Ich bin zum 01.01.2013 in eine 17 Jahre alte Wohnung (99 qm) als Mieter eingezogen.
Die Betriebskosten, inkl. der Heizkosten, wurden auf monatlich 170,00 EUR im Mietvertrag vereinbart.
Der Vermieter hatte mit diesen Nebenkosten von 170,00 auch eine Anzeige geschaltet und damit geworben.
Im April 2014 erfolgte die 1. Nebenkostenabrechnung.
Wegen des angeblich zu hohen Verbrauchs der Heizung musste ich 1.400,00 EUR nachzahlen, eine Nachzahlung von ca. 130 % auf die Heizkosten.
Die Nachzahlung von 1.400,00 EUR habe ich unter Vorbehalt gezahlt.
Im Herbst 2014 stellte sich heraus, dass zum Teil die Heizkörper im Haus, bei insgesamt 5 Parteien, durch die Firma Brunata falsch aufgenommen bzw. vermessen worden sind.
Es wurde bei allen 5 Mietern eine Neuvermessung der Heizkörper vorgenommen.
Der Vermieter hat sich insofern schon dazu geäußert, dass die Abrechnung von 2013 und auch die anstehende Abrechnung für 2014 mit den neuen Daten der nachträglichen Vermessung versehen werden.
Zum Teil müßten die Mieter Nachzahlung leisten, da sich die Heizungswerte aufgrund der Neuvermesungen geändert haben.
Frage 1:
Können rückwirkende Nachzahlungen gefordert werden, wenn Brunata vorher falsch ausgemessen hat und sich dadurch jetzt die Bewertungsfaktoren ändern?
Frage 2:
Heizköperhersteller verfügen für ihre Heizkörper in der Regel über Datenblätter, die alle Maße beinhalten, so auch die Wärmeleistung in Watt/m.
Kann man diese Datenblätter vom Vermieter bzw. von Brunata zur Einsicht anfordern?
Frage 3:
Wann treten Verjährungen ein?
Danke für die Mithilfe.