vollzeitbeschäftigungsverhältnisses in eine Teilzeitbeschäftigung), werden sofort und nicht erst mit Beginn des folgenden Kalenderjahres krankenversicherungspflichtig (siehe Versicherungspflicht). Sie können sich allerdings befreien lassen. Befreien lassen kann sich auch, wer aus anderen Gründen (z. B. durch Einkommensminderung) versicherungspflichtig wird.

  • Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit (weniger als 19 Stunden wöchentlich) während des Erziehungsurlaubs wieder versicherungspflichtig werden; die Befreiung erstreckt sich allerdings nur auf die Zeit des Erziehungsurlaubs (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).

  • Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte vergleichbarer Vollbeschäftigter herabgesetzt wird (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist.

Weiter wird auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 SGB V), wer versicherungspflichtig wird

  • durch den Antrag auf Rente oder den Bezug einer Rente (siehe: Befreiung von der Krankenversicherungspflicht der Rentner);

  • durch die Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, ausgenommen die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht;

  • durch die Einschreibung als Student (siehe: Befreiung von der studentischen Krankenversicherung);

  • durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum;

  • durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für Behinderte, wie z. B. in Werkstätten für Behinderte, Blindenwerkstätten und ähnlichen Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen.

Der Antrag auf Befreiung muß innerhalb von drei Monaten bei der Krankenkasse gestellt werden. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn bisher noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Monats an, der auf die Antragstellung folgt.

Wichtig: Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

Der Arbeitnehmer ist so lange befreit, solange er als Arbeitnehmer beschäftigt ist. Dies gilt auch dann, wenn er den Arbeitgeber wechselt und aus einem neuen Beschäftigungsverhältnis ein Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsverdienstgrenze erzielt.

Eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses führt allenfalls zu einer Unterbrechung der Befreiung, nicht aber zu deren Beendigung. Sobald das Arbeitsverhältnis egal mit welchen Bezügen wieder aufgenommen wird, lebt auch die Befreiung wieder auf. Sie gilt auch dann noch, wenn der Versicherte als Rentner im Angestelltenverhältnis weiterarbeitet.

Ein privater Versicherungsschutz muß für die Befreiung nicht nachgewiesen werden."

Eine PKV ist immer ein Vertrag zwischen ihnen und einer privaten Versicherung und kann sehr wohl auch mit einer bestehenden Pflichtversicherung zusammen laufen. Hier kann ihnen nur die PKV direkt Antwort geben da Verträge unterschiedlich gestaltet werden können. Sonderkündigungsrechte bestehen allerdings in den meisten Fällen bei der Aufnahme eine Tätigkeit für die Versicherungspflicht besteht.

Ich empfehle ihnen dringend die Kontaktaufnahme mit einer AOK. Am besten der in Hessen. Die helfen am schnellsten und das völlig unkompliziert.

Sie benötigen eine Mitgliedsbescheinigung einer Krankenversicherung, die sie frei wählen können, legen diese dem AG vor und werden dann rückwirkend mit Beginn der Tätigkeit von diesem angemeldet.

Für die Beiträge der gesetzl. Versicherung haftet in jedem Fall der AG, was allerdings mit den Beiträgen zu ihrer PKV ist bzw. wird kann ich ihnen nicht sagen.

Viele Grüße
Christoph Schnell

Hallo Herr Schnell,
das mit der Befreiung gibt mir noch etwas zu denken.

Ich bin von der gesetzlichen ja vom März bis zum Beginn meiner neuen Tätigkeit befreit worden.
Ich habe dann den Arbeitgeber gewechselt. hier müsste dann auch gelten:

Der Arbeitnehmer ist so lange befreit, solange er als Arbeitnehmer beschäftigt ist. Dies gilt auch dann, wenn er den Arbeitgeber wechselt und aus einem neuen Beschäftigungsverhältnis ein Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsverdienstgrenze erzielt.

Das müsste doch auch rückwirkend gemacht werden können, da der Tatbestand ja erst jetzt bekannt geworden ist.