'rückwirkenden Korrektur' der AfA einer Immobilie

Liebe Experten und Interessierte,

ich habe eine Frage zur „rückwirkenden Korrektur“ der AfA einer Immobilie -

Der Fall: in 2002 bekommt A von seinem Vater eine Wohnung übertragen, samt Schulden. A vermietet die Wohnung weiter. Finanzamt teilt A mit, dass die Bemessungsgrundlage (=Anschaffungskosten in 1999) für die Afa 100.000 Euro sind (fikiv), und dass A die bisherige 5% Afa weiter ansetzen kann. Finanzamt übernimmt bisherige Afa, setzt jedoch die falsche Afa an (nur 10/12 *5000). Die Übertragung der Wohung erfolgte im Oktober und da hat das Finanzamt wohl zunächst die Rest Afa für den Vater berechnet (10 Monate) und das dann einfach für A für das ganze FolgeJahr übernommen (es sollten aber natürlich 12/12 sein…).

Der Fehler wurde erst jetzt bei einer Überprüfung durch A erkannt, das Finanzamt sagt: stimmt, schade, aber da kann man jetzt nichts machen ausser künftig die richtige Afa ansetzen und den Restbuchwert erhöhen, rückwirkend gibt es nichts.

Lange Rede, kurze Frage: stimmt das ? Es war doch ein Fehler des Finanzamts ? Kann A die „fehlende“ Afa nicht zurückfordern ? Für Hinweise bin ich sehr dankbar
Liebe Grüsse
Thea

Hmmm,

das Finanzamt setzt bei Vermietung und Verpachtung die AfA ja nicht einfach so fest, sondern der Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung abzugeben. Wenn dort die AfA vom Steuerpflichtigen richtig angesetzt wurde, dann würde ich mich auf § 129 AO „Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts“ berufen. Eine Korrektur ist nach dieser Maßgabe auch nach Ablauf der Einspruchsfrist bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung möglich.
Hat der Steuerpflichtige den Fehler selbst begangen: Pech gehabt, es sei denn, der Steuerbescheid steht noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Grüße

Putzki

Ich denke mal man hat hier aus eigener Unwissenheit sich auf das Finanzamt verlassen, den die haben wohl allein die Berechnung durchgeführt.

Dann hatte man 1 Monat nach Zugang des Steuerbescheids Zeit, dies zu überprüfen. Auch wenn Steuerrecht nicht leicht ist, hier hat man einfach Pech gehabt, wenn man diese Zeit nicht nutzt oder als Laie mit einem Steuerbescheid sowieso nichts anfangen kann.

Und, der Bearbeiter im FA wird diese Antwort wohl kaum gegeben haben, wenn der Bescheid gemäß § 164 (1) AO (Vorbehalt) ergangen ist. Nichts desto trotz sollte man sich den Bescheid mal genau anschauen.

[MOD] Sinn des Disclaimers wieder hergestellt

Hallo,
selbstverständlich wurde eine Steuererklärung abgegeben, in dieser wurde die Afa bzw. die Bemessungsgrundlage basierend auf der Übernahme der Schulden plus Notarkosten etc. von A berechnet. Das FA hat dann selbstständig die Bemessungsgrundlage des Vaters von A übernommen(ist höher als die von A neu errechnete), hat aber eben die Afa bei A fälschlicherweise nicht auf das ganze Jahr bezogen, sondern nur auf 10/12 und das hat sich dann in den Folgejahren so festgesetzt (und wurde von A auch nicht bemerkt und reklamiert). wenn ich dich richtig verstehe, kann A sich nun auf "§ 129 AO „Offenbare Unrichtigkeiten …“ beziehen und eine Korrektur verlangen ?
Kann man das einfach mit der nächsten Erklärung machen ? Braucht es dazu einen Steuerberater ? Wie lange ist denn die Festsetzungsverjährung ?
Herzlichen Dank schonmal für die Hilfe
beste Grüße
Thea

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

Das FA hat dann selbstständig die
Bemessungsgrundlage des Vaters von A übernommen(ist höher als
die von A neu errechnete), hat aber eben die Afa bei A
fälschlicherweise nicht auf das ganze Jahr bezogen, sondern
nur auf 10/12 und das hat sich dann in den Folgejahren so
festgesetzt (und wurde von A auch nicht bemerkt und
reklamiert). wenn ich dich richtig verstehe, kann A sich nun
auf "§ 129 AO „Offenbare Unrichtigkeiten …“ beziehen und eine
Korrektur verlangen ?

nein, denn da liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor. Davon ist nur bei Rechenfehlern oder Übertragungsfehlern, die aus der Steuererklärung eindeutig hervorgehen, auszugehen. Beispiel: jemand zählt in der Steuererklärung 3 Zahlen zusammen und verrechnet sich dabei um 1000 €. Das Finanzamt übernimmt diesen Fehler => das ist ein solcher Rechenfehler.
Beispiel für Übertragungsfehler: in der Steuererklärung steht Überschuss aus Vermietung und Verpachtung 123 €. Das Finanzamt veranlagt mit 1123 € => das ist ein Übertragungsfehler.

Im Ausgangsfall ist die Berechnung lt Steuererklärung aber durch eine neue Berechnung vom Finanzamt ersetzt worden. Dabei hat der Sachbearbeiter sicher sich was gedacht. Im ersten Jahr war es ja auch noch richtig. Im zweiten Jahr hat der Sachbearbeiter die Zahl dann vom Vorjahr übernommen. Das ist aber kein Übertragungsfehler von der Steuererklärung (was genau wurde da erklärt??) sondern von Finanzamtszahl zu Finanzamtszahl. Also kein § 129 AO.

Schöne Grüße
C.

Hallo,
jetzt bin ich verwirrt… es war ja wohl ein Fehler des FA, dieser Fehler trat übrigens bereits im ersten für A relevanten Jahr auf (war ein volles Jahr) und nicht unterjährig. dh. das FA hat die AfA falsch „korrigiert“, den A hatte ja eine Erklärung abgegeben, die zwar auch „falsch“ war, aber das FA selbst hat bei dieser Korrektur einen Fehler gemacht. Meine Frage ist ja nun, wie kann solch ein Fehler korrigiert werden ? durch rückwirkende Korrektur und damit einer rückwirkenden Erstattung ?
Danke für die Hilfe
Gruß
Thea

nein, denn da liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor. Davon
ist nur bei Rechenfehlern oder Übertragungsfehlern, die aus
der Steuererklärung eindeutig hervorgehen, auszugehen.
Beispiel: jemand zählt in der Steuererklärung 3 Zahlen
zusammen und verrechnet sich dabei um 1000 €. Das Finanzamt
übernimmt diesen Fehler => das ist ein solcher
Rechenfehler.
Beispiel für Übertragungsfehler: in der Steuererklärung steht
Überschuss aus Vermietung und Verpachtung 123 €. Das Finanzamt
veranlagt mit 1123 € => das ist ein Übertragungsfehler.

Im Ausgangsfall ist die Berechnung lt Steuererklärung aber
durch eine neue Berechnung vom Finanzamt ersetzt worden. Dabei
hat der Sachbearbeiter sicher sich was gedacht. Im ersten Jahr
war es ja auch noch richtig. Im zweiten Jahr hat der
Sachbearbeiter die Zahl dann vom Vorjahr übernommen. Das ist
aber kein Übertragungsfehler von der Steuererklärung (was
genau wurde da erklärt??) sondern von Finanzamtszahl zu
Finanzamtszahl. Also kein § 129 AO.

Schöne Grüße
C.

Hallo,

jetzt bin ich verwirrt… es war ja wohl ein Fehler des FA,
dieser Fehler trat übrigens bereits im ersten für A relevanten
Jahr auf (war ein volles Jahr) und nicht unterjährig. dh. das
FA hat die AfA falsch „korrigiert“, den A hatte ja eine
Erklärung abgegeben, die zwar auch „falsch“ war, aber das FA
selbst hat bei dieser Korrektur einen Fehler gemacht. Meine
Frage ist ja nun, wie kann solch ein Fehler korrigiert werden
? durch rückwirkende Korrektur und damit einer rückwirkenden
Erstattung ?

Der Bescheid ist bestandskräftig…mit dem Fehler. Das ist bedauerlich.
Die Gesamthöhe der Abschreibung über die Jahre hinweg ergibt die Gesamtsumme, so dass sich diese nur etwas verteilt.

Nicht jeder Fehler ist korrigierbar.

Schöne Grüße
C.