Hi,
die Forderung hat hier das Jobcenter und die BA kann nicht
aufrechnen, sondern allenfalls die Forderung i.A. einziehen.
Zw. JC und BA wird nicht mehr unterschieden, bzw. heißt es ab 2012 Jobcenter. Zudem hat die BA eine gesonderte „Abteilung“ des Forderungsmanagement, an die der SB die jeweilige Meldung machen muss. Die Rückforderungen werden dann i.d.R durch eine Landeskasse mit einem eigenen Aktzenzeichen „eingetrieben“.
Oft wird verrechnet, was auch ok. ist, solange die erforderlichen Verfahrensvorschriften eingehalten werden.
Ich gehe davon aus, dass dies erfolgte.
Von etwas einfach auszugehen empfiehlt sich in Rechtsbrettern im Allgemeinen nicht.
Ein Rückforderungsanspruch berechtigt nicht dazu, die
lebensnotwendigen Leistungen einzubehalten, da das
Existenzminimum gesichert sein muss:
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/51.html
leider wird diese Domain nicht selten von Google zuerst
gelistet, obwohl die aktuellen Gesetzestexte besser
http://dejure.org/ entnommen werden sollten.
Was ist falsch, was unterscheidet sich?
(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter
Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem
Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche
auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen,
wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch
hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches
über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für
Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.
Wie gesagt: die BA kann nicht aufrechnen
Oben schreibst du aber, die rechnen einfach auf. Tun Sie auch und dürfen sie ja auch. Oftmals wird dies aber im Bescheid nicht einmal vermerkt, sondern einfach weniger überwiesen. Da liegt viel im Argen, was häufig nicht korrekt läuft.
Ich merkte an, dass dies rechtswidrig sein kann. Wo ist nun das Missverständnis? Wo liege ich falsch?
und die besonderen
Vorschriften des SGB II gehen dieser allgemeinen des SGB I
vor.
Das erachte ich als falsch. Dies gilt nur, wenn im SGB II in den entsprechenden §§ explizit eine Abweichung zum SGB I aufgeführt ist und im SGB I oder X auch zugelassen ist.
§ 37 SGB I Vorbehalt abweichender Regelungen
Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs , soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.
Ansonsten bemühe dann statt des § 51 SGB I einfach den § 43 SGB II, wo sinngemäß eine Aufrechnung ebenfalls begrenzt ist auf maximal 30 % des Regelsatzes.
Wenn du einen groben Fehler in meinen Ausführungen gefunden hast, korrigiere mich bitte entsprechend. Danke.