Rückwirkendes Ereignis bei Vorsorgeaufwendungen

Hallo

Seit 2010 sind bekanntlich Vorsorgeaufwendungen für eine private PV und den Basistarif einer privaten KV eines Steuerpflichtigen in unbegrenzter Höhe abziehbar.

Für 2010 und 2011 liegen im vorliegenden Fall bestandskräftige ESt-Bescheide vor. Es geht um eine Änderung infolge eines rückwirkenden Ereignisses, das sonst zu einer unzutreffenden Besteuerung für 2010 führen würde.

Der ganzjährig sozialversicherungspflichtig beschäftigte Angestellte wechselt nämlich per 01.11.2012 seine private KV/PV. Bei der alten Versicherung hat er immer zum Beginn des Versicherungsjahrs im November einen Jahresbeitrag für Dez. bis Nov. des Folgejahrs bezahlt. Bei der neuen Versicherung zahlt er Monatsbeiträge ab Nov. 2012.

Folglich meldet die alte Versicherung für 2012 keine Beiträge, da die auf 2012 entfallenden Beiträge bereits im Nov. 2011 bezahlt wurden, und die neue Versicherung meldet lediglich zwei Monatsbeiträge Nov./Dez. 2012 per Datenübermittlung. Dies führt natürlich zu einer erheblichen Steuerbelastung für 2012, da kaum Vorsorgeaufwendungen zusammenkommen und diesen zudem erhebliche (monatliche) AG-Zuzahlungen zur KV/PV gegenüberstehen.

Verfolgt man dies Jahr für Jahr zurück, dann wurden im Nov. 2009 elf Zwölftel der auf 2010 entfallenden Beiträge vorausgezahlt. Da diese darum aber nicht - zusätzlich zu dem im Nov. 2010 auch noch geleisteten Jahresbeitrag 2010/11 - per DÜ gemeldet wurden, war der Steuerpflichtige für 2010 aufgrund der Änderung des § 10 III EStG gegenüber „Monatszahlern“ schlechtergestellt, was entweder 2010 oder 2012 zu einer unzutreffend hohen Besteuerung führt. (Für 2011 war dieser Effekt dadurch neutralisiert, dass genau ein Jahresbeitrag steuerminderns gemeldet wurde, wenn auch für einen vom Steuerjahr abweichenden Bezugszeitraum. Das war für 2010 und ist für 2012 nicht mehr der Fall.)

Dass in der 2. Jahreshälfte 2012 ein Versicherungswechsel mit solchen Auswirkungen stattfinden würde, konnte und musste der Steuerpflichtige vor Bestandskraft des ESt-Bescheids 2010 (Herbst 2011) wohl auch nicht wissen.

Kann bei diesem Sachverhalt der bestandskräftige ESt-Bescheid 2010 noch aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses Versicherungswechsel geändert werden?

Gruß
smalbop

die Beiträge wurden doch abgesetzt und zwar im Jaht der Zahlung, da ist es kein rückwirkendes Ereignis, wenn in 2012 die Vers. gewechselt wird.m das Jahr 2010 wurde richtig veranlagt und der Wechsel in 2012 hat damit nichts zu tun.

Lia

Hallo Lia

Vielen Dank für deine Antwort.

die Beiträge wurden doch abgesetzt und zwar im Jaht der
Zahlung, da ist es kein rückwirkendes Ereignis, wenn in 2012
die Vers. gewechselt wird.m das Jahr 2010 wurde richtig
veranlagt und der Wechsel in 2012 hat damit nichts zu tun.

Nein, die zu 11/12 auf 2010 entfallenden Beiträge wurden schon Ende 2009 bezahlt, waren somit nicht in einer DÜ an das FA enthalten, da die Gesetzesänderung erst ab 2010 wirksam war - und waren also steuerlich nicht unbeschränkt abzugsfähig, wie der Gesetzgeber es eigentlich für auf die Jahre ab 2010 bezogene KV-Vorsorgeaufwendungen wollte.

Deswegen hat sich mit dem Versicherungswechsel herausgestellt, dass in 2010 einmalig unzutreffend besteuert worden: Es hätten 12 Monatsbeiträge für 2010 und zusätzlich 10 vorausgezahlte Monatsbeiträge für 2011 in Ansatz gebracht werden müssen.

Nur damit wäre nämlich der Ausgleich für nunmehr nur zwei anrechenbare Monatsbeiträge in 2012 geschaffen.

Der Steuerpflichtige hat für die drei Jahre 2010 bis 2012 insgesamt 36 Monatsbeiträge an Vorsorgeaufwendungen gehabt, steuerlich auswirken tun sich jedoch nur 24+2.

Gruß
smalbop

Hi!

Das ist aber kein rückwirkendes Ereignis.

Vielleicht rückwirkende Erkenntnis, aber das ist kein Änderungsgrund für einen Bescheid. Der Steuerpflichtige hätte in 2009 die geleisteten Beiträge in der ESt erklären können, dann wären sie berücksichtigt worden. Hat er das nicht, muss er die Konsequenzen tragen.

gruß

derschwede77