Hallo,
ich will versuchen, die Antworten zu versachlichen. Wenn Du aufgrund der aktuellen Einkommens- und Vermögenslage (Studierender) nicht in der Lage bist, einen Unterhaltsbeitrag zu den Bedarf (Heimkosten) zu leisten, bist Du im Sinne der Sozialhilfe nicht leistungsfähig. Darüber solltest Du einen entsprechenden Bescheid/Schreiben des Sozialamtes bekommen. Dann wirst Du nicht rückwirkend im Rahmen des Unterhaltes zu den Heimkosten herangezogen.
Sollte jedoch eine spätere Prüfung ergeben, dass Du dann leistungsfähig bist, erfolgt eine rückwirkende Inanspruchnahme zum Zeitpunkt der erneuten Prüfung. Hierfür ist nach der allgemeinen Rechstprechung der Zeitpunkt ausschlagebend, zu welchem Du erneut umAuskunft gebeten worden bist. Beispiel:
01.02.2012 Anschreiben Sozialamt erneute Überprüfung
01.05.2012 Anforderung weiterer Unterlagen
01.09.2012 Bescheid über die Höhe des monatlichen Unterhaltsbeitrages
Zahlungspflicht rückwirkend zum 01.02.2012!
Hiervon komplett losgelöst ist der Kostenersatz durch Erben nach § 102 SGB XII. Falls der Heimbewohner stirbt und einen vermögenden Nachlass vererbt (ist bei Sozialhilfeempfängern eigentlich nicht zu erwarten), haften die Erben mit dem Nachlass max. für die Heimkosten der letzten 10 Jahre. Wichtig: es haftet nur der Nachlass. Wenn dieser beispielsweise aus einem Sparbuch von 1000 EUR besteht, können auch max. diese 1000 EUR zurückgefodert werden. Es gibt aber auch hier zu beachtende Grenzen, so dass nur ganz ganz selten diese Ersatzanspruch geltend gemacht werden kann.
Gruß crickelcrackel