Man kann sich ja von den Studiengebühren befreien lassen, wenn man zwei Geschwister oder mehr hat. Nur ging ich bisher davon aus, dass dies leibliche Geschwister sein müssen und zahle seit Einführung der Studiengebühren brav selbige. Jetzt habe ich gestern erfahren, dass auch Halb- und Stiefgeschwister zählen; davon habe ich wiederum genug… Jetzt die Frage: Kann ich mir die unnötig gezahlten Studiengebühren zurückerstatten lassen? Da hätte sich dann bisher eine ziemliche Summe zusammengetan, die ich bisher über einen Förderungskredit bezahlt habe. Abgesehen davon, dass ich mir selber in den Allerwertesten beißen könnte (wenn ich denn nur dran käme), kann ich mir da irgendwelche Hoffnung machen, oder ist das Geld ausgegeben und weg?
Zur Beantwortung dieser Frage benötigst Du einen Anwalt.
Formaljuristisch muss ich mutmaßen, dass: Nein, Du hast keinen Anspruch auf die Rückerstattung Deiner Mittel, dann hättest Du diese „unter Vorbehalt“ zahlen müssen - ist bei allen anderen Verwaltungsakten, Steuernachzahlungen etc. genauso.
Anders wäre es, wenn Dein Anspruch „nicht verjährt“; schließlich und endlich kommt es darauf an, was im Gesetz steht. Wenn da steht „wer … hat, WIRD befreut“, dann hat sich die Verwaltung bei Dir nicht ans Gesetz gehalten und Du hast Rechte. Wenn da steht „Wer hat …, kann auf Antrag befreut werden“, sind alle Deine Rechte verwirkt.
So oder so macht es doch aber vor allem Sinn, hier sozial kompetent zu agieren: geh doch einfach zur Verwaltung, wende Dich an Mitarbeiter, von denen man weiß, dass sie nett sind, und frage, was Du tun sollst. Alternativ nimmst Du wen vom ASTA mit - und zahlen die ggf. auch Anwaltskosten, wenn sie eine Chance sehen, Dir vor Gericht zu helfen, Deine Rechte durchzusetzen.
Also, auf der Uniseite steht es so:
Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Sie keine Studiengebühr bezahlen z.B. während eines Urlaubs- oder Praxissemesters, Studierende mit Kindern unter 14 Jahren, Studierende mit Behinderungen, Studierende, die zwei oder mehr Geschwister haben von denen zwei keine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHGebG in Anspruch nehmen oder genommen haben.
nachzulesen hier: http://www.uni-heidelberg.de/studium/interesse/gebue…
Und hier noch §6 LHGebG:
§ 6
Gebührenbefreiung und Gebührenerlass
(1) Von der Gebührenpflicht nach § 3 sollen Studierende befreit werden,
die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2.
die zwei oder mehr Geschwister haben, von denen zwei keine Befreiung nach dieser Vorschrift in Anspruch nehmen oder genommen haben; wurde ein Studierender für weniger als sechs Semester nach dieser Vorschrift befreit, kann die verbleibende Semesterzahl von einem anderen Geschwister in Anspruch genommen werden,
3.
bei denen sich ihre Behinderung im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erheblich studienerschwerend auswirkt.
Bei einem Parallelstudium im Sinne von § 60 Abs. 2 Nr. 4 LHG sind Studierende von der Gebührenpflicht nach § 3 für den Studiengang mit der kürzeren Regelstudienzeit befreit.
(1a) Die Hochschulen können Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, ganz oder teilweise von der Studiengebühr befreien; das Nähere, insbesondere zu den Voraussetzungen, zum Umfang und zur Dauer der Befreiung regeln sie durch Satzung.
(2) Ausländische Studierende, die im Rahmen von Vereinbarungen auf Landes-, Bundes- oder internationaler Ebene oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind, sind von der Gebührenpflicht nach § 3 befreit. Andere ausländische Studierende, die keinen Anspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 haben, können von der Gebührenpflicht nach § 3 befreit werden, wenn die Hochschule ein besonderes Interesse an der Bildungszusammenarbeit mit dem Herkunftsland hat.
(3) Die Hochschulen können die Studiengebühr nach § 21 LGebG stunden. Dabei ist die Verpflichtung der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank - (L-Bank) zur Gewährung eines Darlehens nach § 7 Abs. 1 zu berücksichtigen. Sie können die Gebühr nach Lage des einzelnen Falls ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der L-Bank zur Gewährung eines Darlehens nach § 7 Abs.1 eine finanzielle Härte bedeuten würde oder deren Zahlung aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Erhalten die Studierenden in den Fällen des § 3 Satz 2 Nr.1 erst nach Beginn der Vorlesungszeit von einem Umstand Kenntnis, der zu einer Beurlaubung berechtigt, ist die Gebühr anteilig zu erlassen.
(4) Über die Befreiung von der Gebührenpflicht nach Absatz 1 Satz 1 sowie nach Absatz 2 Satz 2, den Erlass und die Stundung der Gebühr nach Absatz 3 entscheiden die Hochschulen auf Antrag. Die Anträge sind mit Ausnahme der Anträge nach Absatz 3 vor Beginn der Vorlesungszeit zu stellen. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
nachzulesen hier: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/;jsessionid=752…
Punkt 4 sagt also übersetzt, solange ich keinen Antrag stelle, habe ich keinen Anspruch. Verstehe ich das richtig?
Ich habe Deine Frage bereits beantwortet: Du brauchst eine Rechtsberatung und einen Anwalt.