Kann eine Gemeinde rückwirkend eine Gebührensatzung für Kanalgebühren erlassen (5 Jahre zurück)?
Hallo,
Satzungen können rückwirkend erlassen werden. Hierzu muss das jeweilige Landesgesetz (z.b. Abgabenordnung Kommunale Abgabengesetz) zu Grunde gelegt werden.
Habe mal ein Beispiel von Land Brandenburg hier aufgeführt. Hier wird sehr gut erklärt, welche Art der Rückwirkung es gibt und welche Voraussetzungen geben sein müssen.
Die Verwaltungsverordnung zum Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg [Runderlaß des Ministers des Innern v. 9.9.1992 zu § 2 BraKAG , siehe Anlage] bestimmt hierzu, daß für den Erlaß von rückwirkenden Abgabesatzungen die vom Bundesverfassungsgericht und von den Verwaltungsgerichten aufgestellten Rechtsgrundsätze gelten. Nach diesen ist rückwirkendes Abgaberecht nur in Ausnahmefällen zulässig, und es wird zwischen echter und unechter Rückwirkung unterschieden.
Echte Rückwirkung liegt dann vor, wenn nachträglich in abgeschlossene, der Vergangenheit angehörige Tatsachen eingegriffen wird. Als Beispiel für eine echte Rückwirkung läßt sich eine rückwirkende Satzungsänderung nach bereits entstandener Beitragspflicht, welche zu einer rückwirkenden Erhöhung des zu entrichtenden Beitrags führen würde, nennen.
Unechte Rückwirkung hingegen liegt dann vor, wenn in nichtabgeschlossene, noch gegenwärtige Vorgänge eingegriffen wird. Das rückwirkende Ersetzen von ungültigen Bestandteilen einer Beitragssatzung ist daher zulässig. Denn da die vollständige Beitragssatzung Voraussetzung der Beitragspflicht ist, wird durch das rückwirkende Ersetzen lediglich in einen nichtabgeschlossenen, noch gegenwärtigen Vorgang eingegriffen.
Bei beiden Arten der Rückwirkung ist grundsätzlich der Vertrauensschutz zu beachten. Bei echter Rückwirkung ist der Vertrauensschutz des Bürgers mit der Folge verletzt, daß eine Rückwirkung nicht zulässig ist, wenn die Rechtsposition des Bürgers verschlechtert wird. Sein Vertrauen ist allerdings dann nicht schutzwürdig, wenn er in dem Zeitpunkt, auf den die Satzung zurückreicht, mit der durch die rückwirkende Satzung getroffenen Regelung rechnen mußte. Zulässig ist, in diesem Zusammenhang auf den Zeitpunkt des Beschlusses der Gemeindevertretung abzustellen, wenn er hinreichend öffentlich gemacht worden ist.
Insgesamt können daher ungültige Rechtsnormen durch eine rückwirkende neue Norm ersetzt werden, die Abgabepflichtigen dürfen dadurch aber insgesamt nicht ungünstiger gestellt werden. Unklare Regelungen können durch rückwirkende Satzung klargestellt werden, zu Lasten der Bürger ist Rückwirkung allerdings nur bei erheblicher Unklarheit oder Lücken in der ursprünglichen Regelung zulässig. Zwingende Gründe des Gemeinwohls sind in Einzelfällen auch als Rechtfertigung für eine Rückwirkung möglich.
Bei der unechten Rückwirkung ist das Vertrauen des Bürgers weniger geschützt. In einem solchen Fall ist zwischen dem Vertrauen des Betroffenen und der Bedeutung des Rückwirkungsaktes abzuwägen. Rückwirkung ist daher grundsätzlich erlaubt, unzulässig ist sie, wenn die Betroffenen mit ihr von vornherein nicht rechnen mußten.
MfG
Dirk
Kann eine Gemeinde rückwirkend eine Gebührensatzung für
Kanalgebühren erlassen (5 Jahre zurück)?
Guten Morgen und vielen Dank für die derzeit ausreichende Erläuterung.