Ein Steuerpflichtiger bekommt ab dem Jahr 09 ab Monat 07 Krankengeld gezahlt. Gleichzeitig stellte er den Antrag auf Rente ab 07/09.
Im Jahr 10 wird ihm per Rentenbescheid bekanntgegeben, daß er ab 07/09 Rente gezahlt bekommt. Die Krankenkasse fordert ihr Krankengeld zurück und es findet eine Verrechnung mit der Rentennachzahlung statt.
Gemäß AO müßte eine Änderung des Bescheides 09 mit Bezug auf § 175 Abs. 1 Nr. 2 stattfinden, günstiger wäre, eine Berücksichtigung im Jahr 10 wegen Zu- bzw. Abfluß vorzunehmen.
Das FA will 09 ändern. Hat der Steuerpflichtige eine Wahl?
s. BMF vom 13.09.2010, Rz. 229 „Ist wegen rückwirkender Zubilligung einer Rente der Anspruch auf eine bisher gewährte Sozialleistung (z.B. auf Kranken-, Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe) rückwirkend ganz oder teilweise weggefallen und steht dem Leistenden deswegen gegenüber dem Rentenversicherungsträger (z.B. nach § 103 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X -) ein Erstattungsanspruch zu, sind die bisher gezahlten Sozialleistungen in Höhe dieses Erstattungsanspruchs als Rentenzahlungen anzusehen. Die Rente gilt in dieser Höhe im Zeitpunkt der Zahlung der ursprünglichen Leistungen als dem Leistungsempfänger zugeflossen“
Ja, gemäß AEAO paßt das ja mit dem rückwirkenden Ereignis. Und ein Wahlrecht im wörtlichen Sinne sehe ich selbst auch nicht. Auch müßte der § 11 EStG hier nachrangig nach der AO gelten.
Ja, gemäß AEAO paßt das ja mit dem rückwirkenden Ereignis. Und
ein Wahlrecht im wörtlichen Sinne sehe ich selbst auch nicht.
Auch müßte der § 11 EStG hier nachrangig nach der AO gelten.
was das BMFSchreiben meint:
in Höhe des bisher gezahlten Krankengelds gilt ersatzweise die Rente als zugeflossen, d.h. Zu- und Abflussprinzip gilt.
Die überschießenden Beträge fließen erst 2010 und werden erst 2010 versteuert.
in Höhe des bisher gezahlten Krankengelds gilt ersatzweise die
Rente als zugeflossen, d.h. Zu- und Abflussprinzip gilt.
Die überschießenden Beträge fließen erst 2010 und werden erst
2010 versteuert.
Ach, das ist ja interessant. Ich war der Meinung, daß das Krankengeld 09 nun praktisch wie nicht gezahlt zu behandeln ist und stattdessen eben die Rente als Einnahme des gleichen Zeitraumes angesetzt wird.