rückwirkende Gehaltsnachforderung wegen Untertarif

Hallo,

angenommen es wurde ein Tarifvertrag abgeschlossen aber die tariflichen Entlohnung wurde nicht eingehalten bzw. bei einer tariflichen Erhöhung ebenfalls nicht erhöht.
Der AN wollte während der Anstellung nicht klagen, aus Angst einer Kündigung/Benachteiligung. Kann der AN nun nach einem Jobwechsel nun rückwirkend das zuwenig gezahlte Gehalt einfordern? Wann wäre der Anspruch verjährt?

Wie ist es eigentlich wenn der AN und der AG von der Tariferhöhung „nichts mitbekommen“ haben?

Gruß
René

Hallo René,

wenn es hier um den öffentlichen Dienst gehen sollte, gibt es hier gemäß § 37 TVöD eine Ausschlussfrist von einem halben Jahr.

Gruß Carina

Hallo Carina,

in meinem Fall soll es um den Arbeitsplatz einer Arzthelferin bzw medizinische Fachangestellte gehen.

Gruß

Ist der AN in der Gewerkschaft organisiert und im Arb.-Vert. eine Tarifleistung festgelegt, so hat der AN einen gesetzlich einklagbaren Anspruch auf Tarifentlohnung.
Ist der AN nicht zur Zeit der Beschäftigung in einer Gewerkschaft organisiert, ist oftmals die schriftliche Zusage das papier nicht wert auf der sie festgehalten wird.

Arbeitsgericht Bielefeld hat allein im Jahr 2007, über 100 Fälle mit ganz unterschiedlichen Ausgängen verhandelt.

Besser du gehst mit deiner Forderung zu deiner Gewerkschaft.

Gruß
Papi-Ewert

Hallo,

da es sich um eine Arztpraxis mit 1,5 Angestellten (eine Voll- und eine Teilzeitkraft) gibt es auch keinen Betriebsrat.
Leider ist die betroffene Person auch nicht in einer Gewerkschaft.

-(

Hallo,

es gibt zwar einen Tarifvertrag (http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=1.99.3…), doch das allein reicht nicht.

Der Tarifvertrag muss auch auf das Arbeitsverhältnis einwirken, d.h. eine der drei folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

1.) Die Arztpraxis Mitglied der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten, Herbert-Lewin-Platz 1, 10623 Berlin, und die AN der Gewerkschaft „Verband medizinischer Fachberufe e.V., Bissenkamp 12 - 16, 44135 Dortmund“ angehören - letzteres ist nicht der Fall, so dass sich die Frage der Tarifbindung des AG erübrigt

2.) Der o.g. Tarifvertrag allgemeinverbindlich sein, was er aber nicht ist

3.) Die Geltung des o.g. Tarifvertrags für das Arbeitsverhältnis im Arbeitsvertrag vereinbart sein - kann sein, muss aber nicht sein. Die Antwort zu Nr. 3 steht noch aus.

VG
EK