Liebe/-r Experte/-in,
Bin seit 15 Monaten als 400€ Jobber beschäftigt und bekomme heute von meiner Fa. einen Brief, darin steht, das einige Tätigkeiten für die ich vorher einen Stundenlohn bekam, jetzt pauschaliert bezahlt werden. Dadurch ergibt sich für mich ein geringeres Einkommen, weil der Zeitaufwand viel größer ist, die Fa. will sparen. Die Änderung soll ab 1.2 2011 rückwirkend gelten.Ich soll auch unterschreiben, das ich damit einverstanden bin, was ich aber nicht bin. Dürfen die das eigendlich machen, 1 Monat rüchwirkend ohne vorher Bescheid zu sagen. Nach meinem Stundenlohn würde ich für den Monat Februar ca. 200 € bekommen, durch die Pauschalierung sind es ca. 150 €.
Und Urlaub würde ich auch mal gerne machen, aber mir wurde gesagt, das mir kein bezahlter Urlaub zusteht.
Muß ich mir das gefallen lassen. Und könnte ich jetzt sagen, ich mache jetzt für den Rest des Monats Urlaub und kündige aufgrund der Änderungen. Oder muß ich eine Kündigungsfrist einhalten.
Wäre nett wenn Ihr mir helfen könntet.
viele Grüße
Rainer
Hallo Rainer,
eine Pauschalierung ist möglich, jedoch nicht nach bereits abgeleisteter Arbeit. Eine Pauschalierung muss vorher angezeigt werden und darf nicht Rückwirkend angewendet werden. Wie lang vorher dies geschen muss kann ich auch nicht genau sagen, aber im Normalfall 4 Wochen vorher, damit man sich dann entscheiden kann ob man einverstanden ist oder nicht und eventuell Einspruch einlegen kann oder ggf. kündigt.
Zum Urlaubsanspruch: Wird der 400,- Job als Nebentätigkeit zum Hauptberuf ausgeübt bestehrt Urlaubsanspruch. Genau so viel wie bei der Haupttätigkeit. ZB. 30 Tage Urlaub = 6 Wochen, würde also bedeuten wenn man 2 Tage in der Woche arbeitet entspricht dies 12 Tage (bei mindestens 4 Std. arbeit am Tag). Hiefür gibt es aber keine eindeutigen Gesetzesvorlagen. Sollte bei Vertragsabschluss geregelt werden.
Hoffe geholfen zu haben
T.O.
Hallo Rainer,
sorry, dazu kann ich keine fundierten Aussagen machen, aber andere hier bestimmt. Versuche es mal im Forum im Arbeitsrecht-Brett, dort aber bitte auf jeden Fall die FAQ beachten, damit geantwortet werden kann.
Greetinx
GIK
Hallo Rainer.
Kenne mich bei 400€ Verträgen nicht aus, aber rückwirkend
Ist nicht ! Definitiv.
Wenn du kündigen willst, kannst du eigentl. Sofort aufhören.
(wenn du Geld bekommen hast) denn wenn die sich nicht dran halten
Brauchst du auch nicht.
Gruß Rgk
Hallo Rainer!
Das ist ja echt unglaublich, was ich da wieder lese…was machen die denn da mit dir?!?
Das ist ja echt unverschämt!!!
Natürlich können die dich nicht dazu zwingen die Vertragsänderung zu unterschreiben, auch nicht rückwirkend!!!
Deswegen wollen sie ja auch unbedingt deine Unterschrift…denn ohne gehts rechtlich nicht! Und wer würde denn einfach so etwas unterschreiben, was einen finanziell schlechter stellt 
Hast du denn einen schriftlichen Arbeitsvertrag? Oder ist alles mündlich abgesprochen?
Dein alter Arbeitsvertrag gilt auf jeden Fall solange, bis etwas neues AUSGEHANDELT ist(betonung liegt auf HANDELN…nicht einfach Zettel vorlegen und zum Unterschreiben zwingen!!!),du kündigst oder gekündigt wirst.
Zu den Kündigungsfristen und deinem Urlaubsanspruch müsste, falls vorhanden, auch etwas in deinem Arbeitsvertrag stehen!
Habt ihr vielleicht auch einen Betriebsrat? Wenn ja, würde ich den unbedingt von dieser Sache informieren, damit er notfalls einschreiten und verhindern kann, dass Mitarbeiter aus Angst oder Unwissenheit einfach unterschreiben!
Lg, Sandra.
Hallo Rainer Knitter,
eine Firma kann für eine Tätigkeit von Stundenlohn auf pauschale Entlohnung umstellen. Aber natürlich nicht rückwirkend, dem müssen sie nicht zustimmen.
Bezüglich Urlaub und Kündigungsfrist, beides geht aus ihrem Arbeitsvertrag hervor. Den ich nicht kenne.
In der Regel steht ihnen der gesetzliche (bezahlte) Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (24 Werktage) zu. Bei Regelung nach Tarifvertrag, evtl. auch sechs Wochen.
Die Kündigungsfrist, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhalten haben, beträgt in der Regel vier Wochen zum 15. bzw. zum Ende eines Kalendermonats.
Ich hoffe ich konnte helfen.
MfG
Borkuschter
Lieber Rainer,
zunächst einmal ist dein Arbeitsvertrag zugrunde zu legen.
Wende dich bitte an den Betriebsrat, diese Maßnahmen bedürfen einer Betriebsvereinbarung.
Sollte dir der Betriebsrat nicht weiterhelfen, wende dich an deine zuständige Gewerkschaft!
Gruß Roland
Hallo Rainer,
eine rückwirkende Änderung kann nur mit deiner Zustimmung erfolgen, sofern nicht im Arbeitsvertrag wirksam eine Klausel mit Rückgriffswirkung vereinbart worden ist (wovon ich aber nicht ausgehen).
Zwar besteht die Möglichkeit der Änderungskündigung nach Kündigungsschutzgesetz, wobei die Kündigung dann ausdrücklich schriftlich erklärt werden muss. Gleichzeitig muss auch ein neues Arbeitsangebot zu den dann geänderten Bedinungen gemacht werden.
Urlaub: Mini-Jobbern steht der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (24 Werktage bei der 6 Tagewoche) zu. Wenn es im Betrieb üblich oder per Tarifvertrag geregelt ist, besteht auch Anspruch auf längeren Urlaub, meist auf sechs Wochen. Während des Urlaubs muss der Arbeitgeber den Lohn auch ohne Arbeitsleistung fortzahlen. Der Lohn muss auch dann fließen, wenn die Arbeit wegen eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, der Tag braucht dann auch nicht „nachgearbeitet“ werden.
http://relaunch.nordschwarzwald.ihk24.de/recht/recht…
Ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen
Veit
Hallo,
für die 400 € Jobber gilt das Teilzeitbefristungsgestz. Es ist im Internet zu finden. dort beantworten sich alle Fragen.
Gruß
D.B.
Hallo, Rainer,
grundsätzlich gelten auch für Geringfügig Beschäftigete die Kündigungsfristen gem. § 622 BGB. Es sei denn, Du hättest in Deinem Arbeitsvertrag etwas günstigeres vereinbart.
Bei Änderungen Deines Arbeitsvertrages (z. B. Lohn/Gehalt) sind ebenfalls Kündigungsfristen einzuhalten. In dem Fall für den AG. Es handelt sich dabei für gewöhnlich um eine sogenannte Änderungskündigung. Rückwirkend geht das allerdings nicht ohne Dein Einverständnis.
Gruß W.
Hallo Rainer,
zuerst muss ich Ihnen sagen, dass ich in der Materie Minnijobber keine Erfahrungen sammeln konnte. Daher hoffe ich für Sie, dass noch weitere Antworten folgen werden.
Zu Punkt 1 - Stundenlohn / Pauschallohn
Dreh- und Angelpunkt ist immer der Arbeitsvertrag. Wie ist dort die Entlohnung geregelt? So wie ich das hier lese bekommen Sie einen Stundenlohn, der jetzt durch eine Änderungskündigung in einen teilweisen Pauschallohn geändert werden soll. Solche Änderungen sind niemals rückwirkend, es sei denn jemand unterschreibt natürlich - versuchen kann man es als Arbeitgeber ja mal. Zu überlegen gilt nun, will ich in der Firma bleiben oder nicht bzw. akzeptiert man diese Änderungskündigung. Wenn nein, dann hat der Arbeitgeber die gesetzliche Kündigungsfrist Ihnen gegenüber einzuhalten unter der Bezahlung, die im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Also helfen Sie diesem AG nicht und kündigen Sie nicht von sich aus.
Zu Punkt Urlaub
Mini-Jobbern steht der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (24 Werktage) zu. Geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf ein anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld, falls diese Zahlungen im Betrieb üblich bzw. tarifvertraglich geregelt sind. Beispiel: Im Arbeitsvertrag eines Minijobbers ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 9,5 Arbeitsstunden vorgesehen, das sind 25 Prozent der Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten mit 38 Stunden im gleichen Betrieb. Das Urlaubsgeld des Vollzeitbeschäftigten beträgt 600 Euro, in diesem Fall kann der Minijobber das anteilige Urlaubsgeld von 150 Euro beanspruchen. Beim Weihnachtsgeld wird genauso verfahren.
Vielleicht konnte ich trotzdem etwas weiter helfen.
Viel Erfolg
Sigrid
Hallo,
wegen der rückwirkenden Änderung würde ich dringend einen Anwalt befragen.
Zum Anspruch auf Urlaub:
JEDE Aushilfe hat genau die gleichen Ansprüche wie alle anderen Arbeitnehmer-und zwar ist das schon seit ca 10 Jahren festgelegt, hat sich aber immer noch nicht durchgesetzt u wird natürlich von den Arbeitgebern gerne verschwiegen.
Also gleicher Urlaubsanspruch entsprechend dividiert nach der Anzahl der Anwesenheit.
Auch Krankheit muss weiterbezahlt werden, wenn man die AU vom Arzt vorlegt.
Wegen der Kündigung würde ich zuerst mal in den Vertrag schauen, ob das was festgelegt wurde, sonst Anwalt befragen, ob tarifl. Fristen für restl. Arbeitnehmer auch für Aushilfe zu übertragen sind.
Hallo Rainer,
also ich würde das keinesfalls unterschreiben. Dann müsste der Arbeitgeber eine Änderungskündigung schreiben. Heißt: der alte Vertrag wird gekündigt, ein neuer (zu den schlechteren Bedingungen) wird angeboten. Wenn Du dann gar nicht reagierst, wird daraus automatisch eine Beendigungskündigung. Hat den Vorteil: er muss bis zum Schluss zu den alten Konditionen zahlen.
Problem: wenn der noch nicht einmal weiß, dass Dir selbstverständlich Urlaub zusteht, wird er das, was ich oben geschrieben habe auch nicht wissen.
Nichts machen ist besser als alles andere. Und wenn Du einen neuen Job hast: wenn im Vertrag steht, das die gesetzlichen Kü-Fristen gelten wären das 4 Wochen zum 15. oder zum Montasletzten.
Das mit dem Urlaub ergibt sich aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Denn auch geringfügig Beschäftigte sind Teilzeitkräfte. Es müssen mindestens 4 Wochen sein (Bundesurlaubsgesetz). Heißt: wenn Du z.B. einen Tag pro Woche arbeitest, hast Du einen Anspruch auf vier Tage Urlaub. Bezahlten Urlaub natürlich!!!
Bei weiteren Fragen einfach noch mal melden.
Gruß
Brigitte
Zunächst einmal können rückwirkende Änderungen in der Regel nur einvernehmlich vorgenommen werden. Eine solche Verschlechterung muessen Sie nicht akzeptieren.
Auch als Mini-Jobber steht ihnen der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (24 Werktage) zu. Wenn es im Betrieb üblich oder per Tarifvertrag geregelt ist, besteht auch Anspruch auf längeren Urlaub, meist auf sechs Wochen. Während des Urlaubs muss der Arbeitgeber den Lohn auch ohne Arbeitsleistung fortzahlen. Der Lohn muss auch dann fließen, wenn die Arbeit wegen eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, der Tag braucht dann auch nicht „nachgearbeitet“ werden. Um diesen Abnspruch genauer zu berechnen ist es erforderlich die Lage/Verteilung der Arbeitszeit zu kennen.
In jedem Fall ist die Aussage sie haetten keinen Urlaubsanspruch falsch.
Den Urlaub kann man aber auch nicht einfach einseitig nehmen - sie sollten sich hierzu mit dem Arbeitgeber einigen.
Kündigen können Sie natuerlich jederzeit - auch ohne Grund, jedoch unter Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sofern sie keine vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist haben gilt 622 BGB - 4 Wochen zum Monatsende oder 15. eines Monats.
Gruss
WG
Leider gibt es kein Gesetz, das einem Arbeitgeber das Schreiben von Briefen mit gesetzwidrigem Inhalt verbietet. Nur: du darfst dich dagegen wehren. Der Reihe nach:
- Da du mit dem Schreiben deines Arbeitgebers nicht einverstanden bist, wäre es eine Lüge, wenn du mit deiner Unterschrift dein Einverständnis erklären würdest. Im Gegenteil: Auf das Schreiben des AG musst du schriftlich antworten in etwa folgendem Sinn: „Die von Ihnen beabsichtigten Änderungen des zwischen uns bestehenden Arbeitsvertrages lehne ich ab.“ Damit besteht der Arbeitsvertrag unverändert weiter.
- Wenn ich dich richtig verstehe, gibt es keine Meinungsverschiedenheit darüber, ob du Urlaub machen darfst, sondern nur darüber, ob dir für die Urlaubszeit das Gehalt weiter zu bezahlen ist. Dein gesetzlicher Anspruch ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt, das du unter http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/index.html findest: Vier Wochen unter Weiterzahlung des Gehalts. Möglicherweise hast du sogar einen weitergehenden Anspruch aufgrund des von dir und deinem AG unterschriebenen Arbeitsvertrages oder eines in deinem Betrieb geltenden Tarifvertrages. Beachte, dass möglicherweise ein Anspruch für 2010 am 31.12. verfallen ist.
- Ein unverschämter Brief des Arbeitgebers ist nicht zwangsläufig ein Grund für die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer. Wenn du kein Interesse an der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses hast, kannst du
- entweder dich mit dem Arbeitgeber über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses einigen und dabei die Bedingungen (Resturlaub, Rest-Bezahlung) einvernehmlich (!) regeln (Pass auf, dass du dabei nicht „über den Tisch gezogen“ wirst; überlege dir vorher, was du dabei willst und bestehe auf Zeit zum Überlegen, wenn der AG Zugeständnisse fordert!),
- oder den Arbeitsvertrag kündigen. Dann musst du die gesetzlichen (http://bundesrecht.juris.de/bgb/__622.html) oder ggf. arbeits- oder tarif-vertraglich geregelten Fristen einhalten. Wenn der Arbeitgeber darauf bestehen sollte, dass du bis zum Ende der Frist arbeitest, also den dir zustehenden Urlaub nicht bekommst, hast du einen Anspruch auf Abgeltung, d. h. Gehalt für einen Zeitraum, der dem Anspruch entspricht.
- Dass dein Arbeitgeber von dir die Zustimmung zu einer rückwirkenden Vertragsverschlechterung fordert, spricht für eine Dreistigkeit, die dich veranlassen sollte, dich auf einen Streit vorzubereiten, der vor Gericht enden könnte. Scheue dich nicht, einen guten Anwalt für Arbeitsrecht einzuschalten. Ein erstes Gespräch ist in der Regel kostenlos für dich und kann dir dennoch Selbstvertrauen für das richtige Vorgehen geben.
Hallo,
leider kann ich zu den Fragen wenig sagen, mir fehlt es am Arbeitsvertrag, Tarifvertrag etc. Ohne diese Angeben ist eine Antwort für micht nicht möglich.
Viele Grüße
steferl
sorry, hat sich deine frage geklärt?