Ein paar kurze Sätze zum Hintergrund meiner Frage: Ich verwalte seit diesem Jahr ein Mietshaus meiner Eltern. Darin befinden sich zwei Wohneinheiten und ein Ladengeschäft.
Das Ladengeschäft ist 2007 insolvent gegangen und wurde daraufhin von der Schwägerin des ehemaligen Besitzers weiter geführt.
Bislang verwaltete mein Vater die Immobilie, dieses geht jedoch mittlerweile aus gesundheitl. Gründen nicht mehr. Beim Durchsehen der Mietverträge ist mir folgender Passus aus dem Mietvertrag des Ladengeschäfts aufgefallen:
„Der Mietzins ist unter Berücksichtigung der Umsatzerwartungen der Mieterin für den Standort … bemessen worden. Sollte der von der Mieterin erzielte Nettoumsatz im Kalenderjahr den Betrag von €480.000 übersteigen, so erhöht sich der Mietzins um 5% des übersteigenden Betrages. Der Mieter wird jeweils bis zum 31. März eines Jahres für das vorangegangene Jahr eine von seinem steuerlichen Berater testierte Umsatzbestätigung für die Filiale vorlegen, die als Basis für den Aufstockungsbetrag heranzuziehen ist.Der resutierende Aufstockungsbetrag zur Mieteist binnen eines Monats nach Vorlage der Umsatzbestätigung zur Zahlung fällig. Die Vertragsparteien stellen ausdrücklich klar, dass die erzielten Umsätze sich keinesfalls mindernd auf die gemäß Abs. 1 vereinbarte Grundmiete auswirken.“
Von meiner Mutter weiß ich, dass Mieterin der Vorlage von Umsatzbescheinigungen bislang noch nie nachgekommen ist. Wir haben jedoch auch nie nachgefragt.
Wie Ihr Euch denken könnt, interessiert mich nun, ob die Bescheinigungen nachträglich noch eingefordert werden und mögliche daraus resultierende Ausstände rückwirkend eingefordert werden können. Schließlich ist der Mieter ja vertraglich verpflichtet, uns die Unterlage zukommen zu lassen. Auch ohne Nachfrage. Und falls ja, wie lange können diese Ausstände rückwirkend eingefordert werden?
Wie wir mit möglichen Ausständen aus Vorjahren, sofern überhaupt geaetzlicher Anspruch besteht, umgehen werden ist noch unklar und hängt sicher auch von deren Höhe ab. Meine Mutter würde diese komplett verfallen lassen wollen, ich würde es wohl auf einen Vergleich (50/50) ankommen lassen wollen, sofern die Summe redenswert ist.
Ich bin eh gespannt, wie die Umsatzbestätigungen für die Filiale dann aussehen werden.
Sie wissen, daß Sie hier keinen Rechtsanwalt fragen und daß eine Rechtsberatung nicht gestattet ist.
Ich als VM hatte einen ähnlichen Fall, wo Umlagebeträge zu meinen Ungunsten berechnet und mir somit zu wenig überwiesen wurde.
Dieses konnte ich für die vergangenen 5 Jahre nachfordern.
Gruß
MK
Wollen Sie von einem Unternehmen, das pleite gegangen ist, noch ernsthaft Geld nachfordern? Sie scheinen davon zu viel zu haben, dass Sie auf diesen merkwürdigen Gedanken verfallen, schlechtem Geld gutes Hinterher zu werfen. Konzentrieren Sie sich auf die neue Mieterin und schließen Sie mit ihr einen kanckigen Vertag ab.
bitte diese Frage einem Rechtsexperten stellen bzw. zum Anwalt gehen. Hier müßte erstmals geprüft werden, ob der § im Mietvertrag überhaupt gütltig ist und wie die Rechtslage nach der Insolvenz aussieht.
Die jetzige Betreiberin muss Ihnen nix vorlegen, wenn Sie mit Ihr keinen Mietvertrag abgeschlossen haben.
Ich möchte ggf. von der Schwägerin des vorherigen Ladeneigentümers, der jetzigen Eigentümerin, mit der im Jahr 2007 ein neuer Vertrag mit genanntem Passus abgeschlossen wurde, Mietzins rückwirkend einfordern. Die Jahre vor 2007 betrachte ich nicht.
MoinMoin!
Das Rechtsberatungsgesetz erlaubt es nur ganz bestimmten Berufen (vor allem natürlich Rechtsanwälten), die Rechtsangelegenheiten Dritter zu besorgen. Selbst Gerichte und Richter dürfen nicht beraten. Ziel des Gesetzes ist es, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.
Und -auch ein wichtiger Aspekt- wenn Sie bedenken, daß eine Antwort eines Anwalts auf die Frage, wie es ihm denn heute so gehe, im Volksmund „schon Geld kostet“, werden diese Herren alles dran tun, daß außer ihnen keiner Dritte in deren Recht berät.
Ich kann und darf Ihnen aber aus meinem nunmehr 40-jährigen Erfahrungsschatz in Recht & Ordnung aus den Fächern, die mich interessieren und mit denen ich seit Jahrzehnten zu tun hatte, berichten.
So, wie´s die anderen „Experten“ hier auch machen (sollten).
Gruß
MK
unter Kaufleuten beträgt die Verjährungsfrist 4 Jahre -die Frage ist nur, ob dieser Vertrag unter diese Regelung fällt, oder ob hier das Mietrecht greift, da es sich im Prinzip nicht um einen reinen Mietvertrag handelt.
Im Prinzip liegt ein Vertragsbruch vor, der eine fristlose Kündigung nach sich ziehen würde.
Sie haben auf jeden Fall ein Anrecht auf die beglaubigten Umsatzbescheinigungen der zurückliegenden Jahre.
Falls dem Mieter etwas daran liegt das Mietverhältnis unbelastet fortsetzen zu wollen, dann sollte er die beibringen.
Wenn die Angelegenheit ungeklärt bleibt könnte ein Fachanwalt einiges bewirken- mit schmerzhaften Konsequenzen (Buchprüfung etc.) für den Mieter.
BG
hardy