Rückwirkende Änderung Steuerbescheid

Hallo Experten,

gehen wir von einem Steuerbescheid aus, der rechtskräftig wurde: Hinterher stellt das Finanzamt einen Fehler zu Gunsten des Steuerpflichtigen fest - nehmen wir an, es hat nicht alle angegebenen Einkünfte berücksichtigt - kann aber nicht mehr korrigieren, weil der Steuerpflichtige erfolgreich Widerspruch einlegte mit Hinweis auf die Rechtskräftigkeit des Bescheids. Ein Jahr später muß dieser Bescheid wegen eines rückwirkenden Ereignisses (BMF-Schreiben) geändert werden, z.B. weil die Kirchensteuererstattung höher war als die im Veranlagungsjahr gezahlte Kirchensteuer.
Frage: darf der Steuerbescheid nur in puncto Kirchensteuer geändert werden, oder können bei dieser Gelegenheit auch andere Fehler korrigiert werden?
Vielen Dank für Eure Auskünfte.

Wolfgang D.

Hallo Wolfgang,

bei Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheides können alle materiellen Fehler im Änderungsrahmen des § 177 Abgabenordnung berücksichtigt werden:

http://www.steuernetz.de/gesetze/ao04/p177.html

Falls hierzu Fragen auftauchen, einfach nochmal fragen !

Gruß

Peter

Vielen Dank, Peter, für die Auskunft! Ich habe da noch eine Zusatzfrage: was bedeutet im $ 177 AO (1) und (2) die Aussage „…soweit die Änderung reicht…“?
Gruß
Wolfgang

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Moin Wolfgang,

Vielen Dank, Peter, für die Auskunft! Ich habe da noch eine
Zusatzfrage: was bedeutet im $ 177 AO (1) und (2) die Aussage
„…soweit die Änderung reicht…“?

Der § 177 AO legt den möglichen Änderungsrahmen fest.

Beträgt z.B. im ersten Steuerbescheid die festgesetzte Einkommensteuer 10.000 € und würde sich aufgrund der Änderung wg. Kirchensteuer-Übererstattung nun die festgesetzte Steuer auf 9.000 € belaufen, dann können alle die Fehler berücksichtigt werden, wo sich eine festzusetzende Steuer irgendwo zwischen 9.000 € und 10.000 € ergibt.

Tut mir leid, aber einfacher kann ich es nicht formulieren …

Gruß

Peter

Hallo!

Da die neuere Behandlung von Kirchensteuer-Übererstattungen eine steuererhöhende Auswirkung haben, kann das FA imho nur noch steuermindernde Tatsachen berücksichtigen. Änderungsgrenze ist hier die zuvor festgesetzte Steuer.

Grüße

GM