Rückwirkende Abbuchung von Garagen-Miete

Liebe/-r Experte/-in,

Guten Tag Gemeinde,

es geht kurz um meine Miete für die Kfz-Garage (monatlich 30,68 EUR).

Diese wurde nun am 01.11. für den Zeitraum 16.01. - 31.10.2011 auf einen Schlag abgebucht (328,63 EUR), obwohl im Mietvertrag steht „ist spätestens bis zum dritten Werktag jeden Monats im Voraus zu bezahlen.“

Einzugsermächtigung liegt dem Vermieter seit der Unterschrift vor. Meine andere Garage wurde seit Anfang an monatlich korrekt abgebucht.

Da diese Abbuchung schon ein großes Loch hinterlässt wäre meine Frage, ob die jetzt einfach so hergehen können und den gesamten Betrag abbuchen dürfen, oder ich sagen kann „wenn Sie nicht rechtzeitig abbuchen ist das nicht meine Schuld“ ?

Wie ist die Rechtslage ?

Einen schönen guten Tag,

die „Rechtslage“ ist wie folgt:

Laut Mietvertrag ist der Mietzins „spätestens bis zum dritten Werktag jeden Monats im Voraus zu bezahlen.“

Daher ist der „Lastschrifteinzug“ als eine Serviceleistung, eine Bequemlichkeitseinrichtung zu sehen …

Sicher hat da jemand „gepennt“ und sicherlich tun die gesammelten Mieten auf einmal „weh“ - aber geschlafen haben ja nicht nur diejenigen die einziehen, sondern auch die, die leisten müsten !

Geschuldet werden die Mieten - so oder so !

Nehmen Sie Kontakt mit dem Vermieter auf, wenn Ihre Situation es erfordert und sprechen Sie mit Ihm !

Bei Ihrem Vermieter handelt es sich in der Regel nicht um ein abstraktes Wesen, sondern um einen Menschen dem selten etwas fremd ist und der auch mitfühlt - der Ton macht die Musik und besser miteinader als Gegeneinander !!!

Hallo,
Rechtsfragen sind nicht mein Gebiet. Haben Sie mir die Frage versehentlich gesendet ?

MfG Schenke

Da ich kein Jurist bin, kann ich leider nicht helfen.

… hier handelt es sich um ein rein juristische Frage, die ich nicht beantworten kann und darf, bitte einen Rechtsanwalt konsultieren, Auskunft kostet nicht viel!
Schöne Grüße!


es sind zwei Dinge zu beachten, die vertraglich vereinbart sein MÜSSEN:

  • ist eine MONATLICHER Mietzins ausgewiesen
  • sofern das zutreffend ist --> „ist spätestens bis zum dritten Werktag jeden Monats im Voraus zu bezahlen.“ erscheint die Regelung der Bezahlung eindeutig, d.h. MONATLICH im voraus und eben NICHT auf ein ganzes Jahr

Mein Rat: den Vermieter kontaktieren und höflichst anfragen, ob es sich um einen Irrtum handelt oder warum die Miete auf ein Jahr im voraus abgebucht wurde
Beim Irrtum Rückzahlung terminiert bis … vereinbaren, sofern nicht -->Rückbuchung durch Widerspruch beim kontoführenden Kreditinstitut veranlassen, den Vermieter bestimmt und höflich darauf hinweisen, dass man diese veranlassen werde. Sollte sich der „Vorfall“ wiederholen Einzugsermächtigung entziehen.
Da der Widerspruch nur für den gesamten Betrag erfolgen kann den Vermieter bitten Abbuchung für EINEN Monat erneut in Auftrag zu geben!

Hinweis: dies ist KEINE Rechtsberatung sondern meine persönliche Meinung/mein Lösungsvorschlag die/der sich an geltendem Recht orientiert

Guten Abend Ben,
ich bin zwar nicht für Garagen zuständig, dennoch möchte ich Ihnen eine Antwort geben.
Nach ihrer Schiederung haben sie dem Vermieter zwar
eine Einzugsermächtigung erteilt,jedoch nur für die
monatliche Abbuchung -ist das so richtig?
Das bedeutet,dass der Vermieter nicht berechtigt ist
den Jahresbetrag abzurufen. Sprechen sie den Vermieter
an mit dem Hinweis,dass er Vertragswidrig gehandelt hat.Wenn sie dadurch in einen finanziellen Engpass
gekommen sind,fordern sie einen Teil zurück.
Auf jeden Fall empfehle ich Ihnen die Ermächtigung
zu widerrufen und einen Dauerauftrag einzurichten.
Ich hoffe dass ich Ihnen mit meinen Tipps helfen konnte.

Mit freundl. Grüßen
Martin Gann

Sie haben eine Bringepflicht und nicht Ihr Vermieter eine Holpflicht. Die Zahlung erfolgte Rechtens und hätte kein Loch in das Konto reißen dürfen, da ja die vergangenen Monate keine Abbuchung erfolgte, also das Geld noch da war!

Ja, es war Ihre Schuld, dass nicht rechtzeitig abgebucht wurde und seien Sie froh, dass keine Verzugszinsen für die verspätete Zahlung erhoben wurde.

Sie hätten Ihren Vermieter darauf hinweisen müssen, dass die vereinbarten Zahlungen noch nicht eingezogen wurden.

Dies ist meine persönliche Meinung und ersetzt keinesfalls Anwaltlichen Rat.

Guten Abend,

ich bin jetzt zwar kein Rechtsexperte, aber laut Mietvertrag steht dem Vermieter die Miete ja zu und daher ist er durchaus berechtigt die Miete auch rückwirkend für einen längeren Zeitraum einzuziehen. Natürlich wäre es netter gewesen, wenn er vorher mal Bescheid gegeben hätte. Ich sehe da aber auch ein wenig den Mieter in der Pflicht darauf hinzuweisen, das da keine Abbuchung erfolgt, schließlich ist er unabhängig von der Einzugsermächtigung zur Zahlung der Miete laut Vertrag verpflichtet. Im gewerblichen Bereich werden für noch offene Zahlungen immer Rücklagen gebildet, das wäre in dem Fall vielleicht auch angebracht gewesen ;o) Nichts für ungut.

Viele Grüße

Leider habe ich dies bezüglich keine ahnung,

mich würde aber die rechtslage auch interessieren. Mfg sven
Liebe/-r Experte/-in,

Guten Tag Gemeinde,

es geht kurz um meine Miete für die Kfz-Garage (monatlich
30,68 EUR).

Diese wurde nun am 01.11. für den Zeitraum 16.01. - 31.10.2011
auf einen Schlag abgebucht (328,63 EUR), obwohl im Mietvertrag
steht „ist spätestens bis zum dritten Werktag jeden Monats im
Voraus zu bezahlen.“

Einzugsermächtigung liegt dem Vermieter seit der Unterschrift
vor. Meine andere Garage wurde seit Anfang an monatlich
korrekt abgebucht.

Da diese Abbuchung schon ein großes Loch hinterlässt wäre
meine Frage, ob die jetzt einfach so hergehen können und den
gesamten Betrag abbuchen dürfen, oder ich sagen kann „wenn Sie
nicht rechtzeitig abbuchen ist das nicht meine Schuld“ ?

Wie ist die Rechtslage ?

Hallo Ben,
danke für Deine Frage.
Da die Miete jeden Monat fällig war und Du ja eigentlich auch jederzeit überweisen kannst, ist die Abbuchung gerechtfertigt. Die Mietzahlung muss von Dir ausgehen. Natürlich ist es kein schöner Stil so einen Betrag einfach abzubuchen.

Spreche mit Deinem Vermieter über die zukünftige Vorgehensweise.

Banklich gesehen hast Du immer die Möglichkeit eine Abbuchung zurückgehen zu lassen. Allerdings entstehen dadurch ja nur Kosten und die Miete ist ohnehin zu zahlen.

Fazit: Einfach so abbuchen ist nicht schön, aber das Geld steht Deinem Vermieter zu. Die Miete ist zu zahlen auch in einem Betrag, wenn Du selbst nicht monatlich überwiesen hast.

Ich hoffe ich konnte Dir weiterhelfen.

Gruß Immopassion