Hallo
Wir nehmen an, X arbeitet als Chirurgin / Ärztin im Krankenhaus seit mehr als 10 Jahren. Seit dieser Zeit bekommt X immer für Ihre Bereitschaftsidenste die gleiche Bezahlungsweise, d.h. sie macht nach ihrem 24 h Dienst Visite und geht dann nach Hause. Bislang wurden die Dienste immer komplett bezahlt. Die fehlende Zeit, weil X am nächsten Tag nicht vor Ort hat, hatte X entweder vorher reingearbeitet (9h pro Tag (45h / Woche) geplant) oder vorher angesammelt. Es bestand nie eine zeitliche Vorschrift, wieviel Stunden sie wann zu arbeiten hätte. Nur in der Woche sollte X eben auf ihre Wochenstundenzahl von 42h kommen. Die Situation im Krankenhaus läßt eine andere Arbeitsweise auch nicht zu.
Jetzt bemerkt X dass Arbeitgeber Y rückwirkend die Bezahlweise geändert hat, und das Gehalt geringer ausfällt. (3 Monate später)
Der Arbeitgeber argumentiert, er brauche das im Prinzip nicht tun, da er selbst entscheiden kann, ob er die Zeit als Freizeit ausgleicht, oder ausbezahlt. Zudem habe er dem direkten Vorgesetzen K (Chefarzt) vor Monate über die Änderung informiert, das würde ausreichen.
Jetzt ist die Situation die, X wird nach dem Dienst für die fehlende Zeit 9h abgezogen, obwohl nur 8,4h (42/5) eigentliche Arbeitsleistung wären. Die vorher eingearbeite Zeit dürfe sie als Freizeitausgleich nehmen, aber nicht am dem Tag nach Dienst, da sie an diesem Tag sowieso nicht arbeiten gehen dürfe.
Der ganze Arbeitsplan der Arbeitlung der monatelang vorausgeplant ist, müsste neu gestaltet werden, und kann aufgrund von Urlaubsplan nicht mehr geändert werden.
Darf der Arbeitgeber Y einfach von heute auf morgen Änderungen an einem seit 10 Jahren üblichen Modell der Abrechnung vornehmen oder muss der das ankündigen. Wenn ja wielange vorher, bzw. wie lange darf X vorher planen?
Das ganze ist im Prinzip noch komplizierter, weil zudem die Opt out Regelung existiert, durch die es überhaupt möglich ist, mehr als 42h zu arbeiten.
theoretische Grüsse
Anja