Rückwirkende Änderung

Hallo :smile:

Wir nehmen an, X arbeitet als Chirurgin / Ärztin im Krankenhaus seit mehr als 10 Jahren. Seit dieser Zeit bekommt X immer für Ihre Bereitschaftsidenste die gleiche Bezahlungsweise, d.h. sie macht nach ihrem 24 h Dienst Visite und geht dann nach Hause. Bislang wurden die Dienste immer komplett bezahlt. Die fehlende Zeit, weil X am nächsten Tag nicht vor Ort hat, hatte X entweder vorher reingearbeitet (9h pro Tag (45h / Woche) geplant) oder vorher angesammelt. Es bestand nie eine zeitliche Vorschrift, wieviel Stunden sie wann zu arbeiten hätte. Nur in der Woche sollte X eben auf ihre Wochenstundenzahl von 42h kommen. Die Situation im Krankenhaus läßt eine andere Arbeitsweise auch nicht zu.

Jetzt bemerkt X dass Arbeitgeber Y rückwirkend die Bezahlweise geändert hat, und das Gehalt geringer ausfällt. (3 Monate später)
Der Arbeitgeber argumentiert, er brauche das im Prinzip nicht tun, da er selbst entscheiden kann, ob er die Zeit als Freizeit ausgleicht, oder ausbezahlt. Zudem habe er dem direkten Vorgesetzen K (Chefarzt) vor Monate über die Änderung informiert, das würde ausreichen.

Jetzt ist die Situation die, X wird nach dem Dienst für die fehlende Zeit 9h abgezogen, obwohl nur 8,4h (42/5) eigentliche Arbeitsleistung wären. Die vorher eingearbeite Zeit dürfe sie als Freizeitausgleich nehmen, aber nicht am dem Tag nach Dienst, da sie an diesem Tag sowieso nicht arbeiten gehen dürfe.

Der ganze Arbeitsplan der Arbeitlung der monatelang vorausgeplant ist, müsste neu gestaltet werden, und kann aufgrund von Urlaubsplan nicht mehr geändert werden.

Darf der Arbeitgeber Y einfach von heute auf morgen Änderungen an einem seit 10 Jahren üblichen Modell der Abrechnung vornehmen oder muss der das ankündigen. Wenn ja wielange vorher, bzw. wie lange darf X vorher planen?

Das ganze ist im Prinzip noch komplizierter, weil zudem die Opt out Regelung existiert, durch die es überhaupt möglich ist, mehr als 42h zu arbeiten.

theoretische Grüsse

Anja

Hallo,

Jetzt bemerkt X dass Arbeitgeber Y rückwirkend die Bezahlweise geändert hat, und das Gehalt geringer ausfällt. (3 Monate später)

Ganz schön spät. Allerdings werden ja gelegentlich auch mal OP-Tücher oder Instrumente an Stellen vergessen, wo man das als Normalsterblicher nicht vermuten würde, und das merkt nicht mal jemand nach dem zumachen ;o)

Jetzt ist die Situation die, X wird nach dem Dienst für die fehlende Zeit 9h abgezogen,

Wovon wird das denn abgezogen?

obwohl nur 8,4h (42/5) eigentliche Arbeitsleistung wären. Die vorher eingearbeite Zeit dürfe sie als Freizeitausgleich nehmen, aber nicht am dem Tag nach Dienst, da sie an diesem Tag sowieso nicht arbeiten gehen dürfe.

Klingt irgendwie auch logisch, wobei dann naturgemäß auch nichts agezogen werden kann.

Das ganze ist im Prinzip noch komplizierter, weil zudem die Opt out Regelung existiert, durch die es überhaupt möglich ist, mehr als 42h zu arbeiten.

?? Es geht um Deutschland? Meiner Meinung Nach dem ArbZG sind grundsätzlich erstmal 48h zulässig: http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__3.html Werktäglich sind da 8 h zulässig. Die Woche hat 6 Werktage.
Ganz grundsätzlich mal die Frage, was dazu im Arbeits-, Tarifvertrag etc. steht. Kann ja sein, dass die Alternativen Auszahlen oder Abbummeln schon immer möglich waren und nun eben nur die andere gewählt wird. Und wie ist das nun, 42 oder 45h/Woche?
Was passiert bei 24h-Dienst? 9h Arbeitszeit + 15 Überstunden, die dann abzubummeln sind? Wenn man 45h/Woche arbeiten soll, dann hat man nach so einem 24h-Dienst in der Woche noch 21h zu arbeiten, wovon man 15 abbummelt, also noch 6h reinkommen soll?

Grüße

Hallo,

Jetzt bemerkt X dass Arbeitgeber Y rückwirkend die Bezahlweise geändert hat, und das Gehalt geringer ausfällt. (3 Monate später)

Ganz schön spät. …

Ja, aber das ist nicht so einfach, da sich durch die unterschiedliche Notwendigkeit der Rufbereitschaft immer andere Gehälter ergeben, die gewalitg geschwanken können. Zudem wird nicht regelmässig am Folgemonat die Rufbereitschaft des Vormonates ausgezahlt. Andere Zahlungen wie einmalig Urlaubsgeld Ende Juli kommt dazu, so dass es meist lange Zeit braucht um zu merken wo was falsch abgebildet wurde.

Jetzt ist die Situation die, X wird nach dem Dienst für die fehlende Zeit 9h abgezogen,

Wovon wird das denn abgezogen?

Also bei 15 Stunden Bereitschaftsdienst würdem 6 Stunden ausbezahlt.

Das ganze ist im Prinzip noch komplizierter, weil zudem die Opt out Regelung existiert, durch die es überhaupt möglich ist, mehr als 42h zu arbeiten.

?? Es geht um Deutschland? Meiner Meinung Nach dem ArbZG sind
grundsätzlich erstmal 48h zulässig:
http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__3.html Werktäglich
sind da 8 h zulässig. Die Woche hat 6 Werktage.
Ganz grundsätzlich mal die Frage, was dazu im Arbeits-,
Tarifvertrag etc. steht.

http://de.wikipedia.org/wiki/Opt-out_%28Arbeitsrecht%29

Also darum geht es.

Kann ja sein, dass die Alternativen
Auszahlen oder Abbummeln schon immer möglich waren und nun
eben nur die andere gewählt wird. Und wie ist das nun, 42 oder
45h/Woche?

Es ist eine 42h Woche in der jeden Tag 9h gearbeitet wird. Wenn man keinen Bereitschaftdienst hat, arbeitet man 45h Woche, hat damit 3h zuviel. Wenn man in der nächsten Woche einen Bereitschaftsdienst hat, sprich einen Tag 24h bleibt hat man in der Woche ja 3 Tage a 9 h Tage und am Tag des Bereitschaftsdienstes 9 Arbeitszeit +15h Bereitschaftsdienst.

Was passiert bei 24h-Dienst? 9h Arbeitszeit + 15 Überstunden,
die dann abzubummeln sind?

keine Überstunden, sondern eigentlich bisher bezahlte Bereitschaftsstunden. Die werden auch anderes bezahlt pro Stunde wie Überstunden.

Problem ist wohl, dass alles völlig hin und her gerechnet wird, wohl Äpfel von Birnen abgezogen werden.

Aber irgentwo muss das doch geregelt sein?

Liebe Grüsse

Anja