angenommen jemand hätte im August 2005 eine nebenberufliche gewerbliche Tätigkeit aufgenommen welche den Einkauf/Verkauf über das Internet betrifft. Umsatz von August 2005 bis August 2006 ca. 6000 € und Gewinn ca. 3500 €.
Das Gewerbe wurd aber bisher nicht angemeldet, da es nicht vorrauszusehen war, dass es in eine gewerbliche Tätigkeit ausartet.
Wenn derjenige nun, also August 2006, das Gewerbe rückwirkend anmelden würde, müsste er sich dann auch rückwirkend privat krankenversichern? Oder reicht da die gesetzliche die er ja in seiner Haupttätigkeit schon bezahlt?
Wenn derjenige nun, also August 2006, das Gewerbe rückwirkend
anmelden würde, müsste er sich dann auch rückwirkend privat
krankenversichern? Oder reicht da die gesetzliche die er ja in
seiner Haupttätigkeit schon bezahlt?
Die ANmelung spielt keine Rolle - das Datum, ab dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird, gilt als Beginn der selbständigen Tätigkeit!
Haupttätigkeit??? Also ein vers.pflichtiges Beschäftigunsgverhätnis??? Dann hat der Arbeitgeber die VersPflicht oder -freiheit als Arbeitnehmer geprüft (so is es vom Gesetz her).
Anscheind scheint Vers.Pflicht zu bestehen! Es ist keine freiwillige KV / PKV nötig! WENN der Arbeitgeber schon geprüft hat!!!???!!!
Haupttätigkeit??? Also ein vers.pflichtiges
Beschäftigunsgverhätnis??? Dann hat der Arbeitgeber die
VersPflicht oder -freiheit als Arbeitnehmer geprüft (so is es
vom Gesetz her).
Anscheind scheint Vers.Pflicht zu bestehen! Es ist keine
freiwillige KV / PKV nötig! WENN der Arbeitgeber schon geprüft
hat!!!???!!!
Hallo,
also, der Arbeitgeber prüft rechtsverbindlich die Arbeitnehmereigeschaft
bzw. die hauptberufliche Selbständigkeit ??
Wie macht er denn das ??
Gruss
Czauderna
Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber alle Informationen bzgl. seiner selbständigen Tätigkeit geben. Der Arbeitgeber muss dann enstcheiden, ob Versicherungspflicht als Arbeitnehmer entsteht, oder ob der Arbeitnehmer versicherungsfrei ist, weil er hauptberuflich selbständig ist… In der Regel übernimmt so etwas aber der Steuerberater.
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Hallo,
ich bin derzeit im Urlaub, kann also keine exakten Daten nennen,
aber ist es nicht so, das bisher die Krankenkassen den sozialversicherungsrechtlilchen Status festgestellt haben und das seit
letztem Jahr dies den Rentenversicherungsträgern obliegt ??
Ich selbst habe seit mehr als 25 Jahren solche Fälle rechtsverbindlich
beurteilt.
Ein Arbeitgeber bzw. sein Steuerberater kann eine rechtsverbindliche
Entscheidung nicht treffen - soviel steht fest.
Gruss
Czauderna