Hallo
Seit 2010 sind bekanntlich Vorsorgeaufwendungen für eine private PV und den Basistarif einer privaten KV eines Steuerpflichtigen in unbegrenzter Höhe abziehbar.
Für 2010 und 2011 liegen im vorliegenden Fall bestandskräftige ESt-Bescheide vor. Es geht um eine Änderung infolge eines rückwirkenden Ereignisses, das sonst zu einer unzutreffenden Besteuerung für 2010 führen würde.
Der ganzjährig sozialversicherungspflichtig beschäftigte Angestellte wechselt nämlich per 01.11.2012 seine private KV/PV. Bei der alten Versicherung hat er immer zum Beginn des Versicherungsjahrs im November einen Jahresbeitrag für Dez. bis Nov. des Folgejahrs bezahlt. Bei der neuen Versicherung zahlt er Monatsbeiträge ab Nov. 2012.
Folglich meldet die alte Versicherung für 2012 keine Beiträge, da die auf 2012 entfallenden Beiträge bereits im Nov. 2011 bezahlt wurden, und die neue Versicherung meldet lediglich zwei Monatsbeiträge Nov./Dez. 2012 per Datenübermittlung. Dies führt natürlich zu einer erheblichen Steuerbelastung für 2012, da kaum Vorsorgeaufwendungen zusammenkommen und diesen zudem erhebliche (monatliche) AG-Zuzahlungen zur KV/PV gegenüberstehen.
Verfolgt man dies Jahr für Jahr zurück, dann wurden im Nov. 2009 elf Zwölftel der auf 2010 entfallenden Beiträge vorausgezahlt. Da diese darum aber nicht - zusätzlich zu dem im Nov. 2010 auch noch geleisteten Jahresbeitrag 2010/11 - per DÜ gemeldet wurden, war der Steuerpflichtige für 2010 aufgrund der Änderung des § 10 III EStG gegenüber „Monatszahlern“ schlechtergestellt, was entweder 2010 oder 2012 zu einer unzutreffend hohen Besteuerung führt. (Für 2011 war dieser Effekt dadurch neutralisiert, dass genau ein Jahresbeitrag steuerminderns gemeldet wurde, wenn auch für einen vom Steuerjahr abweichenden Bezugszeitraum. Das war für 2010 und ist für 2012 nicht mehr der Fall.)
Dass in der 2. Jahreshälfte 2012 ein Versicherungswechsel mit solchen Auswirkungen stattfinden würde, konnte und musste der Steuerpflichtige vor Bestandskraft des ESt-Bescheids 2010 (Herbst 2011) wohl auch nicht wissen.
Kann bei diesem Sachverhalt der bestandskräftige ESt-Bescheid 2010 noch aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses Versicherungswechsel geändert werden?
Gruß
smalbop