Rückwirkend Leistung

Hallo,

unter welchen vorrausetzungen ist es möglich, ALG I rückwirkend zu erhalten?
Mal angenommen man befindet sich noch in einem offenen rechtsstreit mit einem alten arbeitgeber, die erste instanz ist gewonnen, jedoch noch nicht rechtswirksam, dieses hat man dem Arbeitsamt so mitgeteilt welches dann darauf reagiert und man dann aus deren System genommen wird ohne weitere Anfragen, bzw einforderungen von gerichtsunterlagen.
nach einer zeit wird dann festgestellt, das man doch „arbeitssuchend“ ist, weil Urteil ja noch nicht rechtskräftig ist und stellt dann Fest das es weder vom AG ( weil ja gekündigt und noch nichts rechtswirksam) noch vom Amt Geld gibt, weil die sich quer stellen und sagen es gibt ja eine Mail mit dem Hinweis der ersten Instanz, was aber nicht weiter hinterfragt wird ( man sollte doch hier meinen das dass Amt , da ein wenig besser informiert ist was Rechtsstreitigkeiten angeht, da die bestimmt nicht nur einmal am Tag bearbeiten)
daher die Frage welche Möglichkeit hat eine Person, um hier rückwirkend Leistung zu enthalten, da es eindeutig ein KommunikationsFehler ist und Email noch keine rechtsverbindlichkeit hat.
vielen Dank im Voraus

Hallo,

unter welchen vorrausetzungen ist es möglich, ALG I
rückwirkend zu erhalten?

Gar nicht. Voraussetzung für ALG I ist: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__137.html. Ob insbesondere Abs. 1 Zif. 1 und 2 schon beim Erstkontakt mit der Agentur für Arbeit vorlag kann den vorliegenden Ausführungen nicht entnommen werden.

Mal angenommen man befindet sich noch in einem offenen
rechtsstreit mit einem alten arbeitgeber,

Was ist Gegenstand des Rechtsstreites?

welches dann darauf reagiert und
man dann aus deren System genommen wird

Was heißt das konkret? Welche Formalitäten wurden beim Erstkontakt abgewickelt? Aus dem EDV-System wurde man sicher nicht gelöscht. Hilfreich wäre vielleicht, man würde seinen Rechtsanspruch auf Akteneinsicht wahrnehmen.

nach einer zeit wird dann festgestellt, das man doch
„arbeitssuchend“ ist,

Das alleine genügt nicht, s. § 137 Abs. 1

daher die Frage welche Möglichkeit hat eine Person, um hier
rückwirkend Leistung zu enthalten,

Man kann einen schriftlichen Antrag auf Alg I mit dem Antrag, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen.

da es eindeutig ein
KommunikationsFehler ist

Von wem? Hier fehlt der genaue Wortlaut der Mitteilung an die AA.

Bitte