rückwirkende Steuererklärung aus 2005 - Nichtveran

Hallo, wie lange kann rückwirkend die Steuererklärung gemacht werden bei Nichtveranlagungspflicht? Kann man diese Steuererklärung noch für das Jahr 2005 einreichen? Das heißt, die Steuererklärung wurde für 2005 eingereicht und mit einer Ablehnung beantwortet, jedoch mit einer noch wirkenden Einspruchsfrist. Ist ein Einspruch möglich mit Hinweis auf das Bundesfinanzurteil, welches die Frist auf 7 Jahre verlängert? Hat da schon jemand positive Erfahrungen der wie in einer ähnlichen Situation war und kann dazu Hinweise geben, wie verfahren werden soll (kann)?

Gemeint ist das Urteil (Az.: VI R 1/09 v. 12.11.2009) und Erläuterungen mit Hinweis zu dem Link http://www.akademie.de/private-finanzen/sparen-alter…. Nur auf Anfrage beim FA wurde gesagt, dass es nur für diejenigen gelte, die veranlagungspflichtig seien, also nicht für freiwillige Abgabe.Im oben aufgeführten Test steht es aber anders drin. Was ist nun richtig?

Steuererklärung aus 2005 - Antragsveranlagung
Servus,

dieses:

Nichtveranlagungspflicht?

gibt es in D nicht. Bitte keine Begriffe neu erfinden, das wirkt sehr verwirrend.

Kann man diese
Steuererklärung noch für das Jahr 2005 einreichen?

Ja, sicher. Bloß sie wird in der Regel nicht mehr veranlagt werden, weil die Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO, die vier Jahre beträgt, abgelaufen ist, und die Anlaufhemmung gem. § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO mit weiteren maximal drei Jahren bei einer (freiwilligen) Antragsveranlagung nicht greift.

Ein früherer Kollege, Meenzer Bubb, versuchte sich in solchen Fällen immer in Schriftdeutsch: „Also ich würde sagen, da haben wir einmal wieder gelitten…!“

Schöne Grüße

MM

und die Anlaufhemmung
gem. § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO mit weiteren maximal drei
Jahren bei einer (freiwilligen) Antragsveranlagung nicht
greift.

das ist von diversen Finanzgerichten anders entschieden, z.B. FG Sachsen vom 23.03.2010 - 6 K 2168/08
Gruß
S.

Servus,

gegen FG Baden-Württemberg v. 4. 5. 2010 (4 K 478/10), in dem im Sinn der Finanzverwaltung entschieden worden ist, ist Revision eingelegt - Az. beim BFH: VI R 53/10. Insofern hast Du recht: FG-Urteile werden im Einspruchsverfahren weiter nichts helfen, aber Zwangsruhe ($ 363 II Abs 2 AO) ist hier wohl angesagt.

Dieses durchzukämpfen, hängt vom Verhältnis des Aufwandes zum zu erwartenden Ertrag ab. Ich würde keinem Fachfremden raten, das ohne StB durchzuziehen.

Aber gehen gehts natürlich schon, da hast Du recht.

Schöne Grüße

MM

Ergänzend möchte ich den Text aufführen, mit dem das FA die Ablehnung begründet hat:
„Eine Veranlagung zur EST / KST wird nicht durchgeführt, weil bei unbeschränkter Steuerpflicht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtstelbständiger Arbeit besteht, die Voraussetzungen des § 46, Abs. 2 Nr. 1 - 7 EStG für eine Veranlagung von Amts wegen nicht gegeben sind und der Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht fristgerecht gestellt wurde.“
Kann diese Ablehnung nun mit einem Einspruch angefochten werden? Und wie sollte ein Einspruch begründet werden? Kann man sich auf das BFH Urteil (Az.: VI R 1/09 v. 12.11.2009)beziehen?

Servus,

Kann diese Ablehnung nun mit einem Einspruch angefochten
werden?

Ja.

Und wie sollte ein Einspruch begründet werden?

Es wird gegen die Ablehnung der Veranlagung Einspruch erhoben, weil die Zweijahresfrist gem. § 46 Abs 2 Nr. 8 EStG durch den BFH als verfassungswidrig angesehen wird - BFH VI R 1/09 v.
12.11.2009, und weil Festsetzungsverjährung für den Veranlagungszeitraum 2005 noch nicht eingetreten ist. Dass Festsetzungsverjährung nicht eingetreten ist, wird begründet wie folgt:

Einige Finanzgerichte (u.a. Sachsen, vgl. den Beitrag von Steuerlurchi) haben darauf befunden, dass die Anlaufhemmung gem. § 170 Abs 2 Nr. 1 AO auch für Antragsveranlagungen im Sinn von § 46 AO gelten soll, weil bei der Beschränkung auf Pflichtveranlagungen das Verfassungsgebot der Gleichbehandlung verletzt wäre (im Wortlaut bitte unter dem von Steuerlurchi zitierten Urteil nachlesen). Gegen ein Urteil des FG Stuttgart (bitte in meinem Beitrag dazu nachschauen), in dem anders entschieden wurde, ist Revision beim BFH eingelegt und zugelassen worden (Aktenzeichen bitte meinem Beitrag entnehmen). Ruhen des Verfahrens gem. § 363 Abs 2 AO bis zur Entscheidung durch den BFH wird beantragt.

Kann
man sich auf das BFH Urteil (Az.: VI R 1/09 v.
12.11.2009) beziehen?

Auch darauf. Wenn man sich aber nur darauf bezieht, und nicht auch auf den Punkt Festsetzungsverjährung und Anlaufhemmung eingeht, wird alsbald eine Einspruchsentscheidung mit Verweis auf eingetretene Festsetzungsverjährung erfolgen. Dann ist man schneller in der Klage drin, als wenn von vornherein in der Einspruchsbegründung das oben Gesagte auseinanderklamüsert wird.

Schöne Grüße

MM

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statt „§ 46 AO“ lies „§ 46 EStG“

MM