Rückwirkende AU - darf man das?

Hallöle,

ich habe folgende Frage:

Ein fiktiver Arbeitnehmer gewährt seinen Mitarbeitern bis zu 2 Tage (wenn gefragt wird wie oft man das darf, heißt es nur „nicht zuoft“) ohne ärtzliches Attest zu fehlen. D.h. der MA meldet sich morgens krank und sagt Bescheid, dass er von diesem Angebot gebraucht macht.
Nun könnte es zu folgendem fiktiven Fall kommen: Ein Arbeitnehmer meldet sich den ersten Tag und nimmt einen dieser Tage, nächsten morgen das selbe Spiel. Am darauf folgenden Tag geht der Mitarbeiter doch zum Arzt, bekommt eine AU rückwirkend für die zwei Tage davor.
Darf der Mediziner rückwirkend krank schreiben? Woher will er beurteilen ob der MA auch am Tag 1 und 2 arbeitsunfähig war? Muss der Arbeitgeber so etwas hinnehmen?

Viele Grüße

Tina

Hallöle,

ich habe folgende Frage:

Ein fiktiver Arbeitnehmer gewährt seinen Mitarbeitern bis zu 2
Tage (wenn gefragt wird wie oft man das darf, heißt es nur
„nicht zuoft“) ohne ärtzliches Attest zu fehlen. D.h. der MA
meldet sich morgens krank und sagt Bescheid, dass er von
diesem Angebot gebraucht macht.

Hallo,
„diesem Angebot gebraucht macht,…“
soll dass heissen, dass man nicht AU ist, aber einmal so auf Kosten des AG Urlaub macht???

I.d.R. steht im AV, dass bei einer AU diese spätestens am 3. Arbeitstag dem AG vorgelegt werden muss;
es gibt allerdings auch Unternehmen, die für die AU von 2 oder 3 Tagen keine AU des Arztes fordern,…ist in diesen Unternehmen Vertrauenssache.

Nun könnte es zu folgendem fiktiven Fall kommen: Ein
Arbeitnehmer meldet sich den ersten Tag und nimmt einen dieser
Tage, nächsten morgen das selbe Spiel. Am darauf folgenden Tag
geht der Mitarbeiter doch zum Arzt, bekommt eine AU
rückwirkend für die zwei Tage davor.
Darf der Mediziner rückwirkend krank schreiben?

In der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist vom Arzt anzukreuzen:
arbeitsunfähig seit: xx
Voraussichtlich …
Festgestellt am:

Ja, der Arzt kann rückwirkend eine AU ausstellen.

Woher will er :beurteilen ob der MA auch am Tag 1 und 2 arbeitsunfähig war?

Das ist wohl erkennbar am Krankheitsbild des Patienten.

Muss der Arbeitgeber so etwas hinnehmen?

Ja.

Schönen Tag noch.

Viele Grüße

Tina

Was soll das denn?

„diesem Angebot gebraucht macht,…“
soll dass heissen, dass man nicht AU ist, aber einmal so auf
Kosten des AG Urlaub macht???

Was soll den solch ein hirnrissiger Kommentar?
Wenn Du nicht begreifst, dass es ein Angebot des AG sein kann, dass man wegen akuter voraussichtlich kurzfristiger Erkrankung (Durchfall, Kopfschmerz, etc.) nicht zum Arzt muss sondern einfach zu Hause bleiben kann, dann unterlasse solch blöden Kommentare!

Es ist nichtmal nachteilig für den AG, da ein Arzt idR. nur selten für einen einzigen Tag eine Arbeitsunfähigkeit ausstellt…

I.d.R. steht im AV, dass bei einer AU diese spätestens am 3.
Arbeitstag dem AG vorgelegt werden muss;

Nein, in der Regel hält man sich AG-seitig an das, was gesetzlich im EFZG § 5, Satz 2 fixiert ist, und dort steht

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.

Am darauffolgenden Tag heißt am VIERTEN Arbeitstag.

es gibt allerdings auch Unternehmen, die für die AU von 2 oder
3 Tagen keine AU des Arztes fordern,…ist in diesen
Unternehmen Vertrauenssache.

Es gibt sogar Unternehmen, die das total variabel handhaben.

In der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist vom Arzt
anzukreuzen:
arbeitsunfähig seit: xx
Voraussichtlich …
Festgestellt am:

Man merkt, dass Dir die Teile nicht wirklich geläufig sind, denn akreuzen kann der Arzt nur, ob es eine Erst- oder Folgebescheinigung ist, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt und ob sich die Frage des Durchgangsarztes stellt.

3 „Gefällt mir“

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage,
hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das
Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche
Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.

Am darauffolgenden Tag heißt am VIERTEN Arbeitstag.

nur ein kleiner hinweis:

wortwörtlich heißt es am 5. tag:
dauert die AU länger als 3 tage (also mind. 4), dann wird am darauffolgenden (= 5.tag) die bescheinigung fällig.

daran kann man erkennen, dass die vorschrift auf den letzten drücker eingebracht wurde. aber letztlich hast du recht, denn der gesetzgeber meinte (wie in den bt-drs. zu lesen ist) tatsächlich den 4.tag. trotzdem war es amüsant, die kommentare in der literatur zu lesen.

Nicht so ohne Weiteres!
Guten Abend

Hallöle,

(…)

Darf der Mediziner rückwirkend krank schreiben? Woher will er
beurteilen ob der MA auch am Tag 1 und 2 arbeitsunfähig war?

Wie fast alles in good old Germany…so ist auch die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ziemlich genau geregelt…

Festgelegt in den „Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit (…)“ - zuletzt geändert im September 2006

Nachzulesen z. B. hier: http://www.kvwl.de/arzt/recht/kbv/richtlinien/richtl…

Für das UP relevant dürften der § 5 Absatz 3 und ggf Absatz 4 sein…

Zitat: Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten Inanspruchnahme des Arztes liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig.

Viele Grüße

Tina

Grüssle
MG