Rückzahlung

Liebe/-r Experte/-in,
mein Mann war eine ganze Zeit arbeitslos und hat dann einen 1 Euro Job bekommen wurde dann übernommen . Da das Gehalt nicht sehr hoch war bekamen wir noch einen Teil von der Arge dabei . Der Arbeitgeber mußte jeden Monat eine Gehaltsbestätigung ausfüllen die bei der Arge eingereicht worden sind . Nun bekommen wir Post vom Jobcenter mit einen Erstattungsbescheid wo drin steht :
Sie haben während des genannten Zeitraums Einkommen erziehlt .
Juli 2010- 1.Gehalt
August 10 bis Dezember 10 höheres Gehalt als angenommen
Januar 11 höheres Gehalt bei neuen Arbeitgeber .
Nun sollen wir mein Mann , ich und meine Tochter 5 Jahre einen Betrag von 1320,66 Euro nachzahlen . Da wir alle Unterlagen immer beim Jobcenter abgegeben haben frage ich mich ob dies rechtens ist , schließlich ist es ja nicht unsere Schuld wenn die Bearbeiter sich verrechnet haben . Liebe Grüße Dagmar

Hallo!
Bitte innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Schreibens, begründeten, schriftlichen Widerspruch einlegen.
Die Rücknahme rechtswidriger, die Betroffenen begünstigender Bescheide für vergangene Zeiträume regelt abschließend § 45 des 10.Sozialgesetzbuchs (SGB X). Dieser § 45 SGB X bestimmt, dass die Behörden rechtswidrige Verwaltungsakte, mit denen ein Recht oder ein rechtlich erheblicher Vorteil für Betroffene begründet wird, also z.B. mündliche oder schriftliche Bescheide des Sozialamts, nach Ablauf der Widerspruchsfrist für die Vergangenheit nur noch eingeschränkt zurück nehmen dürfen. Denn prinzipiell dürfen Betroffene nach dem Willen des Gesetzgebers darauf vertrauen, dass das Sozialamt das Recht richtig anwendet. Dies Vertrauen ist besonders dann schutzwürdig, wenn ein Betroffener die knappe Sozialhilfe gleich verbraucht oder im Vertrauen auf den Bestand des Bescheides Entscheidungen über sein Vermögen getroffen hat, die er nicht mehr bzw. nur mit großem Verlust rückgängig machen kann.
Tschüß

Hallo

ich würde dir gerne raten, deine Frage auch nochmal bei http://hartz.info/ einzustellen (Rubrik Leser helfen Lesern). Dort sind einige User und Moderatoren, die sich sehr gut mit rückwirkenden Änderungsbescheiden, möglicher Verjährung usw. bezüglich des § 45 SGB X auskennen und auch immer auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung sind.
Ich möchte dir da jetzt nichts Falsches / Unvollständiges sagen.

LG