Rückzahlung an das JobCenter rechtmäßig?

Hallo zusammen,
Ich hoffe, ihr könnt mir helfen.
Mein Problem ist folgendes…

Im August 2012 habe ich mich als mobile Friseurmeisterin selbstständig gemacht. Zu der Zeit war ich alleinerziehend und habe Alg 2 beantragt. Mir ist das Einstiegsgeld bis Mai diesen Jahres bestätigt worden. Dazu habe ich weiterhin Leistungen vom JobCenter erhalten.
Im Oktober bin ich mit meinem Freund zusammen gezogen. Nun haben wir eine große Wohnung, die das JobCenter finaziell nicht mehr unterstützt. Wir sollten samtliche Unterlagen uber Einkommensbescheide etc. Vorlegen, was wir auch getan haben. Wir haben bis Ende Januar laufend Geld überwiesen bekommen und ständig Änderungsbescheide erhalten, die aber immer besagten, uns stehe wirklich das Geld zu.
Mein Freund hat eine feste Arbeitsstelle nachweisen können und auch den gehaltsnachweis hat er beigefügt. Trotzdem wurde er zu einem Gespräch eingeladen, um „über seine berufliche Situation zu sprechen“.
Er rief dort an, um den Termin abzusagen, weil er zu der zeit arbeiten muss. Damit war das thema nach leichter Verwunderung von Seitens des JobCenters erledigt.
Nach aufforderung einer weiteren Antragsstellung von uns an das JobCenter wurde weiteres Geld abgelehnt und des weiteren wurde uns mitgeteilt, dass sehr wahrscheinlich eine Überzahlung statt gefunden hat.
Nun soll mein Freund uber 600 euro und ich für mich und mein Kind uber 800 euro zurück zahlen. Mein Freund hat auf seinem Konto nie Leistungen von denen erhalten, weil wir gemeinsam berechnet wurden und ich das geld immer erhalten habe und nun soll er etwas zurück zahlen?
Ist es überhaupt Rechtens, Geld zurück zu verlangen?
Wir haben schließlich unsere Unterlagen eingereicht. Die haben uns anscheinend anfangs nur falsch berechnet, was ja aber nicht unsere Schuld ist, oder sehe ich das Falsch?

Ich hoffe, es kann mir jemand helfen und mir Tipps geben, wie ich weiter fortfahren kann.

LG volcla

Hallo

Im Oktober bin ich mit meinem Freund zusammen gezogen.

Ist er der Vater deines Kindes ? Falls ja, bildet Ihr automatisch eine Verantwortungs-und Einstehens-Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a SGB II. Als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft muss dein Freund sein Vermögen und Einkommen offenlegen und ggf. auch für deine+Kinds Bedarfe mit-aufkommen.

Ist er nicht der Vater des Kindes, liegt es an Euch, ob Ihr eine Bedarfsgemeinschaft darstellt oder nicht. Und OB Ihr eine seid, ist davon abhängig, wie Ihr Euer finanzielles Zusammenleben gestaltet. Schau dazu mal hier rein: http://www.gutefrage.net/frage/schritte-bei-umzug-mi…

und auch hier: http://www.gutefrage.net/frage/wohngeld-beste-konste…

Ohne gemeinsames Kind getrennt wirtschaftend wärd Ihr KEINE Bedarfsgemeinschaft - und dein Freund hätte mit deinem ALG2(antrag) und deinen+Kinds Bedarfen nichts zu tun und wäre auch nicht auskunftspflichtig, was sein Einkommen angeht. Er müsste nur seinen (1/3-) Anteil an den Wohnkosten übernehmen und für sich selber sorgen.

Falls das Jobcenter Euch in eine Bedarfsgemeinschaft „hinein-informiert“ hat , obwohl Ihr gar keine seid (da Ihr getrennt wirtschaftet), schau mal hier rein:
http://hartz.info/index.php?topic=30.0
und
http://hartz.info/index.php?topic=56.0

(Und FALLS Ihr eine Bedarfsgemeinschaft seid -> für deinen Freund interessant: http://hartz.info/index.php?topic=27.0 )

LG

Erstmal vielen Dank für die Antwort.

Also mein Freund ist nicht der leibliche Vater von meinem Kind und wir haben auch getrennte Konten und auch keinen Zugriff auf das jeweils andere Konto. Wir teilen uns lediglich die Kosten der Miete und der Lebensmittel.

Aber muss mein Freund dann nicht erst Recht das Geld zurück zahlen? Obwohl er ja eigentlich auf sein Konto nie etwas von denen bekommen hat…!?

Soll ich am Besten Widerspruch einlegen?

Einbisschen was ist mir noch unklar. Als du mit deinem Freund zusammen gezogen bist hatte er da schon eine Arbeit? Oder war er auch ALG II empfänger ? wenn er eine Arbeit hatte, hätte das Jobcenter ja nur den Mietteil für Dich und deine Tochter bezahlen müssen. Also die Miete+NK geteilt durch 3 mal 2.
wenn das dann immernoch höher ist als die Miete die Du vorher hattest, braucht das Jobcenter nur den Teil zu bezahlen, den Du vorher auch hattest, es sei denn der FReund ist der Vater deines Kindes, dann wäre es Familienzusamenführung und dann ist er in der tat ja für das Kind unterhaltspflichtig.

Wenn der FReund nicht der vater deines kindes ist und schon immer arbeit hatte ist er nicht als TEIL der Bedarfsgemeinschaft vom Jobcenter anzusehen. er wird erst als Teil der Bedarfsgemeinascht hinzugerechnet, wenn ihr mehr als 1 Jahr zusammen seid. dann wird eine Wirtschaftsgemeinscht unterstellt und er muss für Euch aufkommen, das heist sein Gehlat wird angerechnet.
seid ihr noch kein jahr zusammenhättst du halt ab dem Monmat nach Selbstsändigmacheung dem Jobcenter die Monatlichen Gewinn-Verlustrechnungen vorlegen müssen. danach wird jeweils das Alg II neu berechnet. Falls du das nicht getan haben soltest , Also deiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen bist, kann es sein das unrechtmäßig gezalt wurde und du deshalb eine Rückforderung zu recht erhältst.

Hast Du aber aber jeden Monat ordnungsgemäß deine Monatsbilanz dem Jobcenter eingereicht könen sie nicht zurückfordern, denn dann musstest Du davon ausgehen dass alles stimmt. In diesem Fall kannst du innerhalb von 6 Wochen schriftlich Widerspruch einlegen und dich evtl. auf § 48 Verwaltungsverfahrensgesetzes berufen http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__48.html
da du annehmen musstest, dass Dir das Geld zusteht, hast Du es für den laufenden Lebensunterhalt verbrauchst und kannst es daher nicht zurückzahlen.

Gruß Gwen