Rückwirkende Forderung von Pflegekosten

Hallo,

Herr X muss ins Pflegeheim, kann aber mit Rente und Pflegegeld die Kosten nicht decken, also springt das Sozialamt ein.

Die beiden Kinder können im Moment die Kosten nicht übernehmen, da sie beide gerade mit einem Studium begonnen haben.

Wenn die Kinder nun nach etwa 5 Jahren ihr Studium beendet haben werden, müssen sie voraussichtlich einen Teil der Kosten tragen.

Nun meine Frage: Kann das Sozialamt dann auch rückwirkend Geld für die etwa 5 Jahre verlangen, in denen die Kinder studiert und somit kein Einkommen hatten oder müssen sie nur aktuelle Kosten mit übernehmen?

Vielen Dank schonmal :smile:

Hallo

Nun meine Frage: Kann das Sozialamt dann auch rückwirkend Geld für die etwa 5 Jahre verlangen, in denen die Kinder studiert und somit kein Einkommen hatten oder müssen sie nur aktuelle Kosten mit übernehmen?

Rückwirkend können Kosten zurückverlangt werden, wenn es sich um ein Darlehen handelt. Sonst eigentlich nicht.

Viele Grüße

Rückwirkend können Kosten zurückverlangt werden, wenn es sich
um ein Darlehen handelt. Sonst eigentlich nicht.

Okay danke, und es handelt sich bei der Zuschusszahlung des Sozialamtes nicht um ein Darlehen (wie z.B. beim Bafög, das die Kinder später zur Hälfte zurückzahlen müssen)?

Viele Grüße :smile:

Hallo

Okay danke, und es handelt sich bei der Zuschusszahlung des Sozialamtes nicht um ein Darlehen (wie z.B. beim Bafög, das die Kinder später zur Hälfte zurückzahlen müssen)?

Kann nicht sein, die Zuschusszahlung bekommt ja die Person selber und nicht die Kinder.

Ich bin so vorsichtig in meiner Ausdrucksweise, weil ich mich mit Sozialleistungen im Alter nicht speziell auskenne, ich weiß nur mit Sicherheit, dass es bei Alg II keine nachträglichen Rückforderungen gibt, außer eben bei Darlehen, und falschen Angaben/Betrug natürlich.

Viele Grüße :smile:

Auch viele Grüße

Okay. Vielen Dank!

Hallo,

ich will versuchen, die Antworten zu versachlichen. Wenn Du aufgrund der aktuellen Einkommens- und Vermögenslage (Studierender) nicht in der Lage bist, einen Unterhaltsbeitrag zu den Bedarf (Heimkosten) zu leisten, bist Du im Sinne der Sozialhilfe nicht leistungsfähig. Darüber solltest Du einen entsprechenden Bescheid/Schreiben des Sozialamtes bekommen. Dann wirst Du nicht rückwirkend im Rahmen des Unterhaltes zu den Heimkosten herangezogen.

Sollte jedoch eine spätere Prüfung ergeben, dass Du dann leistungsfähig bist, erfolgt eine rückwirkende Inanspruchnahme zum Zeitpunkt der erneuten Prüfung. Hierfür ist nach der allgemeinen Rechstprechung der Zeitpunkt ausschlagebend, zu welchem Du erneut umAuskunft gebeten worden bist. Beispiel:

01.02.2012 Anschreiben Sozialamt erneute Überprüfung
01.05.2012 Anforderung weiterer Unterlagen
01.09.2012 Bescheid über die Höhe des monatlichen Unterhaltsbeitrages
Zahlungspflicht rückwirkend zum 01.02.2012!

Hiervon komplett losgelöst ist der Kostenersatz durch Erben nach § 102 SGB XII. Falls der Heimbewohner stirbt und einen vermögenden Nachlass vererbt (ist bei Sozialhilfeempfängern eigentlich nicht zu erwarten), haften die Erben mit dem Nachlass max. für die Heimkosten der letzten 10 Jahre. Wichtig: es haftet nur der Nachlass. Wenn dieser beispielsweise aus einem Sparbuch von 1000 EUR besteht, können auch max. diese 1000 EUR zurückgefodert werden. Es gibt aber auch hier zu beachtende Grenzen, so dass nur ganz ganz selten diese Ersatzanspruch geltend gemacht werden kann.

Gruß crickelcrackel

1 Like